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Heidelberger Zeitung — 1866 (Januar bis Juni)

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Nr. 26-49 Februar
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https://doi.org/10.11588/diglit.2795#0177

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eidklbkrger Zeilung.

Kreislierküiiaigmlgsblatl fiir den Kreis.Heidelberg und amtliches Berkündigungsblatt sür die Aints - und AmtS-
Gerichtsbezirkc Heidelberg nnd Wicsloch und den AmtSgerichtsbezirk NelkLrgemünd.


Sonntag, 18 Februar


18«8

* Politische Umschau.

Gegenüber den sich drängenden Gerüchten
von einer ernsten Spaltung im österr. Ministerinm
und von der — angebotenen oder gar unfrei»
willigen —- Entlassung des Grafcn Belcredi
wirv, wic die „K. Z." meldet, in den Negie-
rungskreisen mir der größten Bestimmtheit ver-
sichert, daß das Ministerium in allen Haupt«
fragen einig sei uvd sich unauSgesctzt des unge-
schwächten Vertraucn deS Kaiser« zu erfreuen
hade.

Die Stimmung auf dem böhmischen Land-
tage ist eine so gereizte und verbilterte, daß
keine Debatte ohne persönliche Jnvectiven cin-
und andererseits vorübergeht. Jn der letztcn
LandtagSsitzung kam es gelegentlich der Debatte
übcr daS Jagdgesetz so weit, daß die deutschen
Abgeordneten sich aus dem Saale entfernten
und hierdurch die Beschlußunfähigkeit desselben
herbeiführten.

Nach der „Allg. Ztg." ist die nach Pesth
einberufene Conferenz der sämmtlichen öster-
reichischen Minister abbestellt worden.

Unter den 263 preußischen Abgeordneten,
welche gcgen den Obertribunalsbeschluß vom
29. Jauuar gestimmt habeu, bcfinden sich 88
Mitglieder, welche richterliche Stellungen be-
kleiden, oder doch früher bekleidet haben.

Deutschland.

Karlsru^e, 16. Fcbr. Seine Königliche
Hoheit der Großherzog haben den Amtmann
Pfister in Bruchsal dem BezirkSamt Karls-
ruhe, den Amtmann Gruber in^reiburg dem
Bezirksamt Bruchsal, den Amtsrichter Karl
Bär in Freiburg, unter Ernennung zum Amt-
mann, dem Bezirksamt Frciburg als Beamten
zuzutheilen geruht; Obcrlieutenant Lebeau
im 4. Jnfanterieregimeut wurde als Aufsichtö-
osfizier zur Strafkompagnie befehligt, Lieute-
nant Ruth im 4. Jnfanterieregimenl zum
Oberlieutenant befördert.

Karlsruke, 16. Febr. Die „KarlSruher
Ztg." schreibt: Der „Obcrrhcinische Courier"
erhebt aufs Neue Alarmrufe über die Geneh-
migung, welche die Negierung auf Ansuchen
der Kurie zur Zustellung der sogen. Missions-
urkunden über Ertheilung des Neligionsunter-
richts an die katholischen Volksschullehrer gege-
bew hat. Die Sache ist für jeden unbefangen
Sehenden so außerordentuch einfach, daß wir
die Mißtrauensvota, welche sie dcr Regierung

Ein Mrst Lalimachi.
(Schluß.)

Der Fürst hatte fich auf der Rcisc nach Avignon
eine kurze Zeit lang einer jungen Dame von be-

ausgestiegen. Ein Gcspräch war nicht gcführt wor-
den, aber der Liebrriz und die Anmutd der Sckö-
nen hatten Eindruck gemacht. Der Sckicksalswurf
war gkfallcn, bie Unbckannte solltc Fürstin wcrden.
Kalimachi war so in Aufregung darüber, daß er

gleitete und in Marseiüe bcsser bekannt war, als
er, sollte die Sache übernehmcn. D»r Fürst sclbst
dcnkt alle möglichen Mittel auS, um die Scköne

setn, dcr Pfarrer mußtc Vic Damen kennen u. s. w.,
und man mußte nothwmdig zur gewünschten Snt-

auch an einer andern Skelle eingetragen hat,
biSher glaubten auf sich beruhen lassen zu kön-
nen. Zur Abwehr der unverständigen Agitation,
wclche der „Oberrhein. Cour." jetzt daran an»
zuknüpfen sucht, scheinen unS aber einige Worte.
gcboten.

