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Büttner, Andreas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Der Weg zur Krone: Rituale der Herrschererhebung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 35,1: Ostfildern, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.34718#0078

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Ausbildung des >Krönungsrechts<

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gen Ottos I., II. und III., übte offenbar eine unwiderstehliche Anziehungskraft aus, der
sich auch die an anderem Ort gekrönten Könige Heinrich II. und Konrad II. nicht ent-
ziehen konnten.
Die Krönung Giselas in Köln stellt damit in gewisser Weise den Auftakt zu einer
Wende in der Entwicklung des Krönungsrechts dar. Denn nur vier Jahre später stand
eine erneute Krönung an, als Konrad II. seinen Sohn Heinrich III. zum Mitherrscher er-
heben lieE.^ Wieder war es Pilgrim von Köln, der am Ostersonntag, dem 14. April 1028,
die Weihe vollzog. Aribo von Mainz, der nur wenige Jahre zuvor noch den ersten sali-
schen Herrscher in seiner Bistumsstadt gekrönt hatte, war hierbei anwesend,^ doch
berichten die Quellen weder von Protesten noch von einer Beteiligung an den Weihe-
handlungen. Als Erklärungsversuch für diesen doch recht kurzfristigen Wechsel der
zentralen Akteure ist auf mögliche Spannungen zwischen den beiden Erzbischöfen so-
wie zwischen Aribo und Konrad II. hingewiesen worden.^ Dennoch kam es nie zum
offenen Bruch zwischen König und Mainzer Erzbischof, und auch zwischen Gisela und
Aribo ist kein gespanntes Verhältnis nachweisbar.^ Der Wechsel des Koronators wird
daher im veränderten Krönungsort begründet gewesen sein, denn in der - anders als
1002 und 1024 - gesicherten und gefestigten königlichen Stellung wählte Konrad II. für
die Mitkönigserhebung seines Sohnes den im 10. Jahrhundert üblichen Krönungsort
Aachen. Weit mehr als das persönliche Ansehen der jeweiligen Erzbischöfe bestimmte
die Wahl des Krönungsorts die Frage des Koronators:^ Der »Umschwung in der Ent-
wicklung des Krönungsrechtes« '^' ergab sich weniger aus personellen als aus struktu-
rellen Gründen.'^

3.3.4 Verfestigung: Die Sicherung des Kölner Krönungsrechts
unter Saliern und Staufern
Auch Heinrich III. nahm noch zu Lebzeiten die Königserhebung seines Sohnes vor, der
am 17. Juli 1054 ebenfalls in Aachen zum Mitherrscher gekrönt wurde. Die Quellen sind
sich darin einig, dass die Weihe von Erzbischof Hermann von Köln vorgenommen wur-
de Nach Lampert von Hersfeld geschah dies jedoch nicht ohne eine Auseinanderset-

131 RI 111,1 Nr. 117a.
132 STEiNDORFF, Jahrbücher des Deutschen Reichs unter Heinrich III., Bd. 1, S. 16, Anm. 1.
133 Vgl. ERKENS, Ex jure regm' A'Mus coronafor, S. 41f., jedoch mit stark psychologisierender Argu-
mentation (»Aribos hochfliegendes Selbstbewußtsein«; »Mit Pilgrim, der nicht weniger ehrgei-
zig war ...«; »Im Vollgefühl der eigenen Bedeutung fachte Aribo ...«).
134 Ebd.,S.42und39.
135 Dies zeigen auch die Krönungen der Königinnen Kunigunde und Gisela, die stets in den ent-
sprechenden Kirchenprovinzen der beiden Erzbischöfe stattfanden, 1002 in Paderborn durch
den Mainzer, 1024 in Köln durch den Kölner.
136 ERKENS, Ex jure regn;' dcMfus coronafor, S. 41.
137 So lässt sich deutlich besser erklären, warum Aribo, der sich 1024 laut ERKENS, Ex jure regwz deM-
fMS coroiMfor, S. 41 »unbestritten auf der Höhe seiner Geltung« befand, »die große Tradition sei-
ner Kirche zur Geltung zu bringen und fortzusetzen« vermocht hatte, »seine bayerisch-rheini-
schen Amtsbrüder [in Trier und Köln, A.B.] ... bei weitem an Bedeutung« übertraf und »den
Vorrang der Mainzer Kirche auf lange Zeit gesichert zu haben schien«, innerhalb nur weniger
Jahre im Hinblick auf das Krönungsrecht diese Stellung so vollständig verlieren konnte.
138 Vgl. die Angaben bei RI 111,2,3 Nr. 18.
 
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