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Volkszeitung: Tageszeitung für die werktätige Bevölkerung des ganzen badischen Unterlandes (Bezirke Heidelberg bis Wertheim) (4) — 1922 (Mai bis August)

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Nr. 151 - Nr. 160 (3. Juli - 13. Juli)
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https://doi.org/10.11588/diglit.48723#0311
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Tageszeitung für die werktätige Bevölkerung der Amtsbezirke Heidelberg, Wiesloch, Sinsheim, Eppinger», Eberbach, Mosbach, Buchen,
Adelsheim, Bostberg, Tauberbischofsheim und Wertheim.

Bezugspreis: Monatlich einschl. Trägerlohn 32.— Mk., Anzeigenpreise:
Tie einspaltige Petitzeile (36 mm breit) 3.— Mk., Reklame-Anzeigen
(93 mm breit) 8.— Mk. Bei Wiederholungen Nachlaß nach Tarif.
Geheimmittelanzeigen werden nicht ausgenommen.
Geschäftsstunden: 8—'^6 Uhr. Sprechstunden derRedaktion: 11—12 Uhr.
Postscheckkonto Karlsruhe Nr. 22577. Tel.-Adr.: Volkszeitung Heidelberg.

Heidelberg, Donnerstag, 6. Juli 1922
Nr. 1S4 * 4. Jahrgang

Verantworll.: Für innere u. äußere Politik, Volkswirtschaft u. Feuilleton
Dr. E. Kraus; Kommunales, soziale Rundschau u. Lokales: I. V.: Dr
E. Kraus; für die Anzeigen: A. Friedmann, sämtl. in Heidelberg.
Druck «.Verlag derUnterbaoischen Verlagsanstalt G-m.b.H., Heidelberg:
Geschäftsstelle: Schröderstraße 39.
Fernsprecher: Anzeigen-Annahme 2673, Redaktion 2618.

Das Schutzgesetz der Republik.
Erste Lesung im Reichstag. — Die Wenn und Aber der bürgerlichen Parteien. — An
den Rechtsausfchutz vermiesen. — Die deutschen Reparationsarbeiten in Frankreich.

