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Heidelberger Zeitung — 1866 (Januar bis Juni)

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Nr. 26-49 Februar
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https://doi.org/10.11588/diglit.2795#0203

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Beilage M Heidelberger Iettung.

Samftag, -en 24 Februar 1866.

Obrigkeitliche Bekanntmachungen und Privat-Anzeigen.

Ärotzd Brzirkßamt HeiLelberg.

- Bauordnung dcr Stadl Hcidelbkrg.

I. Vo» drn Ballbchördcn.

Nr. 27,919. Satz 1.

Baupolizei-Bchörde.

Dic Baupolizci wird in der Stadt Heidclberg vvn dcm Großh.
Bezirksamt verwaltet, wclcheS nach erhobenem Gutachtcn des Gcmein-
deraths und der Bau-Eommission seinc Beschlüsse faßt.

Ueber Bcschwerden in Baupolizcisachen cntscheidet gemäß z 8 Ziffer
7 des Gesetzes. vom 5. Oklbr. 1863 der Bezirksrath als Verwaltungs-
behörde.

H. AUgrmciuc Vorkchriftrn.

Scitz 2.

Bauerlaubniß.

,Wer Gebäude aufführen oder eine Bauveränderung vornehmen
will, hat.davon der Baupolizeibchörde die Anzeige zu machon und deren
Genehmigung abzuwarten.

Satz 3.

Bau-Pläne

Die Pläne, welche dem Gesuch um Bauerlaubniß bHgclegt werden
müssen, haben zu bestehen:

a. wenn nöthig aus einem Riß über die Oertlichkcit, worauf gebaut
werden will, woraus namentlich der Umfang dcs Bauplatzes, etwa
angränzende Gebäude, Nichtung und Breite der den Platz begrän-
zenden Straßen zu ersehen ist;

b. aus einem Grundriß eines jeden Stockwerks;

«. aus einem Durchschnitt;

ri. aus eincr Ansicht des Gebäudes, sdwie der auf beiden Seiten
etwa angränzenden Nebengebäude.

Sämmtliche Pläne müssen mindestens in einem Maßstabe von 1
Zoll für 10 Fuß ausgeführt werden, der Maßstab muß beigezeichnet,
die Pläne müssen in doppelter Ausfertigung eingereicht und der Name
des Verfertigers, sowie des Bauunternehmers unv des bauauSführen-
den Maurer- oder Zimmermeisters beigefügt werden. De» Plänen über
vorzunehmende Veränderungen müssen jedcsmal Zcichnungen beigcgebcn
werden, aus welchen der bestehende Zustand der zu veränderndeu
Gebäude ersichtlich ist.

Satz 4.

Abbrechen von Baulichkeiten.

Auch zum Abbrechen einer Baulichkeit ist polizeiliche Erlaubniß
einzuholen.

Satz 5.

Staats- und Gemeindebauten.

Bei den Bauten, welche der Staat oder die Gemeinde ausführen,
sollen die Pläne dcr Baupolizei-Behörde ebensalls vorgelegt werden.

Satz 6.

Bauten an der Eisenbahn.

Die Erlaubniß zur Errichtung von Bauten in der Nähe des
Neckars, der Landstraßen und der Eisenbahn ertheilt ebenfalls da.s Be-
zirksamt- nach Anhörung der zuständigen technischen Behörden, vorbehalt-
lich der Entschcidung des Gr. Ministeriums des Jnnern bei Meinungs-
verschiedcnheiten zwischen diesen Bchörden. § 6 Ziffer 11 der Voll-
zugs-Verordnung zum Gcsctze über- die Organisation der inncren Ver-
waltung und § 4 d°er Verordnung Gr. Handelsministeriums vom 14.
Novhr. 1865.

Satz 7.

Reihenfolge der Baufuhrung.

Mit dem Bau der Hinter- und Nebengebäude darf erst dann
angefangen werden, wenn das oder die Hauptgebäude schon im Bau
begriffen sind. Es muß daher auch mit jedem Plan über ein Hin-
'ter- over Nebcngebäude auch ein Bauplan über das Hauptgebäude vor«
gelegt werden.

Sah 8.

Grenz-Berhältniffe, Rechte Dritter.

Die Erlanbniß zum Bauen wird stets vorbehaltlich privatrecht-
licher Ansprüche Drilter und mit Hinweisung auf §§ '682 und 683
der P.-O. ertheilt. Doch sollen, wo die Baulichkeiten an Nachbars-
gut stoßen, oder mit den Gebäuden der unmittclbar angrenzenden Nach-
barn zusammenhäng^en. oder in Zusammenhang gebracht werden wollen,
die Nachbarn gel>ört und erst dann die Erlaub'niß zum Bau oder Ab-
bruch ertheill werden.

, Satz 9.

Sicherstellung vor Gefahr.

