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Heidelberger Zeitung — 1866 (Januar bis Juni)

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Nr. 76-99 April
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Htidelbtrgrr Ztilung.

Kreislicrlündigungsblatt fiir üen Kreis Hcidelberg unü aintkiches 'terkündigungsblatt füc üic Aints^ und Aints-
Gerichtsbczirke Heidelbcrg unü Wicsloch unü dcn Amtsgerichtsbezirk Nelkargemiind.


Samstag, 28 April

18««.

* Potirische Umschau.

Heidelberg, 27. April.

* Es wcrden neuerdingS wieder Stimmen,
selbst in diplomatischen Kreisen laut, daß bei
den dermaligen kriegerischen Außsichten nichd
nur — wie durch Thatsachcn bereits offenkun-
dig ist — die venetianische, sondern auch' die
römische Frage in entscheidender Weise auf die
Tagesordnung kommen werde. Die nalionale
Partei in Nom wartet bekanntlich nur auf den
Abzug der französischen Truppen, um eine Er-
hebung zu Gunsten der Einheit Jtaliens zu ver-
anstalten. Victor Emanuel würde dann er-
scheinen, unter dem Vorwande, die Ordnung
herzustellen, an die Stelle dcr sranzösischen
Oecupation würde eine italienische treten, und
diese würde sich nach dem Ableben des jctzigen
Papstes (Pius IX.) in eine förmliche 'Besitz-
ergreifung verwandeln. Für die Ansführung
dieses wohl schon längst verabrcdeten Planes
war die prenßisch-österreichische Allianz bisher
ein Hinderniß. Oestcrreich behielt dadurch freie
Hand nach der italienischen Seite und konnte
in Gemeinschaft mit Prcußen, wclches wcgen
seincr katholischen Staatsangehörigen an der
Unabhängigkeit des Papstes ebenfalls ein großes
Jnteresse hat, die Annexirung Noms mit Er-
folg hintertreiben. Das Hinderniß fällt schon
hinweg, sobald Oesterreich von Jtalien mit
Krieg bedroht ist, in höherem Grade noch,
wenn sogar ein preußisch-italicnisches Bündniß
förmlich zu Stande kommcn sollte.

Die „Köln. Ztg." nimnlt als gewiß an, daß
zwischen Preußen und Jtalien ein Abkommen
getroffen ist. „Doch lautet dasselbe natürlich
nur für den Fall, daß eS zum Krieg zwischen
Oesterreich und Preußen kommt, und wahr-
scheinlich fehlt noch die Ratification." „Jtalien
— so bemerkt die „Köln Ztg." weiter — ver-
langt Bürgschaften dafür, daß Preußen nicht
einen Separatfrieden mit Oesterreich abschließen
werde, wie 1795 mit'Frankreich in Basel, und
über die von ihm gefordertcn Bürgschaften ver-
lauten sonderbare Dinge, die wir als unver-
bürgt bei Seite lassen."

Wie ein Frankfurter Blatt vernimmt, sind
in Speyer einige Cholerafälle vorgekommen.
Man hofft, daß ste blos sporadischen Charak-
lers sind.

Die „Darmst. Ztg." bestätigt nach direkten
Nachrichten aus Verona vom 22. d., daß die
ganze kaiserliche italienische zweite Armee aus
den Kriegsfuß gesetzt wird und man alle Urlauber
so schnell als möglich herbeizieht. Die Armee
sei voll Enthusiasmus, das gute Necht ihres
Kaisers mit altgewohnter österreichischer Tapfer-
keit zu vertheidigen.

Deutfchlarid.

lü Karlsruhe, 26. April. Dcr Gesetzes-
Entwurf, über dcn Elementarunterricht, der
nun der zweiten Kammer zur Berathung vor-
liegt, umfaßt in 8 Titeln im Ganzen 118 Ar-
tikel. Wir theilen hier über die wichtigern
Destimmungen zunächst daö Wesentliche mit.

Der erste Titel enthält einige allgemeine
Bestimmungen. Nach § 1 siud Eltcrn
odcr deren Stcllvertreter verpstichtet, für den
Elementarunterricht der ihrcr Obhut anver-
trauten Kiuder zu sorgen. Sic haben zu die-
sem Zwccke dieselben während des schulpflich-
tigen Alters die Volksschule besuchen zu lasfen
oder nachzuweisen, daß ihnen während dieser
Zeit in anderer Weise mindcstens der in der
Volksschule vorgeschriebene Unterricht ertheilt
tpird.

