Beilage,;m Heidelberger Iettung.
.1« NS Mittwoch, -en 2S. April 18««.
Deutschland
KarlSruhe, 18. April. Wir geben nach-
stehend den Gesetzentwurf, das Vereins- und
Versammlungsrecht betr., nach den Beschlüssen
der Commission der Zweiten Kammer.
§ 1. Die AuSübung des VereinS- und Ver-
sammlungSrechtS wird durch nachfolgende Be-
stimmungen geregelt.
K 2. Bewaffnete Vereine mit militärischer
Einrichtung oder zu militärischen Uebungen be-
dürfen der Staatsgenehmigung.
§ 3. Die Vorsteher und Mitglieder eines
VereinS sind verpflichtet, der Staats-Polizei-
behörde auf Verlangen AuSkunft über die Ver-
hältnisse des Vercins, inSbesondere über seinen
Zweck, seine Einrichtungen und Derbindungen,
86ine Vor8t6li6r unä VlitKli6ä6r zu gebcn.
§ 4. Vereine, ä6i-6n 2vv6ok6 oä6r'l'dätiK-
kmt ttio 8ieli6rd6it ä68 8taut8, tti6 K6odt8-
orttnunA ottor ttio 8itt1iodk6it A6ladrtt6n,
können durch das Ministcrium dcs Jnnern
verboten werden. Ein solcheS Verbok erstreckt
sich zugleich auch auf einen vorgeblich neuen
Derein, welcher aber mit Rücksicht auf die
Entstehungszeit, die Mitglieder, die verfolgten
Zwecke u. s. f. sachlich alS der alte sich darftellt.
§ 5. Wcnn Gefahr auf dem Derzug ist,
darf die Bezirks - Polizeibehörde av8 änn in
§ 4 avA6A6b6v6v 6rünä6n die einstweilige
vorsorgliche Schließung eines VereinS auf die
Dauer von vinr^vdn Tagen anordncn.
§ 6. Das Ministerium des Jnncrn kann
au8 ä6v86lb6n Gründcn auch die Theilnahme
an einem auswärtigen Verein oder die Ver-
bindung inländischer Vereinr mit auswärtigen
verbieten.
§ 6 s. Vi6 V6rbot6 vsob änn §§ 4 unä
6 8inä öünlltliob b^lravnt ?u maobon.
§ 7. Kein Theilnehmer irgend einer Volks-
versammlung darf Wasfen tragen. Die Ver-
theilung von Waffen in Volksversammlungen
ist verboten.
§ 8. Zu allen Volksversammlungen, auch
den in geschlossenem Raum 8tsttüllä6vä6n,
sind der Staats-Polizeibeamte, sowie die von
ihm schriftlich Beauftragten auf Verlangen zu-
zulassen. Wird die Zulasiung vcrwcigcrt, so
kann der Vertreter der Polizei, vorbehaltlich
der etwa verwirkten Strasen, die Versammlung
alsbald anflösen.
§ 9. VolkSversammlungen unter frciemHim-
mel dürfen nur nach vorausgegangener Anzeige
bei der Bezirks-Polizeibehörde ^tsttünäon. Die
Anzeige, über welche sofort eine Bescheinigung
zu ertheilen ist, muß wcnigstens 24 Stunden
vor Beginn der Versammlung gemacht werden.
§ 10. änäo Vo!b8V6r83muäunK bann au8
ä6N im § 4 3NK6A6b6N6N 6rÜnä6N, oä65
>V6NN bm ä6r86ld6n äi6 Vor80brift6ll äi6868
6686t268 niebt 6ivA6ba1t6N W6rä6n, von äor
8t33t8-koli2eib6dörä6 rum Vorau8 verboten
oäer naok äem ^u^ammevtreten vom Vor-
treter äor I^nlirei (§ 8) aufA6lÜ8t W6iä6n.
§ 11. LuKleiob mit äem ^U88pruob äer
I>.u1lÖ8unK einer Vo11r8V6r8ammlullK bat äer
V6rtr6t6r äer t^olism äie ^nw686nä6n auf-
ruforäern, 8iob un§68äumt ru elltfornen.
66A6N 0i6^6niA6N, W6lob6 äie86r ^uüorä6-
runK viobt kolKe lei^ten, i8t I.nw6näunK
von 66>va1t 2ulä88iA.
