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Heidelberger Zeitung — 1866 (Januar bis Juni)

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Nr. 1-25 Januar
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https://doi.org/10.11588/diglit.2795#0062

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einzuscgncn, dic nur kirchlich, nicht aber staat-
lich giltig gcschlossen crscheinen.

AuS diesem denkwürdiaen Verfahren, daS
sich auf dic ganz richtige Unterscheicung deS
religiöS-kirchlichen und dcs vürgerlich-
staatlichen MomentS dcr Ehebündnisse stützt
und hierin ihre vollkommene Nechtfertigung
hat, geht nun folgerichtig und ganz selbstver-
ständlich hervor, daß cS der katholisch-kirchlrchen
Auffassung vom Wesen dcs EhebundcS nicht
widerspricht, vielmehr in voller Harmonie mit
jcner stcht, wenn staatlicher Seits dassclbe ge-
schieht, waS die Kirche thut, also: wenn der
Staat die bürgerliche Seite der Ehen ebcnso
selbstftändig in die Hand nimmt, wie dics Sei-
tenS der Kirche hinsichtlich des religiöscn Mo-
menteS gcschieht. Die Kirche kann eS nur in
Ordnung findcn, wenn der Staal selbst Ehe-
bündnisse durch seine Beamtcn für giltig nnd
als vollkommen zn Recht bcstehend erklärt, de-
nen die Kirche ihrcn Segen zu ertheilcn An-
stand nimmt; denn fie segnct selbst Ehen, die
nur kirchlich,, nicht aber, wie ihr nichl unbe-
kannt ist. staatlich giltig sind.

AuS der in der Natur des Ehebundes be-
gründeten, ganz richtigen altkatholischen
Ansicht über die Ehe geht demnach daS, mas
Civilehe heißt, mit strengster logischer Con-
sequenz hervor. Es beruht also lediglich
auf Unkenntniß oder auf absichtlicher Verken-
nung der wahren altkatholischen Grundsätzc
bezüglich der Ehebündnisse, wenn man die
Civiletze als eind moderne Reuerung dar-
stellen will, welchc gcgcn die religiös-kirchlichen
Jnteressen gerichtet sei.

Wie wenig dies richtig ist, und mit der ech-
ten katholischen Lehre im Gegensatz steht, be-
weist die große Thatsache, daß die Trennung
des bürgerlichen MomenteS der Ehe von dem
kirchlichen gerade in den rein- und streng-
katholischeu Staaten zuerft und schon
längst zum Vollzug gekommen ist.

DaS französische Landrecht. der 6o6e
poleon, hat die Civilehe überall, wo franzö-
sische Hcrrschaft besteht, mit allen Consequenzen
ein- und durchgeführt. Die bekanntlich jehr
glaubenseifrige katholische Gcistlichkeit Frank-
reichS hat der Treunung des bürgerlichcn Mo-
mentes dcr Ehe von dem kirchlichen seiner Zeit
ohne Bedenkcn zugestimmt; sie hat in dicsem
Actc so wenig eine Gefährdung der rcligiösen
Jnteressen erblickt, daß man im Gcgentheil ge-
genwärtig von erfahrenen sranzösischen Gcist-
lichen die Aeußerung hören kann, daß gerade
diese Trennung die religiösc Bedeutung der
Ehe in den Augen dcS Volkes erhöht hat.

Noch sprechender ist in dieser Beziehung die
Haltuug der ehemals unter französischer Herr-
schaft gestandenen deutschen Nheinlande;
diese Hatten bekanntlich früher lange Zeit einen
hartnäckigcnKampf mit dendeutschenNegierungen,
unter deren Sccpter sie nach Napolcons Sturz
gekommen, bestanden, um den iynen werth ge-
wordenen 606«, sammt dcr auf diescn 'gestütz-
len Civilehe, gcgcn die Unificationsvcrsuche jc-
ner Regicrungcn ausrecht <zu erhaltcn. Die
deutschcn Nheinlande, namentlich aber die preü-
ßische Nheinprovinz, gehören bekanntlich zu dcn

Farmgebäuden mehr angetroffen und die Gcbäude
in Drand gestcckt.

Jch aber werde Zett meines Lebens denken an
R. Michaelis.

In der lktzten Hälfte der Illsmoires snr ls Obioe
hat der Graf Escayrac de Lauture folgende in-
tereffante Schilderung grgeben: „Die Verrhrung,
welche die Chinesrn ihren Familienhäuptern widr
men, hat ihren Leichenbegängnisien einen eigrn-
thümlichen Lharakter verliehen. Der Sterbende
wird gewöhnlich in das beste Zimmer deS Hausrs
oder in die HauscapeUe getragen. Man richtet
seinen Kopf nach Osten und bedeckt srin Gesicht
mit einem leinenen Tuche, um zu wiffen, wenn
er zu athmen aufhört; zuweilen gibt man ihm auch
eine kleine Geldmünze in den Mund, um den
Fährmann in der Unterwelt zu bezahlen. Manch-

sehr ftreng katholisch gesinnten Theilen Deutsch-
landS. Keinem verständigen Katholiken fällt
cö aber dort ein, in der Civilehe eiuen Angriff
auf den KathslicismuS zu erblicken.