Jm letzten Falle blcibt den Schulbehörden !

vorbehalten, vou Zcit zu Zeit die Kinder zu
prüfen, und cine etwa uöthige Ergänzung deS
Untcrrichts oder, sofern nicht in anderer Weis'e
geholfen werden kann, die Aufnahme derselbeu
in die Volksschule anzuorvnen.

Eltern oder deren Stellvertreter, welche diese
Vorschriften nicht befolgen, unterliegen bestimm-
ten Strafen.

Nach § 2 dauert das schulpflichtige Alter
vom sechsten bis zum vierzehntcn Jahr. Für
schwächliche Kinder kann hinsichtlich des An»
fangslermins ihrer Schulpflicht Nacksichl ertheilt
werden. Ebenso kann kräftig entwickelten Kna-
ben, welche die Unterrichtsgegenstände der Volks-
schule vollständig inne haben, aus erheblichen
Gründen die Entlassung bcwilligt werden.

Nach §3 ist wegen ungerechtfertigter Schul-
versäumniß eines Kindes gegen die Eltern oder
deren Stellvertreter eine für Ortsschulzwecke
zu vcrwcndende Geldstrafe von 6 bis 30 kr.
je für einen Tag auf Antrag des Vorsitzenden
des Ortsschulraths durch den Bürgermeister
auszusprechen.

lltach § 5 soll für den Elemcntarunterricht
in jeder politischen Gemeinbe wenigstens eine
Volksschule bestehen.

Die Oberschulbehörde kann aus erheblichen
Gründen gestalten, daß sür mehrere Gemein-
den oder für Abtheilungen einer Gemeinde zu-
sammen mit einer andern Gcmeinde oder Thei-
len dcrselben eine VolkSschule gemeinsam ge-
halten werde.

Nach § 6 bleiben die zur Zeit bestehenden
VolkSschulen dcr christlichcn Confessionen vor-
behaltlich der weitern Bestimmungen diescS Ge-
setzeS als confessionelle Volksschulen erhalten.

An Volksschulen eincr bestimmten christlichen
Confession dürfen vorbehaltlich der Vorschriften
des § 9 nur Lehrer dieser Confession angcstellt
werden.

Nach § 7 müffen in jede VolkSsckule einer
bestimmten Confcssion auch die Kinder jedes
andern Bekenntnisses aufgcnommcn werden,
für das an dem Orte keine besondere oder eine
den verschiedenen Bekenntnissen gemeinsame
Volksschule bcsteht.

§ 8. Wenn in einer Gcmeinde VolkSschulen
der beiben christlichen Confessionen bestehen und
die eine derselben in drci aufeinanderfolgenden
Jahren ununterbrochen weniger alS 20 Kinder
hat, so ist die politischc Gemcinde nicht wciter
verpfiichtet, kraft öffcntlichen Nechts, Beiträge
für den Lehrergehalt oder die sonstigen Bedürf-
nisse diefer Schule zu lcisten. Ebenso fallen
die Beiträge aus der SlaatScaM weg.

Auf dcn Antrag dcr betrcffenden ConfessionS-
gemeinde wird die Schule als Volksschule er-
halten, wenn die dazu erforderlichen Mittel
nachhaltig aufgcbracht werden.

Andcrnfalls kann dieselbe als sogen. Korpo-
rationsschule (d. i. eigentlich Privatschule) er-
halten, oder mit einer bcnachbartcn Schule der
gleichen Confcssion vereinigt werden, ist dics
nicht ausführbar, so geht sie ein.

§ 9. Jn Orten, in. welchen nur für eine
der beiden christlichen Confessionen eine VolkS-
fchule besteht, kann der andere christliche Con-
fcssionstheil, wenn er in drei aufeinanderfol-
genden Jahren 80 oder wenigstens ebenso viele
fchulpflichtige Kinder zähll, als, der erstece,
verlangen, daß entwcder eine befoudere Volks-
fchule seiner Confession mit den gesetzlicherl
Beiträgen der politischen Gemeinde und deS
Staates errichtet oder cin Lehrer feiner Con-
fcfsion an der bestehendcn Lichule angcstellt
werde. Dic confefsionellen Schulfonds dürfen
jedoch nicht sür den Gehalt deS der andern

Confession angehörigen Lehrers verwendet wer-
j den. Die Entscheidung übcr die zu treffende
Einrichtung steht der politischen Gemeinde zu.
(Dieselben Bestimmungen gelten auch bezüglich
der israelitischen Bolksjchulen.)

