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Büttner, Andreas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Der Weg zur Krone: Rituale der Herrschererhebung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 35,1: Ostfildern, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.34718#0088

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Ausbildung des >Krönungsrechts<

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3.3.6 Ausblick und Fazit: Das Spätmittelalter und die Frühe Neuzeit
Die weitere Entwicklung des Krönungsrechts wird im Zusammenhang mit den einzel-
nen Herrschererhebungen des Spätmittelalters sowie in einer eigenen Zusammenfas-
sung dargestellt werden.'''" Im Folgenden sollen daher lediglich die wesentlichen Mo-
mente skizziert und abschließend eine zusammenfassende Darstellung des gesamten
Zeitraums unternommen werden, die auch die Geschehnisse der Frühen Neuzeit ein-
bezieht. Wie aus den vorangehenden Kapiteln deutlich wurde, war es den Erzbischöfen
von Köln im Verlauf des Hochmittelalters gelungen, ihren Anspruch auf die alleinige
Durchführung der Krönung fest zu etablieren und zu einem Recht auszubauen, das
zwar im Einzelfall übergangen werden konnte, grundsätzlich jedoch nicht mehr in
Frage gestellt wurde. Diese Entwicklung sollte sich im Spätmittelalter fortsetzen, wor-
auf in der Frühen Neuzeit ein erneuter Umschwung und neue Auseinandersetzungen
folgten.
Bereits im Entwurf zur Bulle »Qui celum« 1263 war die Ansicht vertreten worden,
dass es dem Erzbischof von Köln aufgrund seines Amtes zustehe, die Krönung zu voll-
ziehen, und auch von dessen diesbezüglichem Recht (zMs) ist nun explizit die Rede. In
der Folgezeit sollte das Krönungsrecht des Erzbischofs nur noch ein einziges Mal ange-
griffen werden, nämlich bei der Doppelwahl und -krönung des Jahres 1314. Auch hier
berief sich der Kölner auf die »Verpflichtung seines Amtes«, die »aus alter, anerkannter
und lobenswerter Gewohnheit seit unvordenklicher Zeit friedlich beachtet« worden sei.
Auf der Gegenseite forderten sowohl der Erzbischof von Mainz als auch der von Trier,
die Krönung ihres Kandidaten vornehmen zu dürfen. Die Entscheidung Ludwigs IV.
fiel schließlich zugunsten des Mainzers aus. Da dieser jedoch nicht in der Lage war,
seine Ansprüche später durch Dokumente zu beweisen, sollte gemäß der getroffenen
Abmachung die Krönung so angesehen werden, als ob sie vom Erzbischof von Trier
vollzogen worden sei.
Mit der Goldenen Bulle Karls IV. von 1356 wurden dann die Ansprüche des Erz-
bischofs von Köln nochmals bestätigt und festgeschrieben, auch wenn die Krönung
selbst nur eher beiläufig im Zusammenhang mit der Reihenfolge der Stimmabgabe Er-
wähnung fand. In der Mitte des 14. Jahrhunderts hatte sich die Vorstellung, dass der
Erzbischof in Köln und kein anderer die Königskrönung zu vollziehen habe, allgemein
durchgesetzt, was sich auch an staatsrechtlichen Schriften jener Zeit sowie dem neu-
geschaffenen Krönungsordo ersehen lässt. Gleichzeitig erfuhren die päpstlichen Privi-
legien des 11. und 12. Jahrhunderts in dieser Zeit situationsgebundene Neuinterpretati-
onen, indem die Kölner Erzbischöfe aus ihnen nun erfolgreich ableiteten, überall in
ihrer Diözese oder Kirchenprovinz - also auch außerhalb Aachens - die Krönung voll-
ziehen zu dürfen.
Angesichts der allgemein verbreiteten Anerkennung des kölnischen Krönungs-
rechts (ms coronahonzs), wie der Anspruch die Weihe zu vollziehen nun genannt wurde,
verwundern die zahlreichen Nachrichten über ein angeblich bestehendes >Ersatz-
krönungsrecht< des Abts von Kornelimünster. Dieser scheint tatsächlich im Zusam-

197 Siehe unten, Kapitel 6.7.6 sowie für die Nachweise die Behandlungen der einzelnen Herrscher-
erhebungen in Kapitel 5.
 
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