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Büttner, Andreas; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Der Weg zur Krone: Rituale der Herrschererhebung im spätmittelalterlichen Reich — Mittelalter-Forschungen, Band 35,1: Ostfildern, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.34718#0294

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Heinrich VII. (1308/09)

279

mung durch alle Kurfürsten.^' Auffällig ist dabei der Versuch der Kurfürsten, den Aus-
gang der Wahl gegen jegliche Anfechtungen abzusichern, was wohl gerade auch das
Ziel der vorausgehenden Verhandlungen gewesen sein dürfte. Die Nichtbeteiligung des
Königs von Böhmen scheint dabei weniger von Bedeutung gewesen zu sein. Entschei-
dend war eher die unsichere Lage bezüglich der von den Herzogen von Sachsen-Lauen-
burg wie Sachsen-Wittenberg beanspruchten sächsischen Kurstimme, weshalb für jeg-
liche Eventualitäten Vorsorge getroffen wurdeA" Hierzu diente auch die genaue
Aufzeichnung der Wahl durch mehrere Notare, eine entscheidende Neuerung gegen-
über den früheren Wahldekreten. Bei der Durchführung der Wahl selbst fällt die Stel-
lung der Kurfürsten von Trier, Köln und Pfalz ins Auge, denen durch das Verlesen der
monzho, der Stimmabfrage und des Kürspruchs eine besondere, herausgehobene Rolle
im Wahlgeschehen zukam. Gleichzeitig wurde jedoch zumindest im Lalle von Köln
und Pfalz auch festgehalten, dass diese Sonderstellung auf dem ausdrücklichen Willen
der Mitwähler beruhte, so dass sich hieraus wohl schwerlich ein Präjudiz für die Zu-
kunft ableiten lassen konnte.^
An die eigentliche Wahl schloss sich die puMzcaho des Neugewählten in der Domi-
nikanerkirche an,^ wobei nicht ersichtlich ist, an welchem Ort zu opzdo LLazAcuozd die
Wahlhandlung genau stattfand. Nach der Lormulierung des Wahldekrets kann sie je-
doch gerade nicht in besagter Kirche geschehen seirt,^'" so dass offenbar ein anderer
Wahlort als 1292 gewählt wurde A''
Lolgt man den Angaben mancher moderner Darstellungen, so geschah die pziMzczz-
fzo in der Dominikanerkirche in Lorm einer »Altarerhebung« beziehungsweise »Altar-
setzung« des Gewählten durch seine Wähler.^ Grundlage hierfür ist die Darstellung

556 So auch die Zusammenfassung des gesamten Wahlaktes in der Unterzeichnung des kölnischen
Notars Arnold von Pueto, wo der Zustimmung durch die Kurfürsten zur Wahl nicht noch ein-
mal gesondert gedacht ist (ebd., S. 231: ... H ozzzzzzhrzs aiz'z's U sz'zzgrziz's prczzzz'ssz's, pzurzf /zcc zu zzzsÜM-
zzzczzfoprcsczzfz zzarrazzfrzr,... prcsczzs z'zzUrfrzz).
557 So ebenfalls THOMAS, Zur Königswahl des Grafen Heinrich von Luxemburg, S. 72f., der jedoch
verkennt, dass gerade diese Situation auch die einleitende zzzozzz'fz'o UpzuUsädz'o Balduins bedingt
haben dürfte; vgl. auch KRAMMER, Kurfürstenkolleg, S. 219f.
558 Hieraus zu schließen, dass der Erzbischof von Köln »als Leiter der Wahl« aufgetreten sei, da die
Abfrage der Stimmen eigentlich dem Mainzer Erzbischof zugestanden habe (ERKENS, Der Erz-
bischof von Köln, S. 60) dürfte daher zu weit gehen, zumal zum einen weder feststand, dass die
Stimmabgabe dem Mainzer als dessen »angestammte Rolle« zukam, zum anderen der Pfalz-
graf, und nicht ebenfalls der Kölner den Kürspruch vornahm. Dass Erkens aus § 8 des Wahl-
dekrets (MGH Const. 4, Nr. 262, S. 230) schließt, es habe auch einen - heute verlorenen - Wahlbe-
richt des Kölners, nicht jedoch des Mainzers gegeben, ist nicht nachvollziehbar
559 Vgl. auch Johannes Latomus, Acta, S. 77: Azzzzo 1308 Uzgz'üzr U pzzMz'caüzr Hczzrz'crzs Vll cozzzes Lrzfzc-
&MZ*gezzszs zw In Arnold von Puetos Zusammenfassung ist diese Veröffentlichung hingegen
nicht explizit erwähnt (MGH Const. 4, Nr. 262, S. 231).
560 MGH Const. 4, Nr. 262, S. 230, § 5: Heinrich war zudem bei der Wahl persönlich zugegen gewe-
sen, so dass ein Abholen von einem anderen Ort ausgeschlossen werden kann: ... dzcüzzzz zzos-
üMzzz eUchzzzz, t?MZ prcsczzs exfzYzY ... ad cccLsz'azzz/raüzzzzz Prcdz'caforrzzzz z'zz Erazzirczzrzorf dedMxz'zzzMS.
561 Zur Wahl Adolfs von Nassau 1292 siehe oben, Kapitel 5.4.1; der Wahlort von 1298 ist nicht be-
kannt, dürfte aber nach den Angaben bei Ottokar von Steiermark ebenfalls in einer Kirche ge-
wesen sein (oben, Kapitel 5.5.2). Möglicherweise fand die Wahl 1308 im Predigerkloster selbst
statt (vgl. unten, Anm. 562).
562 Vgl. KRAMMER, Wahl und Einsetzung, S. 67 bei der Behandlung des Wahldekrets: »Es folgt Kon-
sens des Erwählten und feierliche Publikation in der Kirche. Die dabei vollzogene >elevatio su-
per altare< bleibt als ein zur Wahl als solcher nicht gehörender Investiturakt unerwähnt.« (siehe
 
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