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Büttner, Andreas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Der Weg zur Krone: Rituale der Herrschererhebung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 35,1: Ostfildern, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.34718#0396

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Karl IV. und die Goldene Bulle (1346-1356)

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schränktes Recht endgültig'"' - nach der Goldenen Bulle Karls IV. war das Tragen der
königlichen Insignien (Reichsapfel, Zepter, Schwert) auf die weltlichen Kurfürsten be-
schränkt.^^

5.9.7 Die Regelungen der Goldenen Bulle für das Wahl- und Krönungszeremoniell
Bevor näher auf die Krönung von Karls dritter Frau Anna von Schweidnitz eingegan-
gen werden soll, gilt es, das unter Karl IV. entstandene Verfassungsdokument näher zu
betrachten, das bis zum Ende des Alten Reichs von entscheidender Bedeutung bleiben
sollte. Die Goldene Bulle wurde von Karl IV. im Jahre 1356 erlassen,"'" zuerst auf dem
Nürnberger Hoftag im Januar, »sitzend auf dem Kaiserthron, geschmückt mit den kai-
serlichen Infuln, den Insignien und der Krone«,"" und dann mit Ergänzungen auf dem
Metzer Hoftag am 25. Dezember. Eindeutig festgelegt wurde vor allem die Wahl des
römisch-deutschen Königs durch die sieben Kurfürsten, wohingegen die päpstlichen
Ansprüche auf Approbation - weniger als ein Jahr nach der Kaiserkrönung - durch
Nichterwähnung implizit zurückgewiesen wurden."" Darüber hinaus wurde die
Rangfolge der Kurfürsten untereinander behandelt und in den Prozessions- und Sitz-
ordnungen festgelegt, wobei in diesem Zusammenhang auch die Verrichtung der Erz-
ämter und das Tragen der königlichen Insignien geregelt wurde. Diesen zeremoniellen
Bestimmungen soll hier eigens nachgegangen werden, da bei den folgenden Wahlen
und Krönungen besonders darauf zu achten sein wird, ob und in welcher Form neben
dem spätmittelalterlichen Krönungsordo jenes gleichsam als Wahl- und Ritualordo ein-
zustufende Präskript befolgt wurde. Abschließend soll die Rolle, die Krone und Krö-
nung in jenem zentralen Verfassungstext einnahmen, dargestellt werden.

Die WaM
Omne regUMm in se ipsnw diuisnm desoiaFifn?; jedes Reich, das in sich selbst gespalten ist,
wird veröden."" Diese Worte des Lukasevangeliums (11,17) stellte Karl IV. programma-

1141 Bezeichnenderweise waren 1349 mit Balduin von Trier und Rudolf von der Pfalz auch zwei wei-
tere Kurfürsten anwesend, die zehn Jahre zuvor die Erhebung der Jiilicher Markgrafen mit ih-
ren Willebriefen bestätigt hatten.
1142 Einzig über das Amt des Schwertträgers herrschte bei den königlichen Krönungen noch eine
Weile Unsicherheit, was jedoch durch die lange Amtszeit Wenzels von Brabant (1356-1383) zu
erklären ist, der offenbar gewillt war, seinen Anspruch ein Leben lang aufrecht zu erhalten (vgl.
unten, Kapitel 5.10.4). Zum Tragen der königlichen Kronen siehe unten, Anm. 1183. Wie die Krö-
nung Maximilians I. zeigt, traten bei Abwesenheit der Kurfürsten die Inhaber der Erbämter
und nicht wieder andere Reichsfürsten in Erscheinung (anders noch beim Hoftag Wenzels 1397:
siehe unten, Anm. 1454).
1143 Zur Bewertung des Gesetzes als einem »aus verschiedenen Teilen zusammengestellte[n]
Kodizill[s]« siehe SCHUBERT, Königswahl und Königtum, S. 285-290, Zitat S. 289.
1144 Goldene Bulle, Proömium, S. 46: zu soiz'o zzzaz'esfafz's cesaree, z'zzzperz'aiz'Ms z'zzfzziz's, z'nszgzzz'z's et dt/a&z?:afo
ziecorafz.
1145 Vgl. Fritz in der Einleitung zur Goldenen Bulle, S. lOf.
1146 Goldene Bulle, Proömium, S. 44. Vgl. so bereits Otto von St. Blasien, Chronica, c. 46, S. 73f., zur
Doppelwahl von 1198: Sz'c ergo zizüz'sz's cozzfra se regzzz prz'ncz'pzbMS regnzzzz: Cz'saipz'nzzzz: confzgz'f püzrz-
 
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