Wenn auch in dem Kirchengcsetz nicht mit
auSdrücklichen Worten geschrieden stänve, daß
der ReligionSunterricht Sache der Kirchen sei,
so verstände sich dies doch wohl von selbst, und
es wird darnach vernünftiger Weise nicht be-
stritten werdcn können, daß sis die Befugniß
haben, bestimmten einzelnen Personen die FL-
higkeit zur Ertheilung deS RcligionsunterrichrS
zu- oder abzusprechen. Man kann etwa die
Frage aufwerfen, ob die Volksjchullehrcr über-
haupt Neligionsunterricht ertheilen sollen; wird
aber diese Frage einmal bejaht, so läßt sich
schlechterdings nicht läugnen, daß sie den be-
trcffcnden Auftrag nur von der Kirche erhalten
können.

Die Missionsurkunden ertheilen den Lehreru
diesen Auftrag, und nachdem die Kurie in Ge-
mäßheit des SchulaufsichtS-Gcsetzes die Negie-
rung um die erforderliche Weisung an dieLeh-
rer ersucht hatte, ist dicse mit einem zur Wah-
rung der Schulördnung bestimmten Zusatz, den
übrigens auch die Kurie ul- im Gesetz begrün-
det anerkannt hat, erfolgt.

Wenn an der ganzen Sache irgend etwas
Bemcrkenswerthes ist, liegt^ es nur darin, daß
die Kurie wenigstenS in dem einzelnen Fall
den Widerstand aufgab, welchen sie bisher dem
SchulauffichtS-Gesetz zu leisten sich für ver-
pflichlet gehalten hatte. Uns scheint dieS durch-
aus erfreulich; man wird daran die Hoffnung
knüpfen dürfeu, daß die Kurie "übethaupt die
Ueberzeugung gewinnen wcrde, daß daS StaatS-
gesetz nirgends den begründeten Rechten und
Jnteresscn der Kirchen zu nahe tritt.

Karlsruhe, 16. Febr. Der von gr. Ne-
gierung der 2. Kammer der Stände vorgelegte
Gesetzesentwurf über das Vereins- u. Ver-
sammlungsrecht laütet: Friedrich u. s. w.:
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände
haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
§ 1. Die Ausübung des Vereins- und Ver-
sammlungsrechtes wird durch nachfolgende Be-
stimmungen geregelt. § 2. Bewaffnete Vereine
mit militärischer Einrichtung oder zu militäri-
schen Uebungen bedürfen der Staatsgenehmi-
gung. § 3. Die Vorsteher und Mitglieder

Nonnen tn seine Kirche gekommen, um vort die
Orgtt zu spiclen. Es hanbrlt fich>jctzt um ihr
Glück, die Vorsehung ist groß, und dann — haben

Von diesem Augenblicke an gingen die Dinge
reißend schnell von statten: der Fürst besucht das
Dorf und hälr bei bem Bruder um die Hand der
Schwestcr an. Die Anerbietung war zu großartig,
alS daß man fie abgewicsen HLtte. Abcr es gibt
doch noch so MancheS zu bcsprechen, weShalb man
ein Rendezvous in Marseille verabredet.

Bruder und Schwester stellcn fich richrig ein; Ge-
schenke werden gegeben, und der Fürst, der die
Sache als großer Herr betreibt, unterzeichnet zwei
Obligationen von je 100,000 Frankrn, bis der
Ehevertrag unterzeichnet würde. Alles ging nach

