Wilhelm von Holland (1247/48)
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der deshalb - nach Rom - alle Provinzen und Städte an Würde und Ehre übertreffe.
Mit diesen einleitenden Worten sollten bis in die Neuzeit hinein alle in Aachen geweih-
ten Herrscher der Stadt ihre Privilegien bestätigen, wobei diese von Mal zu Mal um
weitere Bestimmungen erweitert werden konnten A Entscheidend für die Stadt war da-
bei das innerhalb ihrer Mauern geschehene Faktum der Krönung, die sich wandelnden
Umstände der einzelnen Krönungsfeierlichkeiten fanden hingegen - abgesehen von
den Zeugenlisten - keinen Eingang in die königlichen Urkunden, so dass hierfür an-
dere Quellen herangezogen werden müssen. Im Folgenden soll dabei vor allem der
Frage nachgegangen werden, wann, von wem, und auf welche Weise Wilhelm in Aa-
chen die Krone empfing.
Hinsichtlich des Krönungstags herrscht auf Seiten der Geschichtsschreiber, sofern
ein Datum genannt wird, völlige Einstimmigkeit.^ Von wem Wilhelm am 1. November
1248 (Allerheiligen) zum römischen König geweiht wurde, wird hingegen uneinheitlich
überliefert. Als Koronatoren werden in den Quellen wie in der Forschung sowohl der
Erzbischof von Köln, Konrad von Hochstaden, als auch die päpstlichen Legaten Pietro
Capocci, Kardinaldiakon von San Giorgio in Velabro, und Wilhelm von Modena, Kardi-
nalbischof der Sabina, genannt.
Das Wissen um die unterschiedlichen Quellenzeugnisse veranlasste einen der frü-
hen modernen Biographen des Kölner Erzbischofs zu der etwas kryptischen Lösung,
dass »der eigentliche Krönungsact... wahrscheinlich von den beiden anwesenden Car-
dinälen ... vollzogen [wurde], während Konrad die Weihe vornahm«,^ während ein
Biograph des Königs genau das Gegenteil annahnV" und der Bearbeiter der Regesten
des Kardinallegaten Wilhelm es bei einer eher unbestimmten Aussage beließ.^ Die spä-
tere Forschung nahm die unterschiedlichen Nachrichten in der Regel zur Kenntnis, ent-
schied dann aber, dass, mit den Worten Julius Fickers, »die eigentliche krönung doch
gewiss vom erzbischof von Cöln vorgenommen [wurde]«A Die Regesten der Erzbi-
schöfe von Köln verzichten dann bereits gänzlich auf den Hinweis auf abweichende
26 Bei Friedrich I. hieß es noch: ... pro so& rogah, pn'mo z'mporaforos RowMMorMw: corozMMfMr
(MGH D F1.503, S. 434).
27 Vgl. hierzu unten, Anm. 129.
28 Vgl. unten, Anm. 41, 42, 53, 60, 61 und 63.
29 CARDAUNS, Konrad von Hochstaden, S. 26.
30 ULRICH, Geschichte des römischen Königs Wilhelm von Holland, S. 38, nach Verweis auf die
widersprüchliche Quellenlage, die er wie folgt zusammenführen möchte: »An dem genannten
Tage wurde der gewählte König Wilhelm von dem Erzbischof Konrad von Köln gekrönt, auf
den Stuhl Karls d. Gr. erhoben und erhielt nach diesen Ceremonien von den beiden anwesenden
Cardinälen Pietro Capocci und Wilhelm, Bischof von Sabina, den Segen.«
31 Strehlke, Regesten Wilhelms von Modena, S. 133: »W. wirkt neben dem Cardinal Peter Caputius
von S. Giorgio in Velabro bei der Krönung Wilhelm's mit.«
32 RI V/l,2 Nr. 4934a. REH, Kardinal Peter Capocci, S. 77 schloss sich diesem Urteil an, versuchte je-
doch die Beteiligung zumindest seines Protagonisten noch zu retten: »Die Krönung geschah
ohne Zweifel nach dem Recht der Kölner Kirche durch Erzbischof Konrad von Hochstaden. Ein
Anteil der beiden Kardinäle am Krönungsakt ist durch die Uebereinstimmung der Chronica
regia Coloniensis und des Matthaeus Parisiensis so gut wie ausgeschlossen. Wahrscheinlich
haben sie, zum mindesten jedoch Peter, als höchste anwesende geistliche Würdenträger bei der
rein kirchlichen Handlung mitgewirkt.« REUMONT, Analekten zur Geschichte Aachens, S. 207f.
übergeht in seiner Behandlung des Kardinals Pietro Capocci die Krönung Wilhelms vollstän-
dig, ebenso STEHKÄMPER, Konrad von Hochstaden, S. 959 hinsichtlich der Rolle des Kölner Erz-
bischofs.
