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Büttner, Andreas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Der Weg zur Krone: Rituale der Herrschererhebung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 35,1: Ostfildern, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.34718#0189

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Herrschererhebungen des Spätmittelalters

sprach.^ Am folgenden Tag zog Wilhelm in Aachen ein/' doch kam es nicht sofort zur
Krönung: Wilhelm urkundete erst wieder am 30. Oktober in Aachen, und da der Erz-
bischof von Köln sich am 23. Oktober in Köln und der päpstliche Legat Pietro Capocci
am 27. Oktober in Lüttich befanden, ist es zumindest wahrscheinlich, dass auch der
König die Stadt zeitweise verließ und erst zwei Wochen später zu seiner Krönung zu-
rückkehrteü Wahrscheinlich befand sich Aachen nach der monatelangen Belagerung
und den jüngsten Überschwemmungen in einem für die Krönung wenig geeignetem
Zustand, so dass eine gewisse Verzögerung unausweichlich warü

5.1.2 Am Ziel: Die Krönung an Allerheiligen
Noch vor seiner Krönung bestätigte Wilhelm von Holland den Bürgern von Aachen alle
ihre Privilegien. Eine solche Bestätigung bildete in der Regel eine der ersten Amtshand-
lungen des neu gekrönten Königs und stellt auch bei allen folgenden Krönungen - be-
sonders natürlich für die Stadt selbst - ein zentrales Element in der Abfolge der königli-
chen Handlungen am Krönungsort dar, auch wenn nichts darüber berichtet wird, ob
beziehungsweise in welcher rituellen Form sie geschah. Bei Wilhelm erfolgte die Bestä-
tigung aufgrund der besonderen Umstände der Königserhebung sogar noch vor der
Krönung, nämlich am Tag der Übergabe der Stadtü In Wiederholung der Urkunde
Friedrichs II. vom 29. Juli 1215Ü welche wiederum auf mehrere Vorurkunden zurück-
geht, wird Aachen dort als der Ort bezeichnet, an dem die römischen Könige »zuerst
geweiht und gekrönt werden« (zzEz pnmo RomanorMm reges zzizczzzzifzü* et eorozzzzzztzzr) und
20 Von den Vermittlungstätigkeiten des Kölner Erzbischofs berichtet die Chronica Regia Colonien-
sis, Cont. V. ad a. 1248, S. 293, die Einzelheiten der Übereinkunft finden sich bei Menkonis Chro-
nicon, S. 541. Zur Bestätigung der Privilegien der Stadt siehe RI V,l/2 Nr. 4932, zur Belagerung
und Übergabe auch HiNTZE, Das Königtum Wilhelms von Holland, S. 24f.
21 Annales Erphordenses fratrum Praedicatorum ad a. 1248, S. 102.
22 RI V,l/2 Nr. 4932a, 4932b, 4933; Regesten der Erzbischöfe von Köln, Bd. 3, Nr. 1428. Bei der angeb-
lich in Kaiserswerth am 21. Oktober ausgestellten Urkunde dürfte es sich um einen Fehler in der
Datierung handeln (RI V,l,2 Nr. 4932aa bzw. 4943), obgleich vom Itinerar her ein kurzeitiger
Aufenthalt des Königs durchaus denkbar erscheint.
23 So auch die Vermutung bei HiNTZE, Das Königtum Wilhelms von Holland, S. 26. Dass es zu
nicht unerheblichen Beschädigungen gekommen war, zeigt ein Schreiben des Papstes, in dem
der Elekt von Lüttich auf Ersuchen Wilhelms von Holland aufgefordert wurde, einige der bei
der Belagerung zerstörten Kirchen zu verlegen (Aachener Urkunden, Nr. 12, vom 9. Dezember
1248)
24 MGH D W 45. Die Urkunde ist auf XU KL ocfoErz's datiert (ebd., S. 118), was dem 17. September
entspräche. Bereits die frühe Forschung hat jedoch erkannt (vgl. RI YT/2 Nr. 4932), dass das Da-
tum im Original verschrieben sein muss und stattdessen die 15. Kalenden des Novembers, also
der 18. Oktober gemeint sind.
25 MGH D F II. 316. Das Privileg Friedrichs II. wurde in die Urkunde Wilhelms inseriert und dabei
auch die äußeren Merkmale beibehalten (vgl. HÄGERMANN, Urkundenwesen Wilhelms von Hol-
land, S. 312). Wie Hägermann übersah, kam es jedoch auch zu einigen kleineren Änderungen:
Denn während Friedrich II. noch auf das Vorbild dozzzz'zzz U sazzcü KaroE aE'orum^HC prc&ccssorMZ?:
U progczzz'forMZ?: wosUorum verwies (ebd., S. 291), konnten Wilhelm von Holland und seine Nach-
folger die Bezugnahme auf die progczzzforcs nicht mehr vornehmen (MGH D W 45, S. 79). In der
Aufzählung der Vorgängerprivilegien wurde die Bezeichnung Friedrichs I. und Heinrichs VI.
als az?MS U paUr aus der Vorurkunde, die nur auf Friedrich II. zutraf, übernommen und um deren
Bestätigung durch Frz'&n'cMS azzU dcposzYzozzczz: z'pszHS ergänzt.
 
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