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Heidelberger Zeitung — 1866 (Januar bis Juni)

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Nr. 100-125 Mai
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https://doi.org/10.11588/diglit.2795#0492

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Bayern habe aus Deranlaffung des sächsischen
Anrrags am Bunde daS preußlsche Cabinet
dringendst um cine ErklLrung bezüglich der
Bedrohung SachsenS ersucht. Hierauf habe
Preußcn die Zusichcrung abgegeben, es werde
nicht in Sachsen einrücken, wenn auch Oester-
reich nicht dort einrücken werde.

PeterSburger Nachrichten des Wiener „Wan-
dercr" zufolge ist Oberst Weymann der Ueber-
bringer eineS Handschreibens des Czaren an
den preußischen König, in welchem auf die
nshen verwandtschaftlichen Bezichungen des
Kaiserhauses zu regierenden deutschen Fürsten-
familien hingewiesen wird, welche dem Czaren
die Pflicht auferlegen, deren Existenz, im Falle
sie bedroht sei, zu schützen.

Der AuSschuß deS deutschen Nationalvereins
wird Sonntag, den 13. Mai in Berlin eine
Sitzung halten.

Deutschlirnd.
Karlsruhe, 7. Mai. Se. Köuigl. Hoheit
der Großherzog haben dem Hofrath Dr.
Alcxander Ecker an der Universität Frciburg,
dem kaiserl. königl. österreichischen Hauptmaun
und Auditor Ludwig Schiller in Rovigo daS
Ritterkreuz des Ordens vom Zähringer Löwen
zu vcrleihen, und dcn bisherigen großh. Vice-
consul Hcinrich Lämmert in Rio de Janeiro
zum großh. Consul daselbst zu ernennen ger
ruht.

Kartsruhe, 7. Mai. (36. öffentliche Siz-
zung dcr zweitcn Kammer.) Die Kammer
schreitet znr Weiterberathung des Berichts des
Abg. Behaghel über den Preßgesetzentwurf.
Der Berichterstatter berichtet über die an die
Commission zurückgewiesenen §§ 11, 13 und
16. Bei § 11 wird zu Abs. 2 der Zusatz vor-
geschlagen: „Gcgen diese Entschcidung" (näm-
lich des AmtsgerichteS über die Verbindlichkeit
deS Druckers zur Aufnahme eincr Widerlcgung)
„findet kein RechtSmittel statt". Ohne Bespre-
chung angenommen. Abs. 3 erhält Einschaltun-
gen, woraus erhcllt, daß von dcm Amtsgerichte
wegen grundloser Nichtaufnahme eine polizei-
lichc Geldstrafc bis -zu 100 fl. auögesprochen
werden kann. Zu § 13 hatte der Abg. Roß-
hirt Bchufs größerer Verantwortlichkeit der
der Natur der Sache nach mehr bethciligtcn
Personen (Redakteur bei der periodischcn, Ver-
legcr bei der nichtperiodischen Presse, dann erst
der Drucker) eine andere Faffung vorgeschlagen.
Die Commission stellt den Antrag, diesen Ab-
änderungsvorschlag zu verwerfen, was nach
kurzer Discussion geschieht. ^ 16 und 17, die
Vernichtung sträflicher Druckschriften und die
zeitliche oder bleibende Entziehung des Rechts
zum ferneren Gewerbebetrieb betreffend, werden
gestrichen. Die §§ 18 bis 22 werden nach dem
Regierungsentwurfe ohne Besprechung angenom-
men. § 22 erhielt durch die Commission eine
kleine Abänderung, indem dieselbe im Absatz 2
statt „ein «nersetzlicher oder schwer zu ersetzen-
der Schaden droht" setzte: ein schwerer und
nicht leicht zu ersetzender Nachtheil droht. Abg.
Eckhard beantragt den Strich des ganzen
§ 23. Er anerkenne die Wirksamkeit der Poli-
zei, wo sie zu wirken auch berufen sei. Auf

blech eiium weit höheren, alS dem beobachteten
Dampfdruck, Widerstand leisten müssen.

