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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Bemerkungen der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft zu dem Entwurf eines Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, [1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0139

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Heft sO

Die Werkstatt der Kunst.

sondern dieses allein dem Photographen zusteht, der
vermöge seines Rechtes dem Künstler jede Be-
nützung der Photographie und damit auch jede Neu-
schaffung des Kunstwerkes untersagen kann.
Die Allgemeine Deutsche Kunstgenossenschast
schlägt deshalb vor, an Stelle des Absatz 2 des ß (5
den ß 7 des bisheriger! Kunftschutzgesetzes vom sO. Ja-
nuar s876 beizubehalten, der die Stelle des ge-
strichenen K H einnehmen könnte. Dieser ß 7, der
folgenden Wortlaut hat:
„Wer ein von einem andern herrührendes Werk
der bildenden Künste auf rechtmäßige Weise, aber
mittels eines anderen Kunstverfahrens, nachbildet,
hat in Beziehung auf das von ihm hervorgebrachte
Werk das Recht eines Urhebers (ß s), auch wenn
das Original bereits Gemeingut geworden ist"
hat sich daraus bewährt und die vorstehend hervor-
gehobenen Bedenken treffen ihn nicht. Will man
aber den Absatz 2 des ß so beibehalten, so wird als
unbedingt notwendig ein Zusatz dahin vorgeschlagen:
„Die Nachbildung eines Werkes der bil-
denden Künste im Wege der Photographie
genießt dem Urheber des Originals gegen-
über keinen Schutz."
Zu ß s8.
Ls empfiehlt sich, um Täuschungen uorzubeugen, die
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nicht schlechthin, son-
dern nur in einem veränderten (größeren oder kleineren) Naß-
stabe zu gestatten. Ls wird deshalb vorgeschlagen, hinter die
Worte „Zinn eigenen Gebrauch" die Worte „in verändertem
Naßstabe" einzuschalten.
Zu tz 20.
Die Freigabe der an öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen befindlichen Kunstwerke bedeutet eine
überaus schwerwiegende Ginschränkung des Urheber-
rechts, welche insbesondere die Bildhauer und Archi-
tekten trifft. Die Künstlerschast hatte gehofft, daß diese
Bestimmung in dem neuen Entwurf nicht aufge-
nommen werden würde. Es ist nicht abzusehen, wes-
halb diejenigen Künstler, deren Werke an Straßen
und Plätzen stehen, schlechter gestellt sein sollen, als
die übrigen Künstler. Die Begründung für die Durch-
brechung des Urheberschutzes, daß Werke, welche sich
dauernd au Straßen und Plätzen befinden, in ge-
wissem Sinne Gemeingut geworden sind, ist nicht
stichhaltig. Dasselbe könnte von Kunstwerken gesagt
werden, welche in einem Museum oder sonst einem
besuchten Orte ausgestellt sind. Außerdem sind sie
doch höchstens in dem Sinne Gemeingut geworden,
daß sie jeder betrachten und sich an ihnen erfreuen
kann, nicht aber, daß die Arbeit des Künstlers auch
eine Erwerbsquelle für jeden beliebigen Dritten bil-
den, und von diesem nach Gutdünken zum Schaden
des Künstlers ausgenutzt werden soll. Zn der Tat
dürfte doch wohl ein Kunsthändler Schulze aus Leip-
zig nicht den geringsten Anspruch darauf haben, ein
von Begas ausgeführtes und auf einem Platze in
Berlin aufgestelltes Kunstwerk dadurch pekuniär zu
verwerten, daß er es vervielfältigt und vertreibt. Er


kann, wenn er einen Vorteil von der Begas'schen
Arbeit haben will, ebenso wie bei jedem anderen
Kunstwerk, sich von den: Künstler das Vervielfäl-
tigungsrecht verschaffen. Durch die Beseitigung der
unbeschränkten Freigabe dieser Kunstwerke würde
auch ein Gegengewicht gegen die unzähligen schlech-
ten Abbildungen geschaffen werden, welche tagaus,
tagein in den Handel gebracht werden und auf den
Geschmack des Volkes wahrlich nicht veredelnd wir-
ken. Die Künstlerschaft wiederholt daher ihre schon
früher ausgesprochene Bitte, den Z 20, wie folgt,
zu ändern:
„Zulässig ist die Wiedergabe der Ansicht
öffentlicher Plätze und Straßen, auf denen
Kunstwerke sich bleibend befinden."
Falls dieser Wunsch keine Berücksichtigung fin-
det, hält die Künstlerschaft wenigstens an dem schon
in der Kommission gestellten, dort aber leider abge-
lehnten Anträge fest, daß die Vervielfältigung der ein-
zelnen Teile eines Werkes oder die Vereinigung
mehrerer Ansichten eines solchen zu einer Sammlung
unzulässig sei. Durch diese Forderung werden weder
die Rücksichten auf die Allgemeinheit, noch die Znter-
essen der kleinen Gewerbetreibenden in irgend er-
heblicher Weise berührt. Zn Frage wird im wesent-
lichen der Kunsthändler kommen, aber dieser kann
sehr wohl die Zustimmung des Künstlers einholen
und das Recht zur Vervielfältigung von ihm er-
werben. Auf alle Fälle aber dürfte die weitere Bitte
der Künstlerschaft gerechtfertigt sein, daß bei einer
derartigen Vervielfältigung der Name des Künstlers,
sofern er auf dem Werke angebracht ist, auch auf
der Vervielfältigung angegeben werde, wird das
Urheberrecht des Künstlers in einschneidender Weise
beschränkt, so hat er doch zum mindesten einen An-
spruch darauf, daß die Vervielfältigungen seines Wer-
kes seinen Namen tragen. Die hiergegen von der
Kommission vorgebrachten Gründe sind nicht durch-
schlagend, insbesondere ist das dort angeführte Bei-
spiel unzutreffend. Will jemand eine Figur am Simse
des Reichstagsgebäudes wiedergeben, so muß er ohne-
dies aufs Dach steigen, da die Figur von unten nur
iu unbrauchbarer Verkürzung gesehen werden kann.
Ueberdies aber kann dem Photographen, der mit
der Wiedergabe Geld verdienen will, die kleine Mühe
wohl zugemutet werden, den Namen des Künstlers
festzustellen, dessen Werk er vervielfältigt. Falls da-
her dem prinzipiellen Wunsche der Künstler nicht
Rechnung getragen wird, geht ihr Vorschlag dahin:
a) den letzten Satz des ersten Absatzes des Z 20,
wie folgt, zu ändern:
„Dievervielfältigungdereinzeln en Teile
eines Werkes oder die Vereinigung mehrerer
Ansichten eines Werkes zu einer Sammlung,
sowie die Vervielfältigung von einem Bau-
werke ist unzulässig."
d) Nachstehenden Zusatz zum ß 20 zu machen:
„Wer ein Werk in dieser Weise verviel-
fältigt, hat den Namen des Urhebers, sofern
 
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