§ 13. Die Uebertretungen dieses Gesetzcs
unä äer Ver8uob äa^u werden als Polizei-
übertretuugcn an den einfachcn Theilnchmern
deS VereinS oder der VolkSversammlung an
Gcld bis zu einhundert Gulden, oder mit Ge-
fängniß biS zu vier Wochen, an den Gründern
und Vorstehern des Vereins, beziehungöwcise
an dcn Veranstaltern, Leitern und Rednern der
Volksverjammlung, sowie an Denjenigen, welche
in derselben Waffen tragen, an Geld biS zu
äreibunäort Gulden oder mit Gefängniß biS
zu 86eb8 Nonatell bestraft. Wirä 6iu V6r6in
0Ü6r 6ill6 VoIjL8V6r83WMlUllA UVK636bl6t
6M68 obriKb6itljob6ll Vorbot8 KOZrünäot, b6-
2i6bull§8W6i86 V6rall8talt6t oä6r fortK656t2t,
so ist gegen die einfachen Theilnehmer 6M6
8trafo von minä68t608 füllfunäLwanrjA 6u1-
ä6v oävr aobt H§6ll 66fänAni88, gegen die
andern in 'Abjatz 1 bezeichneten Pcrsonen einc
Gefängnißstrafe von mindeftens 86vb8 >Voob6v
zu erkennen. Wvr 6M6 bowaü'note Vo1b8-
V6r83mm1un§ V6ran8ta1t6t, oä6r b6wat1ll6t
mit 66täNANi88 von millä68t6N8 86vb8 VVo-
ob6v b68traft.
§ 14. DaS Gejetz vom 14. Februar 1851,
daS Vereins- und Verjammlungsrccht betresiend,
unä äi6 1anä68b6rr1iob6 V^roränunK vom
20. äanuar 1855, äa8 V6r6in8w^86u b6tr6t-
f6vä, 8iuä aufgehoben.
Berlin, 16. April. Es dürfte jetzt^nicht
ohne Jnteresse sein, die Stärke deS deutschcn
BundesheereS, wie sie in den militärischen Blät-
tern gegebcn worden, mitzutheilen. Danach,
stellt Oesterreich 4639 Ofsiciere, 161,053 Mann
(Kämpfcr), 25,946 Pferde (das zu stellende
Contingcnt soll 142,233Mann vetragen). Preu-
ßen vier Armeecorps: das Garve-, 6., 7. und
8. ArmeecorpS mit ciner Kriegsstärke von 5064
Officieren, 207,455 Mann (Kämpser), 35,266
Pferden, uud es soll daS zu stellende Contin-
gent 120,410 Mann betragen. Ohne weiter
auj Einzclheiten einzugehen, sei angesührt, daß
das Bundesheer in jeiuen Berichten führt: 335
Bat-illone Jufanterie, 46 Bataillone und 5
Halbbataillone Jägcr, 376 Schwadronen Ca-
valleric, 1186 Geschützc (886 gezogene, 264
glatte Kanonen, 18 Haubitzen) und 24 Nake-
tengeschütze, 7 Pionier-Bataillone, 7 solcher
Compagnien und 8 solcher Detachements. Die
Listenstärke dieser Truppen beträgt 15,135 Of-
ficiere, 629,081 Mann, 83,688 Pferde. Die
matrikelmäßige BundcSarmee soll belragen im
Haupt- und Rejervc-Contingent 452,763 Mann
KLmpser.
