Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Büttner, Andreas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Der Weg zur Krone: Rituale der Herrschererhebung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 35,1: Ostfildern, 2012

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.34718#0204

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Richard von Cornwall (1257)

189

Im Gegenzug wurde Richard wenig später am 13. Januar 1257 bei Frankfurt zum
neuen römischen König gewählt, wobei der Kölner Erzbischof Konrad von Hochstaden
die ihm für diese Wahl übertragene Stellvertretung des Mainzer Erzbischofs Gerhard
übernahm, weil dieser sich noch in der Gefangenschaft des Herzogs von Braunschweig
befand.'"^ Da der Erzbischof von Trier und der Herzog von Sachsen den Wählern
Richards den Eintritt in die Stadt verwehrt hatten/"^ musste die Wahl auf freiem Feld
stattfinden, was durch die ungenaue Angabe, man sei in loco consnefo H &Tdo zusam-
mengekommen, zu kaschieren versucht wurdet" Weder die Wahlanzeige noch die his-
toriographischen Quellen machen jedoch genauere Angaben über den Ablauf der Wahl,
das Hauptaugenmerk liegt stets auf den beteiligten Wählern und den für die Wahl ge-
flossenen Geldzahlungen.^ Gleiches gilt für die Wahl Alfons' von Kastilien, der am
1. April vom Erzbischof von Trier im Namen des Königs von Böhmen sowie des Her-
zogs von Sachsen und des Markgrafen von Brandenburgs zum König gewählt wurde,"^
anders als Richard von Cornwall jedoch nie den Boden des römisch-deutschen Reichs
betreten sollte.

108 Vgl. das nur bei Matthäus Paris überlieferte Schreiben, MGH Const. 2, Nr. 385. Siehe dazu
CASTORPH, Ausbildung des römischen Königswahlrechtes, S. 88-90, der eine spätere Abfas-
sungszeit des sich als »Wahldekret« ausgebenden Textes annimmt.
109 RI V 1,2 Nr. 5289a.
110 MGH Const. 2, Nr. 385, S. 484. Vgl. zum Wahlmodus die Ausführungen von Sturz, Das Mainzer
Erststimmrecht. Zur Darstellung der Gegenpartei siehe den Entwurf der Bulle »Qui Celum«
(MGH Const. 2, Nr. 405, S. 528, § 11): Die beiden Wähler Richards, der Erzbischof von Köln und
der Pfalzgraf, seien mit einer ungeheuer großen Menge Bewaffneter erschienen, hätten sich
aber geweigert, mit einem kleinen Gefolge in die Stadt zu kommen, um einen Wahltag festzule-
gen. Stattdessen seien sie unrechtmäßig sofort zur Wahl geschritten. Die Anhänger Alfons be-
tonten ebenfalls, dass die Wahl in der Stadt und nicht davor hätte stattfinden müssen (ebd.,
S. 529, § 12).
111 Aus legitimatorischen Gründen betonen die Wähler Richards, dass der von ihnen zum Erschei-
nen aufgeforderte Erzbischof von Trier sowie der Herzog von Sachsen bis zum Abend nicht ge-
kommen seien und diese auch niemandem ihre Stimme übertragen hätten. Gleiches habe für
den König von Böhmen und den Markgrafen von Brandenburg gegolten, die zum festgesetzten
Termin weder persönlich erschienen noch andere Nachrichten gesandt hätten (MGH Const. 2,
Nr. 385, S. 484f.). Der König von Böhmen trat der Wahl möglicherweise wenig später bei,
stimmte dann jedoch auch für Alfons von Kastilien (vgl. GROTEN, Konrad von Hochstaden,
S. 508f.; KAUFHOLD, Deutsches Interregnum und europäische Politik, S. 34f.). Die Quellen zur
Wahl sind am umfassendsten verzeichnet bei Regesta Archiepiscoporum Maguntinensium,
Bd. 2, S. 336, Nr. 168 sowie jetzt bei ERKENS, Kurfürsten und Königswahl, S. 112-114.
112 RI V 1,2 Nr. 5488b. Die Gesta Treverorum. Continuatio quinta, S. 412f. räumen ebenfalls den
Geldzahlungen Richards breiten Raum ein, ebenso der Gesandte Alfons' an der Kurie (MGH
Const. 2, Nr. 397 S. 502, § 20 und 24). Nach GROTEN, Konrad von Hochstaden, S. 508 verzögerte
sich die Wahl bis zu diesem Zeitpunkt, da im Januar noch keine verbindliche Zusicherung der
Wahlgeschenke eingetroffen war. Zur Wahl Alfons' vgl. auch die parteiische Darstellung seines
Gesandten, MGH Const. 2, Nr. 397 S. 500-502, zuvor herausgegeben von FANTA, Bericht. In § 26
(S. 502) wird auch ein Wahldekret erwähnt, das sich jedoch nicht erhalten zu haben scheint oder
vielleicht auch nie existierte. Bei der Wahl Alfons' durch die Stadt Pisa war dem König szgMMw:
A zh z'mvsüf Mram dich z'mpen'z' die Heilige Schrift, ein Kreuz und ein Schwert übergeben worden
(MGH Const. 2, Nr. 392, S. 491, § 3). Zu der Behandlung und Darstellung der beiden Wahlen in
den historiographischen Quellen vgl. GROPPER, Doppelwahlen von 1198 und 1257 S. 208-242.
 
Annotationen