Bci den frührren Erklarungen hatte man den
Absatz von Kesselstein und namentlich den zu tiefen
Wasserstand als besonders gefährlich für den Zu-
stand einrs Krffels angeseben. Unter dem Kessel-
stein, der rin schlcchter Wärmeleiter ist, kann das
Eisen sich übermäßig erhitzen, ja inS Glühen kom-
men und dadurch sowohl unmittelbar, als auch
durch Verbrennen an Feftigkeit verlieren; ferncr
aber auch sollte durch Abspringen eines StückS des
Krsselsteins das nunmchr mit dem glvhenbcn Eisen
in directe Berührung kommende Wasser augenblick-
lich eine so große Menge stark gespannten Dampfes
entwickeln können, daß dadurch die WiderstandS-
fäbigkeit des Kesselmatcrials überwunden wird.

Bei zu tiefem Wafferstand kann fich das Blech,
bas oberhalb deS WafferspiegelS von den Feuer-
gasen getroffen wtrd, tn's Glühen erhitzen, wird
dadurch an Festigkeit verlieren und soll nun auch
beim Einpumpen von frischem Speisewasser plötzltch
übermäßige Dämpfe entbinden können. — Dem
Absatz von Keffelstetn läßt fich durch Zusatz verschie-

dem hier in Frage liegenden Gebict aber habe
dieselbe früher und fast noch bis in die jüngste
Zeit nicht am allerbesten gewirthschaftet; in Be-
rücksichtigung Deffen stelle er seinen Antrag
auf Beseitigung der polizeilichen Beschlagnahme
und jener durch den Staatsanwalt, in deffen
Amtssphäre eine solche gar nicht paffe. — Mi-
nister Dr. Stabel: Ob man den Slaatsan-
walt hier streichen wolle, sei ihm gleichgiltig.
Jm Uebrigen sei aber der Antrag nicht gerecht-
fertigt. Man würde durch den Strich ein ganz
unerhörtes Privilegium für die Preffe schaffen;
denn die Polizei habe gesetzlich das Recht, eine
Person, welche sie auf frischer That ertappe, zu
verhaften und doch sei die persönliche Freiheit
höher geschätzt, als das Recht der freien Ver-
fügung über eine Sache. Aus obigem Rechte
der Polizei folgc aber natürlich, daß sie in ähn-
lichem Falle auch das minder wichtige Recht
habe, eine Sache zu verhaften, beziehungsweise
mit Beschlag zu belegen. Wenn also auch der
§ 23 gar nicht bestände, hätte die Polizei doch
das Recht der Beschlagnahme und der Strich
des Paragraphen würde nichts helfen. Man
müßte also im Gesetze ausdrücklich festsetzen, die'
Polizei dürfe solche Schrift nicht mit Beschlag
belegen. Aber denke man sich, die Polizei darf
den Verbreiter einer sträflichen Schrift vcrhaf-
ten, nicht aber auch die sträfliche Schrifl selbst!
Das wäre ja lächerlich!— Huffschmid un-
terstützt den Eckhard'schen Antrag. — Staals-
rath Dr. Lamey macht besonders darauf auf-
merksam, daß es ungercchtfertigt sei, Personen,
welche eine sträfliche Druckschrift gedruckt oder
verfaßt haben, zu strafen, die sträfliche, gefähr-
lichc Schrift abcr im allgcmeinen Verkehr zu
belaffcn; die Verbindlichkeit, Dinge aus dem
öffentlichen Verkehre zu schaffen, welche im
höchsten Grade als anstößig anerkannt sind, liege
der Polizei mit Recht ob, denn das Volk könne
dieses von der Regierung mit Recht verlangen,
und es thue dics auch. Wer falsches Papiergeld
verbreite, werde verhaftet, aber mit ihm auch
das Papier genommen und kein Mensch finde
das nicht am Platze. Der Mißbrauch, der mit
Beschlagnahmen getrieben werde, werde später
immer zu cinem loyalen Gebrauche führen.—
Sachs spricht auch gegen den Eckhard'schen
Antrag. (Schluß folgt.) — Jn namentlicher
Abstimmung wird das Gefetz einstimmig ange-
nommen und die Sitzung um IV- Uhr ge-
schlossen.

lH Karlsruhe. (Entwurf des Gesetzes
über den Elementarunterricht. Fortsetzung.)