Deutscher Reichstag.
tu. Berti n, den 5. Juli.
Am Regierungstisch: Innenminister Dr. K ö st e r, Justizminister
Radbru ch..
Präsident Loebe eröffnet die Sitzung um 2.20 Uhr und teilt
mit, das; Abg. Diimnig (Nnabh.) gestorben ist.
Aus der Tagesordnung steht die erste Lesung des Gesetzentwurfs
zum Schutz der Republik. Verbunden mit der Aussprache wird ein
Gesetz über die Straffreibeit für politische Straftaten, außerdem lie-
gen zum gleichen Gegenstand noch Interpellationen der Linken vor,
die sich gegen die Selbstschutzorgauisationen und antircpubükaui
scben Kundgebungen richten.
Reichsministcr des Innern, Köster,
leitet die erste Lesung ein und empfiehlt dem Reichstag, r a s ch e
Arbeit zu leisten. Jetzt gelte es zu handeln und nicht Worte zu
machen. Ich bitte das hohe Haus den Gesetzentwurf mit der mög-
lichsten Beschleunigung zu verabschieden. Die Materie dieses Gesetz-
entwurfes ist zum Teil schon in zwei Verordnungen des Reichsprä-
sidenten geregelt. Wir schlagen Ihnen dennoch ein Gesetz vor und
zwar aus folgenden Gründen: Die Reichsregierung ist der Meinung,
daß mit dem Artikel 48 der Verfassung so selten und so kurz wie
möglich regiert werden soll. Die Verordnung und dieser Gesetzent-
wurf find zwar aus einem augenblicklichen Notstand gewachsen.
Wenn aus dem Srunpfboden, aus den, die Ermordung RMHeuans
erwachsen ist, nicht immer wieder neue Mordtaten entstehen sc-llcu,
dann müssen wir wohl den Mut und die Verantwortung finden, das
zu tun, was die Situation erfordert, was das deutsche Volk viel-
leicht schon längst von seiner Regierung erwartet hat. (Sehr richtig
! links.) Aus diesem Grunde finden Sie auch in dem Gesetzent-
wurf Materien behandelt, die auf den ersten Blick nicht in direkten»
Zusammenhang mit den gegenwärtigen Notständen stehen.
Wir »vollen nicht warten, vis man der Republik den Hals
abschneidet.
(Sehr richtig links.) Wir wolle» aber auch nicht Ereignisse abwar-
ten, deren Regelung immer neue Erörterungen erfordern. Das vor-
liegende Gesetz ist der B egtn n e i n e r S ani e r un g s a kti o n
für unser ganzes vergiftetes innerpolitisches Leben. In einem Land,
das von auswärtigen Kontrolleuren und Gläubigern alle Augen
blicke wieder in furchtbare wirtschaftliche Notlage Hineingestosten
Wird, ist diese Ausgabe besonders schwer. Wir bitten den Reichs-
tag, sich hinter uns zu stellen, lieber Einzelheiten der Methoden
kann geredet Werder».
Jin übrige,» stehenc und satten wir mit dieser Sanierungsaktion.
(Beifall links.) Wir werden ihnen in diese»» Tagen wettere Gesetz-
entwürfe vorlegcn, die diese Saniernngsaktion verliefen können.
(Beifall links.) Ich mache aber schon hier darauf aufmerksam, wie
begrenzt die Kompetenzen sind, die das Reich im Namen der Ver-
fassung zu beachte»» bat. (Abg. Höllein (Komm.): Aha! Der kluge
Mann baut vor.) Das Gesetz bekommt erst seine Kraft durch die
Tätigkeit der Länder.
Riesengroß ist die Verantwortung, die die Länder tragen.
Ich appelliere von dieser Stelle nochmals an die Bevölkerung der
Länder im Jntereste der Einheitlichkeit dieser ganzen Sanierungs-
aktion, diese Verantwortlichkeit auch dann zu übernehmen, wenn
sie etwas schwerer sein sollte als die unsrige. Es ist gesagt worden,
das Gesetz sei ein Sozialistengesetz in zweiter Auflage. Das ist
falsch. Sozialistengesetze knebeln die Gesinnung,
aber in diesem Gesetz werden keine Gesinnungsschnüffelei, die Ver-
folgung keiner Tradition verlangt. (Lachen reechts, Lärm links,
Ruse: Raus mit den Mördern.)
Mit diesen, Gesetz werden Beschimpfungen, Verleumdungen und
Gewalttaten bestraft.
Aon einem Rachegestthl sei nicht die Rede. Die Regierung denkt
nicht an ein Paar gefährdete Personen, sondern nur an die Sache. Es
»st nicht wichtig, datz einer oder der andere Minister noch weiterlebt,
aber es ist wichtig, datz das Land lebt. Dieses Land ist in Gefahr.
Wir stehen in einem Kamps. Die Regierung erwartet, datz jeder-
mann seine Pflicht und Schuldigkeit tut. (Beifall links.)
Abg. Silberschmidt (Soz.):
Es handelt sich nm k e i n A u s u a h m e ge s e tz gegen rechts,
es richtet sich nicht gegen eine Gesinnung, sondern gegen Kreise, die
außerhalb der Verfassung mit Mitteln bis zum Meuchelmord
die Republik vernichten und den Obrtgkeitsstaat wieder auf-
richten wollen.
Durch die Verächtlichmachung, die Bedrohung, die Ermordung
der Führer der Republik sollte diese selbst getroffen werden. Die
Republik hat bisher eine autzerordentlichc L a » gmut und Ge-
duld gehabt. Ietzt ist es genug. Die Republikaner sollten
iotzt zum Aeutzersten entschlösse», sein. Meine Partei ist bereit,
alles zum Schutze der Republik zu tun. Das Treiben der Rechts-
parteien bat uns imAuslandc ungeheuer geschadet. Wir können
dem Mißtrauen des Auslandes die Berechtigung nicht ganz abspre-
,chen. Vor allem darf dem Reim nielu die Exekutive fehlen.
Ätt der Kommission müssen brauchbare Maßnahmen geschaffen

