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Herrschererhebungen des Spätmittelalters
Quellen^ und auch in der Tabelle von Franz-Reiner Erkens wird allein der Kölner als
Koronator angeführt, ohne dies eigens nachzuweisenA Von hier aus gelangte der Erz-
bischof auch in die jüngste Zusammenstellung bei Jörg Rogge sowie in die Liste des
Bandes zur Aachener KrönungsausstellungA Im Aufsatz desselben Bandes zu Wilhelm
von Holland äußert sich Jan Burgers hingegen etwas vorsichtiger, der neue König sei
»wahrscheinlich« vom Kölner Erzbischof gekrönt worden A Die noch immer maßgeb-
liche und auch von Burgers benutzte Biographie von Otto Hintze erwähnt nämlich die
anderslautenden Nachrichten, entscheidet sich schließlich aber doch für den Erzbischof
von Köln A
Die Zuschreibung der »eigentlichen Krönungshandlung« ^ an den Kölner beruht
in diesen wie in allen anderen Fällen auf der in der Argumentation selbst nicht offen
gelegten Annahme,^ dass dem Kölner Erzbischof für das römisch-deutsche Reich das
Krönungsrecht zukam: Der rechtliche Normalfall brachte die anderslautenden Quellen
zum Schweigen. Die Umstände der Krönung Konrads III., die ebenfalls in Anwesenheit,
und, wie oben ausgeführt wurde, auch unter dem besonderen Mitwirken eines päpstli-
chen Legaten geschah,^ zeigen jedoch, dass in solchen Fällen offenbar andere Spiel-
regeln gelten konnten. Es scheint daher auch für die Krönung Wilhelms von Holland
geboten, die vermeintliche Eindeutigkeit der Zuschreibung anhand einer kritischen Be-
trachtung aller verfügbaren Quellen zu überprüfen.
Die erste Quelle, die den Erzbischof von Köln als Koronator nennt, ist eine Fortset-
zung der im Kölner Kloster St. Pantaleon entstandenen Annalen. Nachdem ausführlich
die Belagerung von Aachen geschildert und der besonderen Rolle des Kölner Erz-
bischofs, pofens ci preczpMMS erat in excerczfo, bei der Übergabe der Stadt gedacht
wurde, wird die Krönung des Königs mit einem Satz abgehandelt: in /csio ommAm
sancfornw domznMS Wdddwns decfns arc/üepiscopo Coioniensi residens in sede regia in re-
gem consecrafnz; woraufhin der päpstliche Legat nach Rom zurückgekehrt seid' Ähnlich
verhält es sich auch mit der zweiten zeitgenössischen Quelle, der Chronik des Matthäus
Paris. Dieser schildert zunächst ausführlich die Belagerung Aachens, nach deren Ein-
nahme Wilhelm dort, wo gewöhnlich nach uraltem Recht die deutschen Könige gekrönt
werden, »durch die Hand des Kölner Erzbischofs Konrad« an Allerheiligen feierlich ge-
krönt worden sei A
33 Regesten der Erzbischöfe von Köln, Bd. 3, Nr. 1429, denen HurrMAN, Mzfram'f mc cf ego cum
corondw, S. 76 folgt.
34 ERKENS, Der Erzbischof von Köln, S. 136.
35 RoGGE, Die deutschen Könige im Mittelalter, S. 47; MÜLLER, Königswahlen und Königskrönun-
gen, S. 916.
36 BÜRGERS, Wilhelm von Holland, S. 418.
37 HiNTZE, Das Königtum Wilhelms von Holland, S. 26f.
38 Ebd., S. 26.
39 Eine gewisse Ausnahme bildet ebd., S. 26f., doch ist gerade das Argument, das seine allgemeine
Annahme stützen soll, zu verwerfen (siehe unten, Anm. 52).
40 Siehe oben, Kapitel 3.3.4.
41 Chronica Regia Coloniensis, Cont. V. ad a. 1248, S. 292f., Zitat S. 293. Zu dem von Waitz falsch
gedeutetem Verhältnis der Annales S. Pantaleonis zu der Chronica regia Coloniensis siehe WAT-
TENBACH/ScHMALE, Deutschlands Geschichtsquellen im Mittelalter, S. 105-112.