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der deshalb - nach Rom - alle Provinzen und Städte an Würde und Ehre übertreffe.
Mit diesen einleitenden Worten sollten bis in die Neuzeit hinein alle in Aachen geweih-
ten Herrscher der Stadt ihre Privilegien bestätigen, wobei diese von Mal zu Mal um
weitere Bestimmungen erweitert werden konnten A Entscheidend für die Stadt war da-
bei das innerhalb ihrer Mauern geschehene Faktum der Krönung, die sich wandelnden
Umstände der einzelnen Krönungsfeierlichkeiten fanden hingegen - abgesehen von
den Zeugenlisten - keinen Eingang in die königlichen Urkunden, so dass hierfür an-
dere Quellen herangezogen werden müssen. Im Folgenden soll dabei vor allem der
Frage nachgegangen werden, wann, von wem, und auf welche Weise Wilhelm in Aa-
chen die Krone empfing.
Hinsichtlich des Krönungstags herrscht auf Seiten der Geschichtsschreiber, sofern
ein Datum genannt wird, völlige Einstimmigkeit.^ Von wem Wilhelm am 1. November
1248 (Allerheiligen) zum römischen König geweiht wurde, wird hingegen uneinheitlich
überliefert. Als Koronatoren werden in den Quellen wie in der Forschung sowohl der
Erzbischof von Köln, Konrad von Hochstaden, als auch die päpstlichen Legaten Pietro
Capocci, Kardinaldiakon von San Giorgio in Velabro, und Wilhelm von Modena, Kardi-
nalbischof der Sabina, genannt.
Das Wissen um die unterschiedlichen Quellenzeugnisse veranlasste einen der frü-
hen modernen Biographen des Kölner Erzbischofs zu der etwas kryptischen Lösung,
dass »der eigentliche Krönungsact... wahrscheinlich von den beiden anwesenden Car-
dinälen ... vollzogen [wurde], während Konrad die Weihe vornahm«,^ während ein
Biograph des Königs genau das Gegenteil annahnV" und der Bearbeiter der Regesten
des Kardinallegaten Wilhelm es bei einer eher unbestimmten Aussage beließ.^ Die spä-
tere Forschung nahm die unterschiedlichen Nachrichten in der Regel zur Kenntnis, ent-
schied dann aber, dass, mit den Worten Julius Fickers, »die eigentliche krönung doch
gewiss vom erzbischof von Cöln vorgenommen [wurde]«A Die Regesten der Erzbi-
schöfe von Köln verzichten dann bereits gänzlich auf den Hinweis auf abweichende
26 Bei Friedrich I. hieß es noch: ... pro so& rogah, pn'mo z'mporaforos RowMMorMw: corozMMfMr
(MGH D F1.503, S. 434).
27 Vgl. hierzu unten, Anm. 129.
28 Vgl. unten, Anm. 41, 42, 53, 60, 61 und 63.
29 CARDAUNS, Konrad von Hochstaden, S. 26.
30 ULRICH, Geschichte des römischen Königs Wilhelm von Holland, S. 38, nach Verweis auf die
widersprüchliche Quellenlage, die er wie folgt zusammenführen möchte: »An dem genannten
Tage wurde der gewählte König Wilhelm von dem Erzbischof Konrad von Köln gekrönt, auf
den Stuhl Karls d. Gr. erhoben und erhielt nach diesen Ceremonien von den beiden anwesenden
Cardinälen Pietro Capocci und Wilhelm, Bischof von Sabina, den Segen.«
31 Strehlke, Regesten Wilhelms von Modena, S. 133: »W. wirkt neben dem Cardinal Peter Caputius
von S. Giorgio in Velabro bei der Krönung Wilhelm's mit.«
32 RI V/l,2 Nr. 4934a. REH, Kardinal Peter Capocci, S. 77 schloss sich diesem Urteil an, versuchte je-
doch die Beteiligung zumindest seines Protagonisten noch zu retten: »Die Krönung geschah
ohne Zweifel nach dem Recht der Kölner Kirche durch Erzbischof Konrad von Hochstaden. Ein
Anteil der beiden Kardinäle am Krönungsakt ist durch die Uebereinstimmung der Chronica
regia Coloniensis und des Matthaeus Parisiensis so gut wie ausgeschlossen. Wahrscheinlich
haben sie, zum mindesten jedoch Peter, als höchste anwesende geistliche Würdenträger bei der
rein kirchlichen Handlung mitgewirkt.« REUMONT, Analekten zur Geschichte Aachens, S. 207f.
übergeht in seiner Behandlung des Kardinals Pietro Capocci die Krönung Wilhelms vollstän-
dig, ebenso STEHKÄMPER, Konrad von Hochstaden, S. 959 hinsichtlich der Rolle des Kölner Erz-
bischofs.