werden. Sollte der Reichstag versagen, dann hat er seine Existenz-
berechtigung verloren.
Abg. Dr. Bell (Ztr.) erklärt, datz rmm nur mA Bitternis auf
die Geschehnisse zurückblicken könne, die dieses Gesetz notwendig ge-
macht haben. Mit aller Besonnenheit, aber mit starker Geschloffen»
heil müssen die notwendigen Folgerungen gezogen werde». Der
Redner stimmt dem Grundgedanken der Vorlage zn, die aber
nicht den Charakter eines Ausnahmegesetzes haben dürfe. Das
Zentrum lehne jedes Ausnahmegesetz ab.
Abg. Dr. Petersen (Dom.) gab im Namen dec demokratischen
Fraktion eine Erklärung ab, in der er hervorhob, das; alles gesche-
hen müsse, um die demokratische deutsche Republik zu schützen und
zu befestigen. Hier liege vor allem eine große Ausgabe der Erzie-
hung vor. Tie Verordnung des Reichspräsidenten sei wegen der
antzerpMtiscben Lage an und für sich berechtigt.
Abg. Düringer (D. N.i:
Jeder Staat hat das Recht der Selbsterhaltung. Die Erschüt-
terungen der letzten Wochen erfordern besondere Maßnahmen. Die
Entdeckung von Organisationen im gan;en Reiche, von Verschwö-
rungen, die man wirklich als Märverzemralen bezeichnen kann,
das fluchwürdige Verbrechen gegen einen bervorragenden deutschen
Mann machen ein sofortiges Eingce -en nöüg.
Deshalb haben wir grundsätzlich die Maßnahmen des Reichs-
präsidenten als berechtigt anerkannt. Aber wir waren überrajcht
und erstanm, ms der Inst r>,.»»nister - erklärte, -datz diese Vsrordnnn--
gcu ausschließlich gegen rechts gerichtet sein sollen. (Abg. Dr.
Helfsericb betritt den Saal. Lärm auf der äußersten Linken.)
Die politische Verblendung und Borniertheit dec deutsch-
völkischen Kreise zugegeben;
aber gibt es solche Fanatiker und solche Elemente nur in diesen
Kreisend Hat die Republik nur Feinde auf der Rechten? Gegen-
über dieser Auffassung der Verordnungen wäre es vielleicht,
körnte man meinen, besser, wenn ein Gesetz an Stelle der Verord-
rnagen trete. Meine Partei .... (Abg. Götter (Komm.): Die
Mördcrpariei. Lärm und wütende Zurufe von rechts und links;
Präsident Löbe ruft den Abg. Götter zur Ordnung. Abg.
M a! tza h n (Komm.): Die Burschen werben schon wieder frech!)
Es ist ohne Beispiel, daß uns ein Gesetz ohne Begründung zu-
geht »vie dieses. Das Gesetz wird aus sttns Fahre erlassen, der
Wahlka m p f wird inzwischen einsetzen. Das Gesetz ist ein trmv--
riges Dokument einseitiger Parteipolitik. Wir lehnen das Gesetz
in dieser Form ab.