Bei allen Baulen, AnSbefserungen und Abbrüchen müffen Vorkeh-
rungen getroffen werden, daß Niemand durch herabfallende Materialien, >

durch Einsturz der Gerüste, des Mauerwerks, der Erde und drgl. be-
schädigt wcrde. Der Platz, wo gebaut wird, ist mit Stangen abzustecken
und wenn von Grunv aus gebaut wird, mit einer Bretter-Einfassung
zu umgeben.

Zuwiderhandelnde werden nach Maßgabe des § l.17 des P.-St.-
G--B. bestraft.

Beim Abbruch eines Baues darf nichtS um odcr cingeworfen,
sondern alles Material und überhaupt alle Bautheile müssen abqehoben
werden. Die dabei zur Anwendung kommenden Gerüste müssen so
beschaffen sein, daß auf ihnen alleS Material abgetragen und nur in
fest zusammengefügten Bordschachten abgerollt oder abgeschleift werden
kann.

Das Herabwerfen von Bauschutt ist durchaus verboten. Zur
Vermeidung von Staub muß der Schutt überdieß mit Wasser begossen
werden und endlich ist dessen Wegräumung jeweils in thunlichster
Bälde zu bewerkstclligen.

Satz 10.

Gefahrdrohrnde Bauten.

HauSeigenthümer oder deren Stellvertreter, wclche der polizeil.
Aufforderung zur Ausbesserung odcr Niederreißung von Gebäuden, die
mit Einsturz drohen, keine Folge leisten, werden an Geld bis zu 50 fl.
oder mit Gesängniß bis zu 14 Tagen bcstraft. § 118 des P.-St.-G.-B.

Satz 11.

Baumaterial.

Das Baumaterial muß von guter Beschaffenheit sein, die Back-
steine müssen das ortsübliche Maß haben.

Satz 12.

Lage u. f. w. des Baues.

Bei allen Neubautcn ist auf gesunde wasserfreie Lage, zweckmäßige
Verbindung mit den vorhandenen Gebäuden und Straßen, auf Sicher-
heil des Baues gegen Feucrsgefahr und die künftige Vergrößcrung und
Erweiterung der Stadt, so viel möglich Bedacht zu nehmen.

Satz 13.

Gefchäfts - Einrichtungen.

Vor den Häusern auf offener Straße werden keine Gefchäfts-
Einrichtungen, z. V. Beschlagbrücken der Schmiede u. s. w. geduldet,
solche müssen in das Jnnere der Häuser verlegt werden.

Satz 14.

Bauzeit.

Alles Mauern im Freien während des Frostes ist untersagt.

Nl. Beftndcrc Vorschriftcn.

a. lStellung, Lage, Ocrtliebkcit u. s. w. der Gebäude.

Satz 15.

Gebiillde uußerhalb des Bailbezirks.

Die Aufführung vdn Gcbänden außerhalb de§ Stadtbaübezirks,
namcntlich zum gewöhnlichen Gewerbsbclrieb ist in der Regel unter-
sagt; ausgenommrn davon sind Fabriken, Gkbäude für Gewerbe, deren
Betreibung der Stadt und deren Bcwohnern Unannehmlichkeiten vernr-
sachen oder Gesahr drohen würde, Gartcn und Landhäuser.

Satz 16.

Stellung dcr Gcbäude.

Die im vorhergehciidcn Satz 15 bezeichneten GebLude dürfen nicht
an die Gränze dc» Gutö, jondcrn müssen so gestcllt werden, daß sie
vou dem Wege 25 Fuß, von dcni Nachbar 15 Fuß mindestens entsernt
bleiben und die Fapade dcr HSuser gegeu den Weg gerichtet ist, welcher
da« Gut begränzt

Satz 17.

Wohnhäilser.

An der Straße, sowie in dcm Baubezirk dcr Stadt dürfen die
Wohnhäilser in der Regel nicht einstöckig crbaut werden, sie müssen
mindestinS zwei Stockwerke habcn. Unter dem ersten Stock ist die
Wohnung zu edencr Erdc zn veistchen.

Satz 18.

Wirthschaftsgebäudc und Magazine.

Scheuern, Schopfen nnd Ställe an die Straßen der Stadt zu baiicn
ist in der Regcl nicht gcstattet. Sollten Anönahmen nöthig werdcn,
so miisscn dieje Gcbäade nüt einer angcmessenen gefälligeii Fapade vcr-
sehen werden und mindesienö zwei Stockwerke erhalten. Gleicheö gilt
von Magazincn.

Satz 18.

Baulinien.

Bei Anfführung neuer oder Abäuderung schon bcstcbender Bau-
werke müsscn die genehmigten Baiilinien genau eingkhaltcn werdcn.
Die Bauenden habcn sich den dahin abzweckenden Bcrsügungen zu
 
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