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Herrschererhebungen des Spätmittelalters
anwesende Boemund von Trier als Oberrichter auftrat und die Vergleichsurkunde be-
stätigte und besiegelte.^
Das von den erzählenden Quellen entworfene Bild einer gemeinsamen Krönungs-
fahrt von Kurfürsten und König bedarf folglich in mehreren Punkten einer Berichti-
gung, denn als der Mainzer Erzbischof in Speyer und der Trierer noch in Frankfurt
weilte, hatte sich Adolf längst den Rhein hinab gen Aachen begeben.^ yon Boppard
aus richtete er am 29. Mai ein Schreiben an den Kölner Erzbischof, in der dem er seine
vor der Wahl gegebenen Versprechungen erneuerte und bekräftigte.^ Bezeichnender-
weise taucht in der Zeugenliste keiner der Kurfürsten auf, woraus geschlossen werden
kann, dass wahrscheinlich nicht nur der Erzbischof von Trier, sondern auch die Bran-
denburger Markgrafen Otto der Lange und Otto mit dem Pfeil sich nicht sofort mit dem
König auf die Reise begaben. Aus dem Schreiben Adolfs ergibt sich ferner, dass der Köl-
ner Erzbischof bereits einige Zeit zuvor den 24. Juni als Krönungstag anvisiert und be-
kannt gegeben hatte. In Anbetracht des Itinerars der Erzbischöfe von Mainz und Trier
wird man davon ausgehen können, dass auch den Kurfürsten dieser Termin seit länge-
rem, vielleicht seit der Wahl selbst, bekannt war und ihnen möglicherweise von dem
Bevollmächtigten des Kölner Erzbischofes mitgeteilt worden warV"
Dieser relativ lange Zeitraum zwischen Wahl und Krönung erklärt sich aus den
Forderungen, die der neu gewählte König dem Kölner Erzbischof vor seiner Krönung
zu erfüllen hatte. Noch vor der Wahl war nämlich am 27. April festgelegt worden, dass
Adolf im Falle der Nichterfüllung seiner Versprechen sowohl jeden Anspruch auf die
Erwählung beziehungsweise jedes durch die Wahl erworbene Recht auf das Reich ver-
lieren sollte (cademMS zz z'zztv decfzozzzs ci ztzre zvgzzz zzobz's per cüvfz'ozzczzz zzcpzzzszfo), als auch,
dass die Krönung (corotM rcyzzz, cozrsecnüzo ci zzzsfzzHzzfzo z'zz sede Azpzczzsz) vor der Leistung
der vollen Bürgschaft nicht vom Erzbischof gefordert werden dürfeA"
Sehr interessant an der Wortwahl der Urkunde ist dabei die Tatsache, dass das
Krönungsrecht des Erzbischofs von Köln weniger als ein ihm zukommendes Privileg,
sondern eher als eine ihm obliegende Pflicht erscheint, die er, einmal darum gebeten,
offenbar nicht mehr ablehnen konnte.^ Hierauf kam Adolf nach der Wahl in einem
Schreiben zurück, in dem er einleitend ausführte, dass der Adressat, Erzbischof Sieg-
fried von Köln, ihn pnzzzo ef pntzczpalzfer zzz regem Rozzzzzzzorzzzzz promouerzf ef zzzzzzc Izherzzlzfer
zzhspzze omtzz cozzdzfzozze hzmptüzm/zdelzs amzcrzs, pzzz omtzz fempore dzlzgzf, regale dzadezzra zzohzs
zmpozzere zzoszpzc z'zz rege zzz zzzzgcrc ei z'zz sedezzz regzzz zzzz'dcrc zzpzzd Azpzzsgrzzzzz z'zz /cVo hezzfz lo/zazz-
311 Mittelrheinische Regesten, Bd. 4, Nr. 2032, S. 455. SAMANEK, Studien zur Geschichte König
Adolfs, S. 38f. übersah diese Urkunde bei seiner Behandlung der Krönungsfahrt.
312 Die von SAMANEK, Studien zur Geschichte König Adolfs, S. 38-40 vorgebrachte Vermutung, das
»feierliche Geleite« nach Aachen habe zum Ausdruck bringen sollen, dass die dortige Königs-
erhebung »gemeinsame Sache der Königswähler« sei, ist daher zu relativieren.
313 MGH Const. 3, Nr. 479. Diplomatische Analyse bei HAIDER, Schriftliche Wahlversprechen,
S. 141-143.
314 Auch kurz nach der Wahl Albrechts 1298 stand der Krönungstermin bereits fest (siehe unten,
Kapitel 5.5.3).
315 MGH Const. 3, Nr. 474, S. 462, § 14f. Im Falle des Wortbruchs dürften die Kurfürsten zur Wahl
eines neuen Königs schreiten, »falls dies dem [Kölner, A.B.] Erzbischof tunlich erscheine« (§ 14;
zu dieser Stelle vgl. GERUCH, Adolf von Nassau, S. 582).
316 MGH Const. 3, Nr. 474, S. 462, § 15: Cozuzzazzz regzzz... alz rodrzzz dozzzz'zzo azUzz'epz'scopo zzozz prfrzzzzzs zzrc
z'psMzzz aiz'tpzahfrr z'zz/esfaMzzzzzs szzpcr ro....