über das schuipflichtige Aller hinaus ausgcdehnt und
der Unterrichl in den nach § 25 vorgeschriebenen Gegen-
ständen weiler, als in dem Lehrplan gebolen ist. ver-

mentarbildung gehö.rige Unterrichtsgegenstände erstreckt

Auch einzelne Klasseu einer einfachen Volksschule kön-
nen wie Klassen einer erweiterlen Volksschule eingerichtet

denartiger mechanisch und chemtsch wtrkender Stoffe
zu dem harten Speisewasser genügend vorb.eugen;
gegen das Eintreten eines zu tiefen Wafferstandes
brachte man mehrere Schutzvorrichtungen in An-
wendung, von venen insbesondere zwei in den letz-
ten Jahren viel genannt worven find. Dte eine
von Schäffer und Budcnberg in Buckau ersonnene
(Speiserufer) setzt vermittelst eines mit dem Wasser-
spiegel fdllenden SchwimmerS eine Dampfpfeife in
Thätigkctt, wenn eine gefahrdrohende Ttefe deS
Wasserstandes im Kessel eintritt. (Ein Eremplar
dieser Vorrichtung ist von L. Kaufmann in
Pforzheim in die AuSstellung der Landesgewerbe-
halle eingesendet.) Der zweite Apparat stammt
von Ftscher in Heilbronn und ist so eingerichtet,
daß bei zu tiefem Wasserstand der Dampf iu eine
senkrecht durch den Keffel nach außen führende,
vorher mit Waffer gefüllte Röhre cinsrrömt, um
an deren äußerem Ausgang einen aus leicht schmelz-
barer Legirung bestehenden Verschluß zu schmelzen
und fich dadurch etnen weiteren Weg nach dem
Feuer hin zu eröffnen, welcheS er binnen 10 Mi-
nuten löscht, wenn nicht vorher Abhülfe kommt.
(Ein solcher Apparat ist bei Gebrüder Buhl tn

gemischten erklä'rt werden.

Zweiter Abschnitt. Bon Privatlehr- und Er-
ziehungSanstalten und vo» Corporationsschnlen.

ziehungsanstalten, in welche schulpflichtige Kinder auf-

1) Dic sitlliche Würdigkeit deS Unternehmers, deS Vor-
steher« und der sämmtlichen Lehrer muß unbean-

n^l eher eröffnet werden.^als ^bis über die^ § 100^
zuzeigen.

8 102. Privatlehr- und ErziehungSanstalten stehen

§8 38 und 3^ bcfindet und die letztern aui Ver-

88 100 —102 unterliegen den Strafbestimmungen
des Polizeistrafgesetzbuchs vom 31. October 1863.
8 104. Die Errichtnng solcher^Privatlehr- und Er-

Ettlingen zur Anwendung gebracht worden.) —
Derarrige Vorrtchtungen find als Controlappa-
rate für ben Wafferstand gewiß recht nützlich und
empfehlenSwerth, fie werden den Heizer an seine
Pflicht erinnern und dazu beitragen, daß der Kessel,
indem er fich nicht überhitzen kann, geschont und
wohl auch längere Zeit in Dienst erhalten wird;
aber als eigentliche Sicherheitsapparate, d.h. Scbutz-
mtttel gegen Erplofionen können fie eben so wenig
angesehen werden, wie die Mittel gegen den Absatz
von Kesselstein, da es bis jetzt noch durch nichtS direct
bewiesen ist, daß Keffelstein oder niedriger Waffer-
stand die wahren und einzigen Ursachen der Erplo-
fionen find. Jm Gegenthetle, eine große Zahl der
beobachteten Fälle schließt diese Bedingungen ge-
radezu aus. Auch würde die in den glühenven Eisen-
wänden cnthaltene Wärme, die zudem nicht plötz-
lich tn daS Wasser übergehen kann, durchaus nicht
grnügen, um eine so große Menge des gespannten
Dnmpfes zu erzeugen, daß die Widerstandsfahig-
keit des Materials überschritten würde.

(Fortsetzung folgt.)
 
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