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Baumeister: das Architektur-Magazin — 6.1908

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Beilage zu: 1907, Dezember
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Reichsgerichtsentscheidungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.52603#0270

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28 B

DER BAUMEISTER » 1907, DEZEMBER ■> BEILAGE.

kennende Senat des höchsten Gerichtshofes auch im übrigen
annimmt, dass der Beklagte die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt nicht verletzt hat, wurde das Urteil des Oberlandes-
gerichts aufgehoben und die Klage endgültig abgewiesen.
(Akt. Z. IV. 157/06.) K. M. - L.
Kann das Gericht Feststellungen über die Bauart von Häusern treffen?
Diese interessante Frage kam anlässlich eines Rechsstreits
der Kieler Neuesten Nachrichten gegen einen Grundstücks-
besitzer H. in Kiel vor dem Reichsgericht zur Entscheidung.
Die Kieler Neuesten Nachrichten beabsichtigten ihr Etablisse-
ment zu erweitern und gingen daran, ein Gebäude neben dem
Grundstück des H. zu errichten, der dortselbst eine Werkstatt
betreibt. H. hat nach der Seite des Grundstücks der Kieler
Neuesten Nachrichten mehrere Fenster seiner Werkstatt. Mit
dem Neubau wollen die Kieler Neuesten Nachrichten soweit
an das Grundstück des H. rücken, dass diesem nur die Mög-
lichkeit bleibt, die Fenster seiner Werkstatt gut öffnen zu
können. H. behauptet nun, dass seine Gegnerin dazu kein
Recht habe, er fordert einen Lichtraum von 5 Metern und
droht mit Schadenersatzansprüchen. Infolgedessen suchten
die Kieler Neuesten Nachrichten — um nicht Gefahr zu laufen,
das fertige Gebäude wieder abreissen oder ändern zu müssen —
im Klagewege festzustellen, dass der bleibende Zwischenraum
noch das Oeffnen der Fenster gestattet.
Das Landgericht Kiel stellte fest, dass die Klägerin
berechtigt sei, in dem gewünschten Abstande den Umbau
zu errichten. Gegen dieses Urteil hatte der Beklagte Be-
rufung eingelegt und das 0 b e r 1 an desge ri c h t Kiel er-
kannte auf Abweisung der Klage. Der prinzipielle und wesent-
lichste Standpunkt, den das Oberlandesgericht hierbei vertritt,
ist der, dass es bei einem Mangel an Beweisen über das
unrechte Bestehen der Fenster des Beklagten (die Klägerin
hatte eingewandt, dass dem Beklagten die Anbringung der
betreffenden Fenster durch polizeilichen Revers nur auf un-
bestimmte Zeit gestattet worden sei; doch ist der betreffende
Revers nicht mehr vorhanden und die Zeugen wissen nicht
genau, ob alle Fenster von ihm betroffen wurden) nicht fest-
stellen könne, wie weit die Klägerin Raum zu lassen habe.
Es sei dies Sache der Klägerin und ihrer Sachverständigen.

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