Herrschererhebungen des Spätmittelalters
anwesende Boemund von Trier als Oberrichter auftrat und die Vergleichsurkunde be-
stätigte und besiegelte.^
Das von den erzählenden Quellen entworfene Bild einer gemeinsamen Krönungs-
fahrt von Kurfürsten und König bedarf folglich in mehreren Punkten einer Berichti-
gung, denn als der Mainzer Erzbischof in Speyer und der Trierer noch in Frankfurt
weilte, hatte sich Adolf längst den Rhein hinab gen Aachen begeben.^ yon Boppard
aus richtete er am 29. Mai ein Schreiben an den Kölner Erzbischof, in der dem er seine
vor der Wahl gegebenen Versprechungen erneuerte und bekräftigte.^ Bezeichnender-
weise taucht in der Zeugenliste keiner der Kurfürsten auf, woraus geschlossen werden
kann, dass wahrscheinlich nicht nur der Erzbischof von Trier, sondern auch die Bran-
denburger Markgrafen Otto der Lange und Otto mit dem Pfeil sich nicht sofort mit dem
König auf die Reise begaben. Aus dem Schreiben Adolfs ergibt sich ferner, dass der Köl-
ner Erzbischof bereits einige Zeit zuvor den 24. Juni als Krönungstag anvisiert und be-
kannt gegeben hatte. In Anbetracht des Itinerars der Erzbischöfe von Mainz und Trier
wird man davon ausgehen können, dass auch den Kurfürsten dieser Termin seit länge-
rem, vielleicht seit der Wahl selbst, bekannt war und ihnen möglicherweise von dem
Bevollmächtigten des Kölner Erzbischofes mitgeteilt worden warV"
Dieser relativ lange Zeitraum zwischen Wahl und Krönung erklärt sich aus den
Forderungen, die der neu gewählte König dem Kölner Erzbischof vor seiner Krönung
zu erfüllen hatte. Noch vor der Wahl war nämlich am 27. April festgelegt worden, dass
Adolf im Falle der Nichterfüllung seiner Versprechen sowohl jeden Anspruch auf die
Erwählung beziehungsweise jedes durch die Wahl erworbene Recht auf das Reich ver-
lieren sollte (cademMS zz z'zztv decfzozzzs ci ztzre zvgzzz zzobz's per cüvfz'ozzczzz zzcpzzzszfo), als auch,
dass die Krönung (corotM rcyzzz, cozrsecnüzo ci zzzsfzzHzzfzo z'zz sede Azpzczzsz) vor der Leistung
der vollen Bürgschaft nicht vom Erzbischof gefordert werden dürfeA"
Sehr interessant an der Wortwahl der Urkunde ist dabei die Tatsache, dass das
Krönungsrecht des Erzbischofs von Köln weniger als ein ihm zukommendes Privileg,
sondern eher als eine ihm obliegende Pflicht erscheint, die er, einmal darum gebeten,
offenbar nicht mehr ablehnen konnte.^ Hierauf kam Adolf nach der Wahl in einem
Schreiben zurück, in dem er einleitend ausführte, dass der Adressat, Erzbischof Sieg-
fried von Köln, ihn pnzzzo ef pntzczpalzfer zzz regem Rozzzzzzzorzzzzz promouerzf ef zzzzzzc Izherzzlzfer
zzhspzze omtzz cozzdzfzozze hzmptüzm/zdelzs amzcrzs, pzzz omtzz fempore dzlzgzf, regale dzadezzra zzohzs
zmpozzere zzoszpzc z'zz rege zzz zzzzgcrc ei z'zz sedezzz regzzz zzzz'dcrc zzpzzd Azpzzsgrzzzzz z'zz /cVo hezzfz lo/zazz-
311 Mittelrheinische Regesten, Bd. 4, Nr. 2032, S. 455. SAMANEK, Studien zur Geschichte König
Adolfs, S. 38f. übersah diese Urkunde bei seiner Behandlung der Krönungsfahrt.
312 Die von SAMANEK, Studien zur Geschichte König Adolfs, S. 38-40 vorgebrachte Vermutung, das
»feierliche Geleite« nach Aachen habe zum Ausdruck bringen sollen, dass die dortige Königs-
erhebung »gemeinsame Sache der Königswähler« sei, ist daher zu relativieren.
313 MGH Const. 3, Nr. 479. Diplomatische Analyse bei HAIDER, Schriftliche Wahlversprechen,
S. 141-143.
314 Auch kurz nach der Wahl Albrechts 1298 stand der Krönungstermin bereits fest (siehe unten,
Kapitel 5.5.3).
315 MGH Const. 3, Nr. 474, S. 462, § 14f. Im Falle des Wortbruchs dürften die Kurfürsten zur Wahl
eines neuen Königs schreiten, »falls dies dem [Kölner, A.B.] Erzbischof tunlich erscheine« (§ 14;
zu dieser Stelle vgl. GERUCH, Adolf von Nassau, S. 582).
316 MGH Const. 3, Nr. 474, S. 462, § 15: Cozuzzazzz regzzz... alz rodrzzz dozzzz'zzo azUzz'epz'scopo zzozz prfrzzzzzs zzrc
z'psMzzz aiz'tpzahfrr z'zz/esfaMzzzzzs szzpcr ro....