Berlin, 17. April. Die Vereidigung der
beiden Erzbischöfe von Köln und Posen
erfolgte mit bejonderer Feierlichkeit. Von Jn-
tercsse ist dabei der Eid, den beide Kirchenhirten
zu leisten hatten. Derjelbe lautet nach dem
„StaalSanzeiger":
„Jch, Gras Miccislauö Lcdochowski, erwählter und
bestLNgler Erzbijchos vou Gnesen-Posen, Jch, PauluS
MelcherS, ernannter und bestäligter Erzbischof von Kölu,
schwöre einen Eid zu Golt dem Allmächtigen und All-
wissenden und auf das heilige Evangelium, daß, nach-
dem ich auf deu erzbischöflichen Stnhl von Gnesen-Pojen
(Köln) erboben worden bin, ich Sr. Königl. Maj. von
Preußen Wilhelm und Allerhöchstdessen rechtmäßigem
Nachfolger in der Regierung, als meinem Allergnädigstn
Könige und LandeSherrn, unlerthänig, lreu, gehorsam
und ergebcn sein, Allerhöchstdero Be,tes nach meinem
Vermögen befördern, Schaden und Nachtheil aber ver-
hüien und besonderS dahin strebcn will, daß in den Ge-
müthcrn der meiner erzbischöflichen Leitung anveitrauten
Geistlichen und Gcmeindeu die Gesiniiungen der Ehr-
surcht und Treue gegen den König. die Liebe zum Vater-
lande, dcr Gehorsam gegen die Gesetzc, uno alle jcne
Tugenden, die in dem Christen den gulen Uiitert- anen
bezeichnen, mit Sorgfalt gepflegt werden, und daß ich
nicht dulden will, daß vou der mir untergebenen Geist-
lichkeit in entgegengesetztein Sinne gelehrr oder gehan-
delt werde. JnSbesonder- gelobe ich, daß ich keine Ge-
meinschast oder verbindung. sei es innerhalb oder außer-
halb Landes, unterhalre.i will, welche dcr öffentlichen
Sicherheit geiährlich sein köiinle. und will ich, wenn ich
erfahren sollle, daß in meiner Diöcese oder anderswo
Anschläge gemacht werden. die zum Nachrheile des Slaates
gercichen könnken, hiervon Sr. Königl. Majestät An-
zeige machen. Jch verspreche dieseS AlleS um so un-
verbrüchlicher zu halten, als ich gewiß bin, daß ich mich
durch den Eid. welchen ich Sr. päpstlichen Heiligkeit
und der Kirche geleistet habe, zn Nichts verpflichle, waS
dem Eide der Treue und Uiilerlhänigkeit gegen Se. Kgl.
Majestät entgegcn sein kaniu AlleS diescs beschwöre ich,
so wahr mir' Golt helfe nnd sein heiligeS Evangelium;
Amen." —
Nach -iner Ansvrachc des Erzdischos« von
Köln ->n den KSnig richtele Letzterer fvlgendc
Anrede an beide Erzbischöse, mit welcher der
Sie so eben durch einen feierlichen Eid vor Golt gelobt
haben, in den Jhrer bischöflichen Obhut anvertrauten
Diöcesanen den Gei^ der Ehrfurcht und^ Treue^ gegen
Kr a n kr eich
Straßbuvft, 17. April. Uebcr die De-
putirtenwahl berichtet die „Bad. Lztg." folgende
Einzelheiten: Jn der Stadt Straßburg selbst
war die Mehrhcit von 2 gegen 1 für den Op-
positionSkaudidaten Laboulaye glänzend durch-
gegangen; aber die 8.2 Landgemeinden, darun-
ter Grafenstadden, woselbst Herr v.. BussiereS
einige tausend Fabrikarbeiter in seinen Eiscn-
werken im Dienste hat, gaben den überwicgen-
dcn Ausschlag. Jeden der beiden Kandidaten
zur Abgeordnctenkammer. kosteten die Wahlum-
triebe, welche öffentlich mit Freibier, Wein und
Essen aller Art, so wie die Druckkosten ihrer
Rundfchreiben und Neisekosten für Sendlinge
auf das Land mindcstens 25,000 FrcS., und
Herrn Laboulaye, welcher ohne Vermögen nur
mit seinen Talenten i» Straßburg vor 14 Ta-
gen angekommen, waren in wenigen Tagen auS
Mühlhausen, Lyon, Straßburg und PariS weit
über 60,000 Fr. zur Verfügung gestellt. ES
war ein reges Leben, als gälte es, ein neueS
Reich zu gründen. Die Bürger StraßburgS
hatten entschiedcn für Laboulaye Partei ergrif-
fen und in sofern ist es für die Negierung im-
merhin ein mahnendes Anzeichen, daß die Sehn-
sucht nach mehr Freiheit in der Presie und im
VereinSleben kein leercr Wahn ist, und daß
über kurz oder lang doch Zugeständnisie gemacht
werdcn müsien, wenn die nächstcn Wahlen nicht
entschieden nachtheilig auSfallen sollen.
deshalb an die Großh. Eisenbahnbau-Jnspection die Bitte,
dieselbe möge baldigst diesem Uebetstande Abhülfe schasfen.
Neuyork, 8. April. Das Postdampfscbiff dcS Nord-
amerikanischen Llovd „Atlantic", Capit. Karl Hoyer,
am 22. März vou Bremen und am 26. März MorgenS
von Soutbampton abgegangen, traf hier heute Abriid
Mitgetheilt durch die General-AuSwanderungSagentur
von Conrad Hero»ld in Mannheim.
