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Die Form: Zeitschrift für gestaltende Arbeit — 6.1931

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Schwab, Alexander: Zur Freiflächenfrage: Forderung und Problematik
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https://doi.org/10.11588/diglit.13708#0153

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Gesamtansicht des Kinderheims Stiege i. Harz,
der Landesversicherungsanstalt Braunschweig.
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden-
struktur liegt die Gesamtanlage in einem Buchen-
wald eingebettet. Die Anlage sieht vor:
Terrassenplatz, Liegewiesen mit Spielplätzen
und Sandkästen. Entwurf / Projet / Designer:
Alexander Boecking, Braunschweig

Aspect general du foyer enfantin de Stiege dans le
Harz, appartenant ä l'Office d'assurances de l'Etat
de Brunswick. En tenant compte de la structure
naturelle du sol, on a pour ainsi dire couche l'in-
stallation generale dans le lit verdoyant d'une foret
de hetres. L'installation prevoit: place ä terrasses,
pelouses de repos avec champs de jeux et caisses
de sable

Total view of the children's home at Stiege in the
Harz Mts. Property of the State Insurance Institute
of Brunswick. Advantage has been taken of the ground
contour to nestle the whole structure in the surround-
ing beech-woods. Provision is made for terraces,
lying-out grounds, grass-lawns with playgrounds and
sandboxes

Foto: Renger-Patzsch

Liegehalle des Kinderheims Querum der Lan-
desversicherungsanstalt Braunschweig. Entwurf
Projet / Designer: H. C. Bartels, Braunschweig

Halle de repos du foyer enfantin de Querum, appar-
tenant ä l'Office d'assurances de l'Etat de Brunswick

Lying-out verandah of the Querum Children's Holiday
Home belonging to the State Insurance Institute of
Brunswick

Foto: Renger-Patzsch

vor allem in der unzureichenden Gestaltung der
rechtlichen Verhältnisse begründet. Ein Reichsrecht
fehlt noch immer. Die gesetzlichen Bestimmungen
der Länder aber sind sämtlich mehr oder minder un-
zulänglich, vor allem die besonders wichtigen preu-
ßischen Bestimmungen. Sie sind durchweg — abge-
sehen von dem in anderer Beziehung unzureichen-
den sächsischen Recht — auf die Festsetzung von
Fluchtlinien eingestellt. Erst der preußische
Entwurf eines Städtebaugesetzes, der nun
seit Jahren nicht aus den Ausschußberatungen
des Landtags herauskommt, versucht das Prin-
zip der Flächenaufteilung einzuführen, das allein
dem Stande der modernen Städtebauwissenschaft
entspricht: das gleiche Prinzip liegt auch dem Refe-
rentenentwurf eines Reichsgesetzes über das
Baulandrecht zugrunde, der allerdings noch
nicht einmal die Sanktion als Entwurf der Reichs-
regierung hat erhalten können.

Offenbar begegnet also die Neuregelung dieses
Rechtsgebietes nach den Erfordernissen der Gegen-
wart großen Schwierigkeiten. Das kann nicht wun-
dernehmen, wenn man bedenkt, daß von jeder sol-
chen Regelung beträchtliche Einwirkungen auf das
Privateigentum ausgehen, ja, daß zum Teil der
Sinn der geplanten Gesetze gerade darin liegt, gere-
gelte Möglichkeiten einer Einwirkung auf den Privat-
besitz an Grund und Boden zu schaffen. Schon die
Festsetzung von Bauzonen hat bekanntlich die Bo-
denwerte bedeutend — nach oben wie nach unten —
beeinflußt; um wie viel mehr müßte das durch eine
Flächenaufteilung geschehen, deren Generalplan
aus dem einfachen Grunde offengelegt werden muß.
weil eine völlige Geheimhaltung nicht möglich, eine
durchlöcherte aber das Einfalltor für übelste Korrup-
tion ist. Das Enteignungsrecht, das die un-
entbehrliche Ergänzung sowohl zur Bauzonenordnung
und zur Fluchtlinienfestsetzung wie zu einer künfti-

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