42 Matthaeus Parisiensis, Chronica maiora, Bd. 5, S. 26: CU Ade /gdur Um m'oienfer t?MHm m'rz'Efer
capU, comes W/Heimns & HoiandM, eiecfMS m regem Aiemanmae, per mannm Conrad; arc/n'epz'scop;
Herrschererhebungen des Spätmittelalters
Quellen^ und auch in der Tabelle von Franz-Reiner Erkens wird allein der Kölner als
Koronator angeführt, ohne dies eigens nachzuweisenA Von hier aus gelangte der Erz-
bischof auch in die jüngste Zusammenstellung bei Jörg Rogge sowie in die Liste des
Bandes zur Aachener KrönungsausstellungA Im Aufsatz desselben Bandes zu Wilhelm
von Holland äußert sich Jan Burgers hingegen etwas vorsichtiger, der neue König sei
»wahrscheinlich« vom Kölner Erzbischof gekrönt worden A Die noch immer maßgeb-
liche und auch von Burgers benutzte Biographie von Otto Hintze erwähnt nämlich die
anderslautenden Nachrichten, entscheidet sich schließlich aber doch für den Erzbischof
von Köln A
Die Zuschreibung der »eigentlichen Krönungshandlung« ^ an den Kölner beruht
in diesen wie in allen anderen Fällen auf der in der Argumentation selbst nicht offen
gelegten Annahme,^ dass dem Kölner Erzbischof für das römisch-deutsche Reich das
Krönungsrecht zukam: Der rechtliche Normalfall brachte die anderslautenden Quellen
zum Schweigen. Die Umstände der Krönung Konrads III., die ebenfalls in Anwesenheit,
und, wie oben ausgeführt wurde, auch unter dem besonderen Mitwirken eines päpstli-
chen Legaten geschah,^ zeigen jedoch, dass in solchen Fällen offenbar andere Spiel-
regeln gelten konnten. Es scheint daher auch für die Krönung Wilhelms von Holland
geboten, die vermeintliche Eindeutigkeit der Zuschreibung anhand einer kritischen Be-
trachtung aller verfügbaren Quellen zu überprüfen.
Die erste Quelle, die den Erzbischof von Köln als Koronator nennt, ist eine Fortset-
zung der im Kölner Kloster St. Pantaleon entstandenen Annalen. Nachdem ausführlich
die Belagerung von Aachen geschildert und der besonderen Rolle des Kölner Erz-
bischofs, pofens ci preczpMMS erat in excerczfo, bei der Übergabe der Stadt gedacht
wurde, wird die Krönung des Königs mit einem Satz abgehandelt: in /csio ommAm
sancfornw domznMS Wdddwns decfns arc/üepiscopo Coioniensi residens in sede regia in re-
gem consecrafnz; woraufhin der päpstliche Legat nach Rom zurückgekehrt seid' Ähnlich
verhält es sich auch mit der zweiten zeitgenössischen Quelle, der Chronik des Matthäus
Paris. Dieser schildert zunächst ausführlich die Belagerung Aachens, nach deren Ein-
nahme Wilhelm dort, wo gewöhnlich nach uraltem Recht die deutschen Könige gekrönt
werden, »durch die Hand des Kölner Erzbischofs Konrad« an Allerheiligen feierlich ge-
krönt worden sei A
33 Regesten der Erzbischöfe von Köln, Bd. 3, Nr. 1429, denen HurrMAN, Mzfram'f mc cf ego cum
corondw, S. 76 folgt.
34 ERKENS, Der Erzbischof von Köln, S. 136.
35 RoGGE, Die deutschen Könige im Mittelalter, S. 47; MÜLLER, Königswahlen und Königskrönun-
gen, S. 916.
36 BÜRGERS, Wilhelm von Holland, S. 418.
37 HiNTZE, Das Königtum Wilhelms von Holland, S. 26f.
38 Ebd., S. 26.
39 Eine gewisse Ausnahme bildet ebd., S. 26f., doch ist gerade das Argument, das seine allgemeine
Annahme stützen soll, zu verwerfen (siehe unten, Anm. 52).
40 Siehe oben, Kapitel 3.3.4.
41 Chronica Regia Coloniensis, Cont. V. ad a. 1248, S. 292f., Zitat S. 293. Zu dem von Waitz falsch
gedeutetem Verhältnis der Annales S. Pantaleonis zu der Chronica regia Coloniensis siehe WAT-
TENBACH/ScHMALE, Deutschlands Geschichtsquellen im Mittelalter, S. 105-112.
42 Matthaeus Parisiensis, Chronica maiora, Bd. 5, S. 26: CU Ade /gdur Um m'oienfer t?MHm m'rz'Efer
capU, comes W/Heimns & HoiandM, eiecfMS m regem Aiemanmae, per mannm Conrad; arc/n'epz'scop;