.1« NS Mittwoch, -en 2S. April 18««.
Deutschland
KarlSruhe, 18. April. Wir geben nach-
stehend den Gesetzentwurf, das Vereins- und
Versammlungsrecht betr., nach den Beschlüssen
der Commission der Zweiten Kammer.
§ 1. Die AuSübung des VereinS- und Ver-
sammlungSrechtS wird durch nachfolgende Be-
stimmungen geregelt.
K 2. Bewaffnete Vereine mit militärischer
Einrichtung oder zu militärischen Uebungen be-
dürfen der Staatsgenehmigung.
§ 3. Die Vorsteher und Mitglieder eines
VereinS sind verpflichtet, der Staats-Polizei-
behörde auf Verlangen AuSkunft über die Ver-
hältnisse des Vercins, inSbesondere über seinen
Zweck, seine Einrichtungen und Derbindungen,
86ine Vor8t6li6r unä VlitKli6ä6r zu gebcn.
§ 4. Vereine, ä6i-6n 2vv6ok6 oä6r'l'dätiK-
kmt ttio 8ieli6rd6it ä68 8taut8, tti6 K6odt8-
orttnunA ottor ttio 8itt1iodk6it A6ladrtt6n,
können durch das Ministcrium dcs Jnnern
verboten werden. Ein solcheS Verbok erstreckt
sich zugleich auch auf einen vorgeblich neuen
Derein, welcher aber mit Rücksicht auf die
Entstehungszeit, die Mitglieder, die verfolgten
Zwecke u. s. f. sachlich alS der alte sich darftellt.
§ 5. Wcnn Gefahr auf dem Derzug ist,
darf die Bezirks - Polizeibehörde av8 änn in
§ 4 avA6A6b6v6v 6rünä6n die einstweilige
vorsorgliche Schließung eines VereinS auf die
Dauer von vinr^vdn Tagen anordncn.
§ 6. Das Ministerium des Jnncrn kann
au8 ä6v86lb6n Gründcn auch die Theilnahme
an einem auswärtigen Verein oder die Ver-
bindung inländischer Vereinr mit auswärtigen
verbieten.
§ 6 s. Vi6 V6rbot6 vsob änn §§ 4 unä
6 8inä öünlltliob b^lravnt ?u maobon.
§ 7. Kein Theilnehmer irgend einer Volks-
versammlung darf Wasfen tragen. Die Ver-
theilung von Waffen in Volksversammlungen
ist verboten.
§ 8. Zu allen Volksversammlungen, auch
den in geschlossenem Raum 8tsttüllä6vä6n,
sind der Staats-Polizeibeamte, sowie die von
ihm schriftlich Beauftragten auf Verlangen zu-
zulassen. Wird die Zulasiung vcrwcigcrt, so
kann der Vertreter der Polizei, vorbehaltlich
der etwa verwirkten Strasen, die Versammlung
alsbald anflösen.
§ 9. VolkSversammlungen unter frciemHim-
mel dürfen nur nach vorausgegangener Anzeige
bei der Bezirks-Polizeibehörde ^tsttünäon. Die
Anzeige, über welche sofort eine Bescheinigung
zu ertheilen ist, muß wcnigstens 24 Stunden
vor Beginn der Versammlung gemacht werden.
§ 10. änäo Vo!b8V6r83muäunK bann au8
ä6N im § 4 3NK6A6b6N6N 6rÜnä6N, oä65
>V6NN bm ä6r86ld6n äi6 Vor80brift6ll äi6868
6686t268 niebt 6ivA6ba1t6N W6rä6n, von äor
8t33t8-koli2eib6dörä6 rum Vorau8 verboten
oäer naok äem ^u^ammevtreten vom Vor-
treter äor I^nlirei (§ 8) aufA6lÜ8t W6iä6n.
§ 11. LuKleiob mit äem ^U88pruob äer
I>.u1lÖ8unK einer Vo11r8V6r8ammlullK bat äer
V6rtr6t6r äer t^olism äie ^nw686nä6n auf-
ruforäern, 8iob un§68äumt ru elltfornen.
66A6N 0i6^6niA6N, W6lob6 äie86r ^uüorä6-
runK viobt kolKe lei^ten, i8t I.nw6näunK
von 66>va1t 2ulä88iA.
