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Herrschererhebungen des Spätmittelalters
gehörigen versandten Wahlanzeigen der Kurfürsten und des neuen Königs rekonstru-
ieren. Drei der fünf Kurfürsten hatten bereits an der vorangegangenen Wahl Ludwigs IV.
teilgenommen, wenngleich Johann von Böhmen und Balduin von Trier damals durch
den Main getrennt im anderen Lager standen als Rudolf von Sachsen-Wittenberg, des-
sen Wahlrecht sie seinerzeit nicht anerkannt hatten. Es überrascht daher nicht, dass ge-
rade die Wahldekrete an den Papst den früheren Schreiben zumindest in gewisser
Weise ähneln, auch wenn die Änderungen den Umständen entsprechend deutlich grö-
ßer ausfielen .^6
Die Kurfürsten berichten hierin, dass sie wegen der Vakanz des Reichs und der
damit verbundenen schlimmen Folgen nach Rhens gereist seien, »wo die Kurfürsten
sonst wegen Reichsangelegenheiten gewohnt sind zusammenzukommen«. ''' Die fünf
Anwesenden, »bei denen das gesamte Recht und die gesamte Macht zur Wahl vollstän-
dig verblieb«, hätten sich schließlich zur Neuwahl entschieden und ihre Stimmen auf
den besonders geeigneten Markgrafen von Mähren vereint, »ihn so zum römischen Kö-
nig und zukünftigen Kaiser rechtmäßig und einträchtig und feierlich wählend«.'"'" Wie
bei den vorangegangenen Wahlen folgte nun die Bekanntmachung der Wahl, wobei
Klerus und Volk dem Wahldekret zufolge sehr zahlreich zusammengekommen wa-
ren.'"''' Der persönlich anwesende Gewählte nahm die Wahl widerstrebend an, weshalb
die Kurfürsten an den Papst die Bitte richteten, ihn »als römischen König zu benennen
und anzusehen« und ihm zum geeigneten Zeitpunkt die Kaiserkrönung zukommen zu
lassen.^
Im Vergleich mit früheren Wahldekreten zeigt sich, dass die Kurfürsten ähnlich
wie im Jahr 1314 an die Tradition anknüpften und gleichzeitig der besonderen Situation
grafen als Mangel anführt: Nee modus dediius serrzaius esi, ui zu unum conrzenienies iandem eiigereni.
SM dam d per iz'iieras ianium res acia esi, so muss dies als Propaganda abgetan werden, waren
doch alle Wähler in Rhens persönlich zugegen. Nicht einsichtig ist, warum SEiBT, Karl IV., S. 143
als Wahltag den 7. Juli angibt.
906 MGH Const. 8, Nr. 63-66. In der Edition der MGH sind zwar die Übereinstimmungen zwischen
den einzelnen Dokumenten ausgewiesen, nicht jedoch die Abhängigkeit von den Dekreten der
vorangegangenen Wahl. Gewisse Abweichungen zeigt hier vor allem das Schreiben des Kölner
Erzbischofs, in dem das Recht des Mainzers zur Wahleinladung eigens erwähnt und der Main-
zer vor dem Trierer unter den Anwesenden genannt wird (Nr. 66, S. 98), während im Schreiben
Johanns von Böhmen Balduin von Trier vor Mainz und Köln steht (Nr. 64, S. 95). Beachtenswert
erscheint ferner, dass der Erzbischof von Köln den böhmischen König Johann nicht direkt zu
den Wahlfürsten zählte, sondern erst im Anschluss dessen Anwesenheit (t?ui iunc aderai, ad nos-
irum acciio coMsd/Mm) hinzufügt (vgl. dazu Nr. 66, S. 98, Anm. 2).
907 Ebd., Nr. 63, S. 93: udiprincipes eieciores dich imperiipro negociis eiusdem conrzenire alias coMSMorvrMMf.
908 Ebd.: apud t?uos ioium ius ei poiesias eiigendi RomanorMm regem in imperaiorem promopendum iniegra-
iiier residedai; S. 94: diciis tyuotyue eiecforzhHS ei me uiierius in dicio eieciionis negocio riie ei iegz'iz'me
procedere CMpz'eMühMS,... ländern in idusirem ei magnificum principem dominum Karoium ... direximus
poia nosira, ipsum in Romanorum regem in imperaiorem posimodum promopendum riie ei concordiier ac
sodempniier edgendo. In der langen Aufzählung der Vorzüge des Gewählten wurde u. a. der Ver-
weis auf die Abstammung Ludwigs IV. de aiio ei generoso sanguine dzüorum regum ei principum um
den Zusatz imperaiorum erweitert (ebd.). Auffällig ist auch die Ergänzung in eiaie dcia'la consiz'iu-
ius - ein Widerhall der kurfürstlichen Bedenken gegen die Wahl von Karls Vater Johann 1314?
(vgl. oben, Anm. 650).
909 MGH Const. 8, Nr. 63, S. 94: Eieciione auiem /zuiusmodi ceiedraia, eam ciero ei popuio copiose muiiz'iu-
dinis ididem exisienii^ecimus puddeari.
910 Ebd.:... suppdeo in /ziis scripiis, t?uaienus dicium eiecium in Romanorum regem in imperaiorem promo-
rzendum paiernis uinis denignius ampiecienies, ipsum regem Romanorum nominanies ei repuianies ....