Jn Jtali en, dem katholischen Mutterlande,
ist seit 1. Januar d. I. die Civilche ebenfalls
eingeführt, ohne irgend auf Wioerspruch bei
dem Bolke zu stoßen. Ja noch mehr; in Jta-
lien waren eS katholische Geistliche, es war ein
in Jtalien besonders hochgefchätzter katholischer
Bischof, die bei den Verhandlungen im italie-
nischen Parlamente über die Civilehe dieser das
Wort redcten, und deren Durchsührung selbst
mit Cousequenzen vcrlangten, welche zu ziehen
die italienische Regierung Anfangs Bedenken
trug. Diefe Geistlichcn habcn eS nämlich durch-
gesetzt, daß anch ein Geistlicher eine vollkommen
giltige Civilche eingehen kann, sobald er sein
kirchliche« Amt niederlegt.

Warum will es nuu eine bekannte Partei
in unserem Baden anders gehalten wisscn?
warum will der „Bad. Beobachter" und seine
Kapläne die Einsührung der Civilehe bei unS
alS cinen Angriff auf die katholische Kirche
darstellen? Die einfache Antwort ist, weil
dieö eine bcsondere Sorte von Katholiken sind,
anderS als die französischen und italienischen
Bischöfc, ja anderS als 'der Papft sclbst. Wir
müssen auf diese besondere Spccies von Ka-
tholiken und ihre Motive noch weiter zurück-
kommen.

Heidelberg, 14. Januar. Die öffentliche
Erklärung des Hrn.. Geheimeraths Bluntschli,
gerichtet gcgen böswillige, unwahre Angriffe
im „Freib. Kath. Kirchenblatt", hat, wie es
scheint, im ganzen neukatholischen Lager große
Bestürzung hervorgerufen. Wenigstcns steckt
der „Pfälzcr Bote" mäuschenstitt die verdiente
Lection ein und unterläßt es auch seit einiger
Zeit, Herrn Bluntschli mit seinem Gifte zu
bespritzen, wie er dies früher fast in jeder
Nummer gethan hatte. Dieses „edle" Blatt
bringt in Nr. 5 ein travestirleS Vaterunser,
angeblich eingesendet von einem Landmann in
V., ein Ausbund frivoler Gemeinheit, nach
desfen Lesung vielleicht mancher jetzt noch Un-
entschiedene sich mit Ekel von einer Partei ab-
weudet, die sich nicht scheut, daS anerkannt
ehrwürdigste Gebet aus wahrhast bübischc Weise
zu profaniren. Das nene Vatcrunser tautet
also: „Rabenvater Ronge, ver du bist von
Schneidemühl und herrschest in Bierkneipeil
und Schnapsläden, vermaledeit sei dein kartos-
feLfaulrr Name! Zu uns komme nie dcine
schlcchte Wirthschaft und nirgend geschehe dein
gottlpscr Wille. Unsern heiligen Glauben
laß uns nnbesudelt und vcrschone uns mit
deinem Glauben, wie wir auch heute beten
wollen für deine armen Gläubiger. Dn führst
Niemand mehr in Versuchung, d'rum erlöse
uns von dcm Uebek deincr schmutzigen Gegen-
wart. Denn dein ift nicht mehr daS Neich
der blödsinnigen Gcldsäcke, noch die Kraft der
Krcbssuppen, noch die Herrlichkeit der Nehbra-
ten und Kartoffelsalat und Champagner.
Marscb mit dir aus dem Lande! Amen."

(B. L.)

Mainz, 14. Jan. Die Annalen unserer

mal wird auch das Geld in etnen Fluß geworfen, -
desskn Waffer dazu dient, den Todten zu waschen;
manchmal macht man auch ein Loch in den Pla-
fond, um das Scheiden der Seele zu erleichtern.
Der Todte wird ganz angeklridet in eincn mlt
Kalk und Oel versehenen Sarg von dickem, schwe-
rem Holz gelegt; sein Bild, in einem prachtvollen

'wird über etnem Tische, oder einem Hausaltare
befestigt, auf welchem rinige Opfergaben darge-
brackt sind und grüne Kerzen brennen; eine vor
dem Portrait angebrachte Tafel zeigt an, vaß zur
Zeit der und der Dynastie die berühmtc Seele deS
und deS ManneS die Erde verlassen. Die Familie
ist zur Tieftrauer in weiß und gelb oder weiß mit
gelben Streifen gekleidet. Die Wittwe hat um den
Kopf etn wrißes Tuch; der Sohn ist mit Lean-
Kwan coiffirt und trägt dte Zeichrn der Tieftrauer,
die Myao-I heißen; später zieht er crbärmliches
Zeug, Ma-I an; er trägt wetßgelbe Schuh, und
drn Trauerstock. Die kleine Trauer wirv 3 Iahre
oder wenigstrnS 27 Monate getragen. Die Ver-
wandten und Freunde erscheinen gewöhnltch weiß