Abg. Dr. 'Rosenfeld (Unäbh.i erklärt, alle Attentate der letzten
Zeit seien auf das Konto der Monarchisten zu setzen. Die Mörder-
baicheir ständen in enger Verbindung mit den Toutschnatioualeu.
Der Redner besprach dann Ne Zustände in Bayern und bekämpfte
die Regimentsseier». Die schlechte Behandlung der Gesangcuen
in Bayern sei eine Kultur schänd e. Der Gesetzentwurf sei nicht »veil»
gehend genug.
Abg. Dr. Streseman» (D. Bvt.) erklärt, datz seine Partei bereit
sei, an dein Gesetz mitzuarb eiten. Mau kann durchaus damit ein-
verstanden sein, datz die heutige Reichsslagge vor Beschimpfungen
geschützt wird, wenn man auch bedauern kann, datz wir nicht bei
den alten Farben geblieben sind. Auch ein Schutz der Repräsen-
tanten der Republik ist erforderlich. Der Redner wendet sich gegen
das beabsichtigte Verbot der schwarz-weiß-roten Fuhne und die
Ausweisung der alten landesherrlichen Familien. Auch die Be-
stimmung über Versammlungsverbote und Wer die Druckschriften
sind bedenklich. Dieser Eingriff in das Wirtschaftsleben mutz
den Zusammenbruch vieler Existenzen zur Folge Haben. Man sollte
die bayrischen Anträge, die von einem Manne wie den» Grafen Lers
cheufÄd vertreten werden, einem Manne der Reichstreue und
Reichsfreudigkeit, gewissenhaft prüfe«. (Beifall rechts.)
Abg. Leicht (Bayr. Vpt.) fordert mündliche Durcharbeitung
der Vorlage im Ausschutz. Nur was unumgänglich notwendig,
müsse in das Gesetz ausgenommen »verden. Die Gesetzeniwürfr
dürfen nicht durch den Druck der Massen zustande kommen.
Abg. Remmele (Komm.) hält die Vorlage für nicht weitgehend
genug. Der Redner fordert Auflösung der Reichswehr, die durch
und durch mouarchistisch sei. Max Hölz müsse frcigslasson werden.
Damit schließt die Aussprache. Die Vorlage»» »verden dem
Rechtsausschnft überwiesen. Das Haus vertagt sich auf Donnerstag
2 Uhr: Interpellationen Uber antirepublikanische Kundgebungen.
Schluß 3 Uhr.
*
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das am Dienstag dem Reichstag vorgelegt wurde und gestern zum
erstenmal zur Beratung stand, hat folgenden Wortlaut:
i. Strafbestimmungen zum Schutz der Republik.
8 I. Personen, die an einer Vereinigung tetlnehmen, von der
sie wissen, daß es zu ihren Zielen gehört, Mitglieder einer im Amte
befindlichen oder einer früheren republikanischen Regierung des
Reiches «der eine«? Landes zu töten,werden mildem Tode
oder mi» lebenslangem Zuchthaus gestraft. Ebenso