eines Vereines sind verpflichtet, der Staatspo-
lizeibehörde auf Verlangen Auskunft über die
Verhältnifse des Vereines, insbefondere über
seinen Zweck, seine Einrichtungen und Verbin-
dungen und seine Mitglieder zu geben. § 4.
Vereine, deren Zwecke den Staatsgesetzen oder
der Sittlichkeit zuwiderlanfen, oder deren Tha-
ügkeit die Sicherheitz des Staates oder das
öffentliche Wohl gefährdet, können durch das
Ministerium des Jnnern verboten werden. Ein
solches Verbot erstreckt sich zugleich auch aus
einen vorgeblich neuen Verein, welcher aber
mit Rücksicht auf die Elltstehnngszeit, die Mit-
glieder, die verfolgten Zwecke u. s. f. sachlich
als der alte sich darstpllt. § 5. Wenn Gefahr
auf dem Verzug ift, darf die Bezirkspolizeibe-
hörde die einsiweilige vorsorgliche Schließung
eines das offentliche Wohl gefährdenden Ver-
eins auf die Dauer von 8 Tagen anordnen.
§ 6. Dgs Ministerium des Jnnern kann aus
den in § 4 angegebenen Gründen auch die
Theilnähme an einem auswärtigen Vereine oder
die Verbindung inländischer Vereine mit aus-
wärtigen verbieten. Das Verbot ist öffentlich
bekannt zu machen. § 7. Kein Theilnehmer
irgend einer Volksversammlung darf Waffen
tragen. Die Vertheilung von Waffen in Volks-
versammlungen ist.verboten. § 8. Zu allen
Volksversammlungen, auch den im geschloffenen
Raum abgehaltenen, sind der Staatspolizei-
beamte, so wie die von ihm schriftlich Beauf-
tragten auf Verlangen zuzulassen. Wird die
Zulassung verweigert, so kann der Vertreter
der Polizei, vorbehaltlkch der etwa verwirkten
Strafen, die Versammlung alsbald auflösen.
§ 9. Volksversammlungen unter freiem Himmel
dürfen nur nach vorausgegangener Anzeige bei
der Bezirkspolizeibehörde veranstaltet werden.
Die Anzeige, über welche sosort eine Beschei-
nigung zu ertheilen ist, muß wenigstens 24
Stunden vor Beginn der Versammlung gemacht
werden. § 10. Die Staatspolizeibehörde hat
das Recht, jede Volksversammlung zum Voraus
zu verbieten oder nach dem Zusammentreten
aufzulösen, wenn sie das öffentliche Wohl ge-
fährdet oder wenn bei derselben die Vorschrif-
ten dieses'Gesetzes nicht eingehalten werden.
§ 11. Sobald die Auflösung einer Volksver-
sammlung ausgesprochen ist, sind alle Anwe-
senden verpflichtet, sich ungesäumt zu entsernen.
Gegen.die Widerstrebenden ist Anwendung von
I Gewalt zulässtg. § 12. Den Vorstehern und

Wunsch. Abcr man bat in Frankreich gern Sicher-
heiten. Der Bruder geht auf dae türkische Eonsu-
lat, zeigt dic beiden Obligationen vor, und fragte
an, ob man ihm'die Versicherung gcben könne, baß
sie gczahlt würden. Die Antwört blieb nickt aus:
auf dem Consulate hatte man kein einzigeS Acten-
stück, welches die Jdentitat des Fürsten därtbat.
Der Fremde hatte dort einen Besuch gemacht, man
hatte denselben erwicdert — daö war AlleS.

Mehr bedurfte man nickr, die Träume iterstoben.
Der Brudcr und bie Schwester gaben vie Geschenke
wieder.heraus unv eilten nach ihrem Dorfe zurück,
indem sie schwuren, nie wicder auf so etwas ein-
zugchen.

Damir vcrfchwand dic Verblendun'g, die MaSke
fiel: der Wirth präsentirtc seine Rechnung, die fich
auf mehr als 2000 Fr. belief, und forderte s.ine
4000 Fr. zurück; Carbonnel vrrlangte seinc 1500Fr.,
und alle Lieferanten reickten ihre Rechnungen ein.
Der Fürst hatte aber keinen Thaler mehr unb wurde
dem Gericbte überliefert.

Zuchtpolizeigericktc von Marseille ünter seinem wah-
ren Namen Tanca; er ist etn Lrvantiner, der eben
 
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