§ 13. Die Uebertretungen dieses Gesetzcs
unä äer Ver8uob äa^u werden als Polizei-
übertretuugcn an den einfachcn Theilnchmern
deS VereinS oder der VolkSversammlung an
Gcld bis zu einhundert Gulden, oder mit Ge-
fängniß biS zu vier Wochen, an den Gründern
und Vorstehern des Vereins, beziehungöwcise
an dcn Veranstaltern, Leitern und Rednern der
Volksverjammlung, sowie an Denjenigen, welche
in derselben Waffen tragen, an Geld biS zu
äreibunäort Gulden oder mit Gefängniß biS
zu 86eb8 Nonatell bestraft. Wirä 6iu V6r6in
0Ü6r 6ill6 VoIjL8V6r83WMlUllA UVK636bl6t
6M68 obriKb6itljob6ll Vorbot8 KOZrünäot, b6-
2i6bull§8W6i86 V6rall8talt6t oä6r fortK656t2t,
so ist gegen die einfachen Theilnehmer 6M6
8trafo von minä68t608 füllfunäLwanrjA 6u1-
ä6v oävr aobt H§6ll 66fänAni88, gegen die
andern in 'Abjatz 1 bezeichneten Pcrsonen einc
Gefängnißstrafe von mindeftens 86vb8 >Voob6v
zu erkennen. Wvr 6M6 bowaü'note Vo1b8-
V6r83mm1un§ V6ran8ta1t6t, oä6r b6wat1ll6t
mit 66täNANi88 von millä68t6N8 86vb8 VVo-
ob6v b68traft.
§ 14. DaS Gejetz vom 14. Februar 1851,
daS Vereins- und Verjammlungsrccht betresiend,
unä äi6 1anä68b6rr1iob6 V^roränunK vom
20. äanuar 1855, äa8 V6r6in8w^86u b6tr6t-
f6vä, 8iuä aufgehoben.
Berlin, 16. April. Es dürfte jetzt^nicht
ohne Jnteresse sein, die Stärke deS deutschcn
BundesheereS, wie sie in den militärischen Blät-
tern gegebcn worden, mitzutheilen. Danach,
stellt Oesterreich 4639 Ofsiciere, 161,053 Mann
(Kämpfcr), 25,946 Pferde (das zu stellende
Contingcnt soll 142,233Mann vetragen). Preu-
ßen vier Armeecorps: das Garve-, 6., 7. und
8. ArmeecorpS mit ciner Kriegsstärke von 5064
Officieren, 207,455 Mann (Kämpser), 35,266
Pferden, uud es soll daS zu stellende Contin-
gent 120,410 Mann betragen. Ohne weiter
auj Einzclheiten einzugehen, sei angesührt, daß
das Bundesheer in jeiuen Berichten führt: 335
Bat-illone Jufanterie, 46 Bataillone und 5
Halbbataillone Jägcr, 376 Schwadronen Ca-
valleric, 1186 Geschützc (886 gezogene, 264
glatte Kanonen, 18 Haubitzen) und 24 Nake-
tengeschütze, 7 Pionier-Bataillone, 7 solcher
Compagnien und 8 solcher Detachements. Die
Listenstärke dieser Truppen beträgt 15,135 Of-
ficiere, 629,081 Mann, 83,688 Pferde. Die
matrikelmäßige BundcSarmee soll belragen im
Haupt- und Rejervc-Contingent 452,763 Mann
KLmpser.
