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Auge, Oliver; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Handlungsspielräume fürstlicher Politik im Mittelalter: der südliche Ostseeraum von der Mitte des 12. Jahrhunderts bis in die frühe Reformationszeit — Mittelalter-Forschungen, Band 28: Ostfildern, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.34741#0305

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290

IV. Die verfassungsrechtliche Stellung

und das Reich, zu dienen. Während Heinrich dann nach der Wahl Karls V. sofort um-
schwenkte und dafür auf dem Reichstag von Worms 1521 zum kaiserlichen Rat mit ei-
ner Jahrespension von 1.500 Rhein. Gulden belohnt wurde, bezog Albrecht tatsächlich
noch für längere Zeit französische Dienstgelder. Die finanzielle Motivation, die hinter
den mecklenburgisch-französischen Beziehungen stand, ist offensichtlich.

IV.6.2 Kontaktaufnahme und Kontaktpflege
Beziehungen zu anderen Reichsfürsten ließen sich, mehr oder minder unabhängig vom
Lehnswesen, über Rats- und Dienstverhältnisse aufbauen, ganz ähnlich wie wir sie ge-
rade schon für das Verhältnis der Brüder Heinrich und Albrecht zu Frankreich näher
beleuchteten. Das konnte hauptsächlich aber allein die Fürstensöhne betreffen, wäh-
rend die regierenden Fürsten selbst zur Wahrung von Ehre und Hierarchie im Regelfall
nur im Dienste des römisch-deutschen Königs oder anderer europäischer Monarchen
begegnen, z. B. des dänischen, wie im Falle Heinrichs II. von Mecklenburg'^, oder des
polnischen Königs, wie bei den pommerschen Herzogen um die Wende vom 14. auf das
15. Jahrhundert*^. Eine Ausnahme stellen anscheinend die Dienstverhältnisse der Her-
zoge von Pommern-Stolp gegenüber dem Hochmeister des Deutschen Ordens dar*'",
wobei dieser im Rahmen des Reiches freilich auch eine hierarchische Sonderrolle spielte.
Auch die Herren von Werle verschrieben sich 1414 zu getreuem Rat, Hilfe und Dienst
gegenüber dem Nürnberger Burggrafen Friedrich, zunächst wohl nur in seiner Funk-
tion als königlicher Verweser der Mark Brandenburg.''^ Doch befanden sich die Werler
damals ohnehin nicht mehr auf derselben hierarchischen Stufe wie ihre Verwandten,
die zu Herzogen erhobenen Fürsten von Mecklenburg. Heinrich IV. von Mecklenburg
indes fungierte zeitweilig als brandenburgischer Hauptmann der Prignitz und quit-
tierte z.B. seinem letzen /zeziz tzzzd Swttger, dem Kurfürsten Friedrich I., den Erhalt von 150
Gulden uazz we^/zezz /zotzedztznzzsc/znp.''" Hier haben wir tatsächlich einmal den seltenen
Fall vor uns, daß ein Herzog bei einem anderen Reichsfürsten in Diensten stand, was
über die schlechte finanzielle Lage Heinrichs erklärt werden könnte.
Zu den Fürstensöhnen: Der nachmalige Herzog Magnus II., Sohn Heinrichs IV. von
Mecklenburg, wurde 1462 zu den Räten des brandenburgischen Kurfürsten Friedrich II.

224 Siehe die Ausführungen in Abschnitt I.3.2.4. - 1411 verpflichteten sich z. B. auch die Herzoge
Ulrich und Johann von Mecklenburg-Stargard sowie die Herzoge von Pommern dem Unionskö-
nig Erich gegenüber zu Kriegsdiensten, wobei erstere beide jährlich am Martinstag 500 Mark
Sundisch und für die Stellung von 100 Bewaffneten vierteljährlich weitere 500 Mark lötigen Sil-
bers ausbezahlt erhalten sollten (LAS, Bestand 11.11, Nr. 1497-1500). Quittungen der Herzoge
zeigen, daß das Geld von König Erich auch tatsächlich bezahlt wurde (ebda., Nr. 1596 [1412], 1729
[1413]).
225 Vgl. Abschnitt 1.3.3.1. - Ulrich I. von Mecklenburg-Stargard findet sich übrigens 1393 nach seiner
Freilassung aus dänischer Gefangenschaft, in die er im Anschluß an Albrechts III. Niederlage
bei Falköping 1389 geraten war, in den Diensten König Sigismunds von Ungarn. Sein Bruder Jo-
hann hatte sich zuvor um eine entsprechende Empfehlung seitens der brandenburgischen Räte
König Wenzels, der Bischöfe von Brandenburg und Havelberg, des Grafen Ulrich von Lindow
und der märkischen Stände bemüht: RuDLOFF 1786, S. 526f.
226 1388 z.B. verpflichteten sich die Herzoge Swantibor und Bogislaw von Pommern gegenüber
dem Hochmeister zu einem zehnjährigen Kriegsdienst gegen den König von Polen: CDPr IV,
Nr. 48.
227 LAS, Bestand 11.11, Nr. 1830f.
228 CDBI.3,Nr.203.
 
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