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Auge, Oliver; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Handlungsspielräume fürstlicher Politik im Mittelalter: der südliche Ostseeraum von der Mitte des 12. Jahrhunderts bis in die frühe Reformationszeit — Mittelalter-Forschungen, Band 28: Ostfildern, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.34741#0249

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III. Fürst, Familie und Dynastie

aber tatsächlich noch eine Schlichtung: Beide Seiten vereinbarten am 9. Dezember 1483,
der Graf solle seine Fehde gegen die Mecklenburger einstellen, die darauf das Geld
übergeben würden, wofür er wiederum den »Leibzuchtbrief« seiner Gemahlin heraus-
rücken werde. Dann solle Burchards Gemahlin urkundlich auf alle Ansprüche am Land
Mecklenburg verzichten, worauf die Herzoge innerhalb von vier Wochen weitere 500
Gulden /tu yesmuc/u' [...] und anders ;'r zusü'/zende, das sie noc/z z'rezz iz'e&-
dezz /za& zu zahlen versprachen.'^

111.3 Konnubium und Heiratspolitik

Heiratspolitik und Konnubium der mittelalterlichen Dynastien gelten als wichtige Para-
meter für ihre sozialständische, bündnispolitische, wirtschaftliche und auch geogra-
phische Verortung."" Sie unterlagen dabei quantitativ, je nach der Zahl der Abkömm-
linge der betreffenden Dynastien, und qualitativ, je nach ihrem durch die eben
genannten Koordinaten bestimmten Standpunkt, einem steten Wandel, standen be-
kanntermaßen aber stets unter der Maxime zumindest der Erhaltung, wenn nicht gar
der Erhöhung des eigenen Stammes und Namens.*^ Eine geschickte Heiratspolitik
konnte dabei für die uns interessierende Frage der fürstlichen Handlungsspielräume
ganz entscheidend werden, gelang etwa durch die profitable Heirat einer Erbtochter ein
territorialer Zugewinn, der die wirtschaftliche und politische Basis der eigenen Dyna-
stie gegenüber den Nachbarn erheblich verbreiterte. Als Spiegel von Rang und Ruf der
Dynastien unter ihresgleichen war die Qualität des Konnubiums beim damaligen Stel-
lenwert von Ansehen und Ehre für die Spielräume fürstlichen Handelns ganz grund-
sätzlich von zentraler Bedeutung, wenn auch in den Auswirkungen im einzelnen nicht
unbedingt immer konkretisierbar. Werfen wir daher im folgenden zunächst einen Blick
auf das Konnubium der Häuser Mecklenburg, Werle, Pommern sowie Rügen für den in
Frage kommenden Zeitraum, wobei es neben der qualitativen Beschreibung auch da-
rum gehen soll, etwaige Konzeptionen und Strategien, die vielleicht dahinter standen,
zu entschlüsseln. Als Datenbasis für diese Analyse dienen zum einen die in den Euro-
päischen Stammtafeln aufgeführten Eherr^, zum anderen die in den relevanten Quellen
genannten Geldbeträge, die als Heimsteuer und Widerlegung bei den betreffenden Ehe-
schließungen gezahlt wurden bzw. vertragsgemäß gezahlt werden sollten. Die Ehe-
schließungen werden wegen der zeitüblichen geschlechtsspezifischen Unterschiede

225 LAS, Bestand 11.11, Nr. 18948 u. schon 18947. - Magdalena leistete übrigens dennoch keinen Ver-
zicht, doch beriefen sich die Mecklenburger Herzoge auf den in ihrem Namen gegebenen Ver-
zicht ihres Ehemanns, so daß sie ihre Ansprüche, die sie im Jahre 1500 erneuerte, zurückweisen
konnten: RuDLorr 1786, S. 912.
226 Siehe dazu etwa NoLTE 2005, S. 77,95ff.; MoRAw 1997.
227 So etwa SriESS 1993, S. 398ff., 532.
228 ScHWENNiCKE 1984, I, Tf. 137-139 (Mecklenburg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Star-
gard), 143 (Werle); 111.1, Tf. 1-3 (Pommern, Pommern-Wolgast, Pommern-Stolp, Pommern-Stet-
tin) sowie 5 (Rügen). Vgl. auch die Tafeln im Anhang, auf die für das Folgende pauschal verwie-
sen sei.
 
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