Berlin, 17. April. Die Vereidigung der
beiden Erzbischöfe von Köln und Posen
erfolgte mit bejonderer Feierlichkeit. Von Jn-
tercsse ist dabei der Eid, den beide Kirchenhirten
zu leisten hatten. Derjelbe lautet nach dem
„StaalSanzeiger":
„Jch, Gras Miccislauö Lcdochowski, erwählter und
bestLNgler Erzbijchos vou Gnesen-Posen, Jch, PauluS
MelcherS, ernannter und bestäligter Erzbischof von Kölu,
schwöre einen Eid zu Golt dem Allmächtigen und All-
wissenden und auf das heilige Evangelium, daß, nach-
dem ich auf deu erzbischöflichen Stnhl von Gnesen-Pojen
(Köln) erboben worden bin, ich Sr. Königl. Maj. von
Preußen Wilhelm und Allerhöchstdessen rechtmäßigem
Nachfolger in der Regierung, als meinem Allergnädigstn
Könige und LandeSherrn, unlerthänig, lreu, gehorsam
und ergebcn sein, Allerhöchstdero Be,tes nach meinem
Vermögen befördern, Schaden und Nachtheil aber ver-
hüien und besonderS dahin strebcn will, daß in den Ge-
müthcrn der meiner erzbischöflichen Leitung anveitrauten
Geistlichen und Gcmeindeu die Gesiniiungen der Ehr-
surcht und Treue gegen den König. die Liebe zum Vater-
lande, dcr Gehorsam gegen die Gesetzc, uno alle jcne
Tugenden, die in dem Christen den gulen Uiitert- anen
bezeichnen, mit Sorgfalt gepflegt werden, und daß ich
nicht dulden will, daß vou der mir untergebenen Geist-
lichkeit in entgegengesetztein Sinne gelehrr oder gehan-
delt werde. JnSbesonder- gelobe ich, daß ich keine Ge-
meinschast oder verbindung. sei es innerhalb oder außer-
halb Landes, unterhalre.i will, welche dcr öffentlichen
Sicherheit geiährlich sein köiinle. und will ich, wenn ich
erfahren sollle, daß in meiner Diöcese oder anderswo
Anschläge gemacht werden. die zum Nachrheile des Slaates
gercichen könnken, hiervon Sr. Königl. Majestät An-
zeige machen. Jch verspreche dieseS AlleS um so un-
verbrüchlicher zu halten, als ich gewiß bin, daß ich mich
durch den Eid. welchen ich Sr. päpstlichen Heiligkeit
und der Kirche geleistet habe, zn Nichts verpflichle, waS
dem Eide der Treue und Uiilerlhänigkeit gegen Se. Kgl.
Majestät entgegcn sein kaniu AlleS diescs beschwöre ich,
so wahr mir' Golt helfe nnd sein heiligeS Evangelium;
Amen." —
Nach -iner Ansvrachc des Erzdischos« von
Köln ->n den KSnig richtele Letzterer fvlgendc
Anrede an beide Erzbischöse, mit welcher der
Sie so eben durch einen feierlichen Eid vor Golt gelobt
haben, in den Jhrer bischöflichen Obhut anvertrauten
Diöcesanen den Gei^ der Ehrfurcht und^ Treue^ gegen
Kr a n kr eich
Straßbuvft, 17. April. Uebcr die De-
putirtenwahl berichtet die „Bad. Lztg." folgende
Einzelheiten: Jn der Stadt Straßburg selbst
war die Mehrhcit von 2 gegen 1 für den Op-
positionSkaudidaten Laboulaye glänzend durch-
gegangen; aber die 8.2 Landgemeinden, darun-
ter Grafenstadden, woselbst Herr v.. BussiereS
einige tausend Fabrikarbeiter in seinen Eiscn-
werken im Dienste hat, gaben den überwicgen-
dcn Ausschlag. Jeden der beiden Kandidaten
zur Abgeordnctenkammer. kosteten die Wahlum-
triebe, welche öffentlich mit Freibier, Wein und
Essen aller Art, so wie die Druckkosten ihrer
Rundfchreiben und Neisekosten für Sendlinge
auf das Land mindcstens 25,000 FrcS., und
Herrn Laboulaye, welcher ohne Vermögen nur
mit seinen Talenten i» Straßburg vor 14 Ta-
gen angekommen, waren in wenigen Tagen auS
Mühlhausen, Lyon, Straßburg und PariS weit
über 60,000 Fr. zur Verfügung gestellt. ES
war ein reges Leben, als gälte es, ein neueS
Reich zu gründen. Die Bürger StraßburgS
hatten entschiedcn für Laboulaye Partei ergrif-
fen und in sofern ist es für die Negierung im-
merhin ein mahnendes Anzeichen, daß die Sehn-
sucht nach mehr Freiheit in der Presie und im
VereinSleben kein leercr Wahn ist, und daß
über kurz oder lang doch Zugeständnisie gemacht
werdcn müsien, wenn die nächstcn Wahlen nicht
entschieden nachtheilig auSfallen sollen.
deshalb an die Großh. Eisenbahnbau-Jnspection die Bitte,
dieselbe möge baldigst diesem Uebetstande Abhülfe schasfen.
Neuyork, 8. April. Das Postdampfscbiff dcS Nord-
amerikanischen Llovd „Atlantic", Capit. Karl Hoyer,
am 22. März vou Bremen und am 26. März MorgenS
von Soutbampton abgegangen, traf hier heute Abriid
Mitgetheilt durch die General-AuSwanderungSagentur
von Conrad Hero»ld in Mannheim.