Herrschererhebungen des Spätmittelalters
gehörigen versandten Wahlanzeigen der Kurfürsten und des neuen Königs rekonstru-
ieren. Drei der fünf Kurfürsten hatten bereits an der vorangegangenen Wahl Ludwigs IV.
teilgenommen, wenngleich Johann von Böhmen und Balduin von Trier damals durch
den Main getrennt im anderen Lager standen als Rudolf von Sachsen-Wittenberg, des-
sen Wahlrecht sie seinerzeit nicht anerkannt hatten. Es überrascht daher nicht, dass ge-
rade die Wahldekrete an den Papst den früheren Schreiben zumindest in gewisser
Weise ähneln, auch wenn die Änderungen den Umständen entsprechend deutlich grö-
ßer ausfielen .^6
Die Kurfürsten berichten hierin, dass sie wegen der Vakanz des Reichs und der
damit verbundenen schlimmen Folgen nach Rhens gereist seien, »wo die Kurfürsten
sonst wegen Reichsangelegenheiten gewohnt sind zusammenzukommen«. ''' Die fünf
Anwesenden, »bei denen das gesamte Recht und die gesamte Macht zur Wahl vollstän-
dig verblieb«, hätten sich schließlich zur Neuwahl entschieden und ihre Stimmen auf
den besonders geeigneten Markgrafen von Mähren vereint, »ihn so zum römischen Kö-
nig und zukünftigen Kaiser rechtmäßig und einträchtig und feierlich wählend«.'"'" Wie
bei den vorangegangenen Wahlen folgte nun die Bekanntmachung der Wahl, wobei
Klerus und Volk dem Wahldekret zufolge sehr zahlreich zusammengekommen wa-
ren.'"''' Der persönlich anwesende Gewählte nahm die Wahl widerstrebend an, weshalb
die Kurfürsten an den Papst die Bitte richteten, ihn »als römischen König zu benennen
und anzusehen« und ihm zum geeigneten Zeitpunkt die Kaiserkrönung zukommen zu
lassen.^
Im Vergleich mit früheren Wahldekreten zeigt sich, dass die Kurfürsten ähnlich
wie im Jahr 1314 an die Tradition anknüpften und gleichzeitig der besonderen Situation
grafen als Mangel anführt: Nee modus dediius serrzaius esi, ui zu unum conrzenienies iandem eiigereni.
SM dam d per iz'iieras ianium res acia esi, so muss dies als Propaganda abgetan werden, waren
doch alle Wähler in Rhens persönlich zugegen. Nicht einsichtig ist, warum SEiBT, Karl IV., S. 143
als Wahltag den 7. Juli angibt.
906 MGH Const. 8, Nr. 63-66. In der Edition der MGH sind zwar die Übereinstimmungen zwischen
den einzelnen Dokumenten ausgewiesen, nicht jedoch die Abhängigkeit von den Dekreten der
vorangegangenen Wahl. Gewisse Abweichungen zeigt hier vor allem das Schreiben des Kölner
Erzbischofs, in dem das Recht des Mainzers zur Wahleinladung eigens erwähnt und der Main-
zer vor dem Trierer unter den Anwesenden genannt wird (Nr. 66, S. 98), während im Schreiben
Johanns von Böhmen Balduin von Trier vor Mainz und Köln steht (Nr. 64, S. 95). Beachtenswert
erscheint ferner, dass der Erzbischof von Köln den böhmischen König Johann nicht direkt zu
den Wahlfürsten zählte, sondern erst im Anschluss dessen Anwesenheit (t?ui iunc aderai, ad nos-
irum acciio coMsd/Mm) hinzufügt (vgl. dazu Nr. 66, S. 98, Anm. 2).
907 Ebd., Nr. 63, S. 93: udiprincipes eieciores dich imperiipro negociis eiusdem conrzenire alias coMSMorvrMMf.
908 Ebd.: apud t?uos ioium ius ei poiesias eiigendi RomanorMm regem in imperaiorem promopendum iniegra-
iiier residedai; S. 94: diciis tyuotyue eiecforzhHS ei me uiierius in dicio eieciionis negocio riie ei iegz'iz'me
procedere CMpz'eMühMS,... ländern in idusirem ei magnificum principem dominum Karoium ... direximus
poia nosira, ipsum in Romanorum regem in imperaiorem posimodum promopendum riie ei concordiier ac
sodempniier edgendo. In der langen Aufzählung der Vorzüge des Gewählten wurde u. a. der Ver-
weis auf die Abstammung Ludwigs IV. de aiio ei generoso sanguine dzüorum regum ei principum um
den Zusatz imperaiorum erweitert (ebd.). Auffällig ist auch die Ergänzung in eiaie dcia'la consiz'iu-
ius - ein Widerhall der kurfürstlichen Bedenken gegen die Wahl von Karls Vater Johann 1314?
(vgl. oben, Anm. 650).
909 MGH Const. 8, Nr. 63, S. 94: Eieciione auiem /zuiusmodi ceiedraia, eam ciero ei popuio copiose muiiz'iu-
dinis ididem exisienii^ecimus puddeari.
910 Ebd.:... suppdeo in /ziis scripiis, t?uaienus dicium eiecium in Romanorum regem in imperaiorem promo-
rzendum paiernis uinis denignius ampiecienies, ipsum regem Romanorum nominanies ei repuianies ....