Zustiz in Angelegenheiten der Presie sollen
durch eine weilere GcrichtSverhanolung, und
zwar vor unserem Cassationshofe zu Darm-
stadt, bereichcrt werden. Die hicsige Staats-
behörde hat Cassation gegen daS Ürtheil deS
ObergerichtS eingelegt in dem Preßproceffe
gegen den Nedacteur des „Mainzer Anzeigers",
Hrn. FringS. Derselbe war bekanntlich wegcn
eincs Artikels über das Waffentragen der Sol-
dalen außer Dienst von vem Bezirksgerichte
zu einmonatlicher Gcfängnißstrafe verurtheilt,
durch das Obergericht aber freigesprochcn wor-
den. Der Proceß wird also jetzt vor dem
höchsten Gerichtshofe vcrhandelt werden. (F.J.)

München, 10. Januar. Dcr König hat
dem Rabbiner der hicsigen israelitischen Cul-
luSgcmeinde, Hrn. Aub, das Nitterkreuz erster
Classe deS Verdienstordens vom h. Michael
verliehen.

Berlin, 13. Ianuar. Die Eröffnung des
Landtags hat heute Mittag 1 Ahr durch den
Ministerpräsidenten Grafen BiSmarck im wei-
ßen Saale des k. SchlosseS ganz in der vorher
angekündigten Weise ftattgefunden. Jm weißen
Äaale hatten sich nur verhältnißmäßig wcnig
Mitglieder des Abgeordnetenhauses eingefunden;
die Conservativen waren anwesend, die katho-
lische Fractiou, einige Polen und vereinzelte
Mitglieder de,s liuken Centrums und ver Fort-
schrittSpartei. Das Herrenhans, so weit deffen
Mitglieder anwesend sind, war vollständig ver-
treten. Die Tribünen deS weißen Saales, so
wie die Loge des diplomatischen Corps, waren
ebenfalls nur wenig gefüllt. Kurz nach 1 Uhr
trat der Ministerpräsident, von dcn übrigen
Ministern gefolgt, in den Saal und verlaS
dann die Thronrede. Nach dcm PassuS, in
welchem die Negierung erklärt, die Armeereor-
ganisation unter allen Umständcn aufrecht er-
halten zu wollen, ferner nach dem Passus,
in welchem der Entschluß deS Königs ans-
gesprschcn wird, VaS Pfand, welches
Preußen in Schleswig und Holstcin besitzt,
bis znr Erreichung deS gesteckten Zie-
les festhalten zu wollen, sowie nach dem
Schluffe des zweitvorletzten Paffus dcr Throy-
rede, nach den Worten: „Jn denen alle Par-
teien sich eins wiffen", riefen einige Stimmen
„Bravo!" Nach Berlesung der Thronrede
brachte der Präsident des HerrenhauseS, Graf
Stollberg, ein Hoch auf den König auS, in
welches die Versammlung dreimal einstimmte,
worauf die Anwesenden sich entfernten, mn sich
in die resp. Sitzungslocale zu begeben. (F. I.)

Berlin, 13. Jan. Zwischen dem Zoll-
verein und Brcnien ist ein Vertrag zum Ab-
schluß reif, der sich al« eine Erwcitcrung des
Vertrags von 1856 darstellt. Znvörderst wird
der Vertrag von 1856 in seincm ganzcn Um-
fang bis Ende 1877 erneucrt, und dann wer-
dcn die Abänderungen, die er erlei'Let, stipulirt.
Es werden die Unterthancn der Staaten des
Zollvereins, die sich in Bremen, und di'e Bre-
menS, die sich im Zollverein vorübergehend
oder dauernd aufhalten, in Beziehung auf den
Bctrieb des Handels auf gleichem Fuß wie die
Angehörigen des mcistbegünstigten dritten Lan-
des behandelt. Die Erzeugniffe der beiden

grünen Teppich mit schwarzen Rändern zur Erde.
Den Verwandten und Freunden wird ein Leichen-
schmauS gegeben; Trankopfer werden dargcbracht;
an dir Thüren werden kletne blaue Papiere ge-
heftet, um dcm Publikum die Trauer anzuzeigcn.
Man brennt gewöhnlich viele Petarden ab, auch
Papiere, welche Silberwaaren vorstellen, werden
verbrannt, sernrr papierne Münzen, Pferde, Klci-
der, Schiffe u. s. w., alleS von Papier und Dar-
stellungen derjenigen Gegenstände, mit welchen man
den Todten in der anderen Welt zu versehen wünscht.
Jm Herbst und Frühjahr besucht man die Gräber;
die Rcichen bringen 5 Opfer hin, ein Schwein,
ern Huhn, eine Ente, etne GanS, einen Fisch,
5 Schüsseln mit Obst, Branntwein u. f. w., und
man richtet an den Todten ein Gebet, wobei man
sich zur Erbe wlrft, und daS nennt man: ein
Grab ausfegen."
 
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