werden Personen bestraft, die in Kenntnis der vorbezeichneten Ziele
eine solche Bereinigung durch Zu Wendung« «unterstützen.
Dritte Personen, die uni das Dasein einer solchen Vereinigung
wissen, werden mit Zuchthaus, bet mildernden Umständen mit
Gefängnis bestraft, wenn sie es unterlassen, von dem Bestehen der
Vereinigung, von den ihnen bekannten Mitgliedern oder deren Ver-
bleib der Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten Per-
sonen unverzüglich Kenntnis zu gebe,,. Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn die Anzeige von einem Geistlichen
in Ansehung dessen hätte erstattet »verden müssen, was ihm bei der
Ausübung der Seelsorge anvertraut worden ist.
8 2. Mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren,
neben dem aus Geldstrafen bis zu 5 Millionen Mark erkannt wer-
den kann, wird, soweit nicht andere Vorschriften eine schwerere
Strafe androhen, bestraft:
1. Wer öffentliche Gemalttaten gegen die versaffungsmätztge re-
publikanische Staatsform des Reiches oder des Landes oder gegen
Mitglieder der im Slmte befindlichen oder einer früheren rupuvli-
kanischen Regierung des Reiches oder eines Landes verherr-
l i ch t oder ausdrücklich billigt oder »ver solche Gewalt-
taten belohnt oder den Täter oder einen Teilnehmer vegün-
stigt oder wer verstorbene Mitglieder einer solchen Regierung,
die der Gewalttat zum Opfer gefallen sind, verleumdet oder
öffentlich beschimpft:
2. Wer zu Gewalttaten gegen Mitglieder der im Amte befind-
lichen »der einer frühere»! republikanischen Regierung des Reiches
oder eines Landes aufsordert, auswiegelt oder solche
Gewalttaten mit einem anderen verabredet;
3. wer Mitglieder der in» Amte befindlichen reepubltkanischen
Regierung des Reiches oder eines Landes oder wer im Zn-
sammenhang mit' ihrer Amtsführung Mitglieder einer
früheren republikanischen Regierung des Reiches oder eines »Lan-
des verleumdet oder öffentlich beschimpft:
4'. wer öffentlich die verfassungsmäßige republikanische
Staatssorm des Reiches oder eines Landes oder die
Reich §- oder Landesfarben beschimpft;
5. wer an einer Verbindung der in 8 128 und in 8 129 des
Strafgesetzbuch bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Zuwen-
dungen unterstützt, wenn die Verbindung den Zweck hat, die ver-
fassungsmäßige republikanische Staatssorm des Reiches oder eines
Landes zu untergraben.
In besonderen Fällen ist die Strafe Zuchthaus.
Im Falle der Nummer 3 findet, wenn die Tat öffentlich oder
durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen
begütigen worden ist, der 8 200 des Strafgesetzbuches Anwendung.
8 3 Reben jeder Verurteilung eines Verbrechens gegen § 1
des Gesetzes oder wegen einer Gewalttat gegen die verfassungs-
mäßige republikanische Staatssorm des Reiches oder eines Landes
oder wegen einer Vorbereitung dazu ist auf Geldstrafe zu er-
kennen, wenn diese Bestrafung geeignet erscheint, weiteren hochver-
räterischen Umtriebe» des Verurteilten vorzub engen. Dir
Höhe der Geldstrafe ist nicht beschränkt.
Bei einer solchen Verurteilung kann dem Verurteilte»» ferner
A»»senthalt in bestimmten Teilen oder in bestimmten Orte»» des
Reiches aus die Dauer bis zu fünf Jahren verboten werden. Gegen
Ausländer kann ans Ausweisung aus dem Reichsgebiet
erkannt werden. Zuwiderhandlungen wevden mit Gefängnis be-
straft.
8 4. Reben jeder Verurteilung wegen einer der in 88 1, 2 und
3 Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen kann auf Verlust der be-
kleideten öffentlichen Aemter, der aus öffentlichen Wahlen hervor-
gegangenen Rechte, bei Militärpersonen auf Dienstentlas-
sung erkannt werden. Auch kann die dauernde oder zeitweilige
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter ausgesprochen wer-
den.
Gegen Beamte und Militärpersonen im Ruhestand kann auf
gänzlichen oder teilweisen Vcrlnst des Ruhegehalts, erkannt werden;
der Verlust kann auf bestimmte Zeit beschränkt werden.
kl. Staatsgerichtshof zum Schutz der Republik.
8 5. Bei dem Reichsgericht wird ein Staatsgerichtshos
zum Schutze der Republik errichtet.
Der Gerichtshof entscheidet in einer Besetzung von sieben
Mitgliedern. Entscheidungen außerhalb der Hauptversammlung er-
gehen in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen minde-
stens eines den» Reichsgericht angehören mutz. Die Mitglieder wer-
den vom Reichspräsidenten für die Dauer der Geltung die-
ses Gesetzes ernannt. Drei von ihnen sind Mitglieder des Reichs-
gerichts, die übrigen vier Mitglieder brauchen die Fähigkeit zum
Richteramte nicht zu besitzen. Für die ordentlichen Mitglieder
sind Stellvertreter zu ernennen. Die notwendigen ergänzenden An-
ordnungen trifft der Reichsminifter der Justiz mit Zustimmung
des RetchsratS.
Anklagevehörde ist die Reich sanwaltschaft. Der
8 147 Abs. 2 und s 153 des Gerichtsversaffungsgesetzes gelten ent-
sprechend. Auf das Verfahren finde!» die Vorschriften Wer das Ver-
fahren vor den Strafkammern entsprechende Anwendung.
Der Reichsminister der Justiz kann mit Zustimmung des Reichsrats
besondere Vorschriften erlassen. Die gesetzlichen Bestimmungen
 
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