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Büttner, Andreas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Der Weg zur Krone: Rituale der Herrschererhebung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 35,1: Ostfildern, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.34718#0318

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Ludwig von Bayern und Friedrich von Österreich (1314)

303

gelegt: Wären bis zum Wahltag nicht mindestens 30 000 Mark übergeben worden, so
sollte Heinrich von Köln nicht mehr zur Wahl Friedrichs verpflichtet sein, während die
genannten Bürgen den Erzbischof aber dennoch zur Wahl nach Frankfurt geleiten
müssten. Ferner wurde für den Fall, dass nach den genannten Terminen immer noch
Geldzahlungen ausstehen sollten, die Verpfändung mehrerer Städte vereinbart, um die
Begleichung des restlichen Betrags sicherzustellen. Aus diesen Regelungen, die hier nur
in Ausschnitten wiedergegeben werden können, wird klar ersichtlich, dass der Kölner
Erzbischof aus früheren Fällen gelernt hatte, in denen er vor der Wahl zwar umfangrei-
che Versprechungen erhalten hatte, nach Wahl und Krönung aber vergeblich auf deren
Erfüllung warten musste/'^ Dass in diesen Regelungen der Krönung stets besonderes
Gewicht beigemessen wurde/^ steht im Einklang mit den Bestrebungen des Kölners,
gerade diese Handlung als den entscheidenden Akt der Herrschererhebung zu pro-
klamieren.^
Auch der bayerische Herzog Ludwig hatte im Vorfeld der Wahl zahlreiche Ver-
pflichtungen eingehen müssen, die ebenfalls umfassende Geldzahlungen und genaue
Regelungen für die Auszahlung der Beträge beinhalteten. So wurden die dem Mainzer
Erzbischof für die »Feierlichkeiten und Notwendigkeiten der Wahl« zu erstattenden
10 000 Mark durch Verpfändungen gesichert, und die Erfüllung der Versprechen bin-
nen drei Monaten nach der Krönung oder nach der Aussöhnung Ludwigs mit seinem
Bruder Rudolf versprochen. Sollte es bei beiden Akten zu Verzögerungen kommen, so
wollte Ludwig bis zum 9. Februar 1315 zumindest 4000 Mark auszahlen, während der
Restbetrag nach Eintreten einer der beiden besagten Bedingungen erfolgen sollte.^ Der
genannte Termin zeigt dabei, dass der Erzbischof von Mainz ähnlich seinem Kölner
Amtsbruder der zügigen Begleichung der Schulden hohe Bedeutung beimaß, denn zwi-
schen Krönungs- und Alternativtermin lagen gerade einmal zwei Wochen/'^
Vergleichbare Abmachungen wurden auch mit Balduin von Trier und Johann von
Böhmen getroffen, denen 22 000 beziehungsweise 10 000 Mark Silber als Kostenerstat-
tung zugestanden wurden A'' Als Sicherheit versprach Ludwig dem Böhmenkönig, in-

684 Vgl. ScHROHE, Kampf der Gegenkönige, S. 255-257.
685 Vgl. MGH Const. 5, Nr. 25, S. 26, § 13,14 und 16; Nr. 26, S. 27) § 1 und S. 28, § 9; Nr. 28, S. 32.
686 Vgl. unten, Kapitel 7.2.3.
687 MGH Const. 5, Nr. 58; Zitat S. 54, § 4: Rem pro expensz's et MwnhHS, t?Mos predz'ctHS dominus arc/n'epz's-
copus ad sodempMM et necessarM elecczönz's nostreyecz't et^dctet .... Die Räte des Erzbischofs sollten
weitere 1000 Mark erhalten (§ 5).
688 Da die Wahl für den 19. Oktober angesetzt war, war mit der Krönung frühestens eine Woche
später zu rechnen; der Dreimonatszeitraum endete somit Ende Januar.
689 MGH Const. 5, Nr. 63, S. 59, § 7 (Trier); Nr. 67) S. 67) § 10 (Böhmen). In einer anderen Urkunde
werden Balduin von Trier nur 10 000 Mark versprochen (Nr. 65, S. 63, § 1), was jedoch nicht, wie
THOMAS, Ludwig der Bayer, S. 57 annimmt, als spätere Anpassung an den Betrag des Mainzers
erklärt werden kann, da beide Trierer Urkunden am gleichen Tag ausgestellt wurden (anders
ScHROHE, Kampf der Gegenkönige, S. 244, der nur von 10 000 Mark spricht). Der Unterschied
dürfte vielmehr auf unterschiedliche Ausgaben zurückgehen, da die 22 000 Mark pro oxpoMSZS
/acü's ... R/acUwdz's, die 10 000 Mark hingegen pro oxponsz's .../ac/UU/'s zu erstatten waren, wobei
von Letzteren 2000 Mark an die Räte des Erzbischofs und des Königs von Böhmen gehen soll-
ten. Dass insgesamt tatsächlich 22 000 Mark zu zahlen waren, ergibt sich aus einem Willebrief
Peters von Mainz vom Mai 1316 (Regesten der Erzbischöfe von Mainz, Bd. 1,1, Nr. 1848). Am
Wahltag selbst verdoppelte Ludwig den Johann von Böhmen zu bezahlenden Betrag von 10 000
auf 20 000 Mark (MGH Const. 5, Nr. 90).
 
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