§ ^l. Wenn in eiüem Orte mehrere nach
Confessionen gctrenntc Vvlksschulcn bestehen,
welche nach den vorstehenden Vorschriften als
confcssionelle zu erhaltcn find, wcrden dieselben
in eine odcr mehrere den verschiedenen Con-
fefsionen gemeinschaftliche Volksfchulen vereinigt,
wcnn auf den übereinstimmenden Antrag der
betrcffendcn Ortsschulräthe jede der betheiligten
coufessionellrn Schulgemeinden mit einer Mehr-
heit von mindestens zwei Dritteln der Abstim-
menden dies beschließt.

DaS confessionelle Schulvermögen ist unge-
achtet der Vereinigung getrennt zu halten, nur
die Erträgniffe deffelbcn werdcn zusammen für
die gemeinschaftliche Schule verwendet.

Wenn bei der Vereinigung nichts anderes
bestimmt wurde, wird von jeder bctheiligten
Confesfion wenigstens ein Lehrer angcstellt.

Die Wiederauflösung der vcreinigten Schu-
lcn kann auf Antrag des OrtsschulrathcS in
derselben Weise, wie die Vereinigung, befchlos-
fen werden.

§ 12. Wird eine Volksschule mit staatsrecht-
lichen Beiträgen der Gemeinden oder des Staats
nxu gegründet, fo wird durch Beschluß der po-
litischen Gemeinde bestimmt, ob an derselben
Lehrer nur ciner oder der verschiedenen Con-
fessionen angestellt werden sollen.

Der Beschluß kann vor Ablauf von -zehn
Jahren nicht geändert werden.

§ 13. Die Errichtung, ebenso d.ie Aufhebung
einer Volksschule kann nur mit Genehmigung
dcr Staatsbehörde erfolgen.

DicS sind die wesentlichen allgemeinen Be-
stimmungen und Grundsätze, auf dencn dies
neue Gesetz auserbaut ift. Wir enthaltcn uns
billig vorerst jcder Kritik derselben, uud wer-
den das Wesentliche der übrigen Titel zunächst
mittheilen.

Ill Karlsruhe, 26. April. (Der Ent-
wurf des Volksschulgesetzes. Fortsetzung.) Dxr
II. Titel handelt von den Schulbehörden, und
wiederholt im Wesentlichen das hierübet beste-
hende Gcsetz.

Der III. Titel handelt von der innern Eiu-
richtung der VolkSschulcn, und zwar zunächst
von der Zahl und Art der Lehrer.

Nach § 22 sind in jeder Volksschule so viele
Lehrer anzustellen, daß auf eincn dauernd nicht
mchr als 120 Schüler kommen. Mehr als
150Schüler sollen nie auf ejncnLehrer kommen.

§ 23. Sind zwei oder drei Lehrer erforder-
lich, so ist einer dcrselben nur als Unterlehrer
anzustellen. Bei vier oder mehreren Lchrern
werden zwei nur alS Unterlehrer und die übri-
gen als Hauptlchrer angestellt.

§ 24. Bei größern Vchulen kann jcdoch
die Oberschulbchörde statt eines oder mehrerer
Hauptlehrcr auS dem für dicse bestimmtcn
Diensteinkommen eine größere Zahl von Unter-
lererN anstellcn; doch müffcn wcnigstenS zwei
Hauptlchrer an dcr Schule sein.

Zweiter Abschnitt. Unterrichtögegen-
stände und' Diöciplinarmittel.

§ 25. Dcr Unterricht umfaßt folgende Ge-
genstände: Ncligion, Lcsen nnd Schrciben,
Deutsche Sprache, Nechnen, Gesang, Zeichnen,
das Wiffenswürdigfte aus der Gcvmetrie, Erd-
kunde, Naturgeschichte und Naturlchre und auS
der Geschichtc. Ferner sür Knaben: LeibeS-
übungen, für Mävchcn: weibliche Arbeiten.

§ 27. Für den Neligionsunterricht werden
 
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