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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Von der Internationalen Kunstausstellung in Barcelona: (Satzungen derselben)
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0166

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Die Werkstatt der Kunst.

Heft s2.

H58

die obersten Stadtbehörden, das Konsularkorps und die amt-
lichen und künstlerischen Körperschaften Barcelonas Aufnahme
und Vertretung finden.
3. Die Kosten und Einkünfte der Ausstellung sind Sache
des Stadtrats, welcher die in dem Spezialbudget der Aus-
stellung dafür veranschlagten Beträge auf Ankauf von preis-
gekrönten Werken verwendet, wofür er in spanischer Wäh-
rung bezahlt.
Die Ausstellung teilt sich in, nach Landesteilen ge-
ordnete, spanische, ausländische und internationale
Säle. Die Ausstellungskommission kann, im Einverständnis
mit der Jury zur Aufnahme und Anordnung, besondere künst-
lerische und kunstgewerbliche Genossenschaften nut Anordnung,
dekorativer Ausstattung und Einrichtung einer oder mehrerer
Säle betrauen. Die sich an der Ausschmückung und Einrich-
tung der vorerwähnten Säle beteiligenden Gewerbetreibenden
genießen alle den ausstellenden Künstlern eingeräumten Rechte.
Die Ausstellungskommission kann, nach Einholung des Gut-
achtens der Jury zur Aufnahme und Anordnung, einem be-
sonderen einheimischen oder ausländischen Künstler von großem
Rufe einen eigenen Saal widmen, damit das Publikum Ge-
legenheit finde, sich von seiner Bedeutung genaue Rechenschaft
zu geben.
5. Aufnahme finden in der Ausstellung, vorausgesetzt,
daß sie auf den früheren Ausstellungen noch nicht ausgestellt,
noch in Barcelona zur öffentlichen Schau gebracht worden
sind, und vorbehaltlich der Prüfung durch die betreffende Jury,
die in der folgenden Zusammenstellung einbegriffenen Werke:
Aus den Schönen Künsten die Malerei in ihren
verschiedenen Offenbarungen und Arten, Zeichnungen, Ra-
dierungen, Entwürfe der Dekorationsmalerei; ferner die Bild-
hauerei in ihren verschiedenen Arten und Offenbarungen,
die Holzschnitzerei; endlich künstlerische Wiedergaben der
klassischen Werke der Malerei und Bildhauerei.
Aus dein kunstgewerüe: Metall arbeiten jeder
Art, Emailarbeiten, Kunstguß; Töpfer- und Glas-Ar-
beiten, Mosaikarbeiten, beinaltes Glas, Einlegungen; Kunst-
tischlerei, Mobilien, Tischlerei in künstlerischer Ausfüh-
rung, in der Ausstattungsbranche zur Verwendung kommende
oder zur Verwendung in ihr geeignete Nachahmungen und
Bestandteile; Tapisseriearbeiten, Gewebe, Zeugdruck,
Siickereien, Goldlederarbeiten, Spitzen; Wiedergabe!: der
klassischen Luxusarbeiten in jeder Offenbarung.
6. Die der ersten Gruppe der Abteilung der Schönen
Künste angehörigen Werke müssen mit entsprechendem Rah-
men, vorzugsweise viereckiger Form, versehen, die der zweiten
Gruppe angehörigen in Begleitung der zugehörigen Stütze
oder des entsprechenden Fußgestells in die Ausstellung ein-
geliefert werden. Die der Abteilung der kunstgewerblichen
Arbeiten angehörigen Werke müssen einen integrierenden Teil
der Ausstattung der Säle ausmachen.
7. Jeder Aussteller kann nicht mehr als zwei Arbeiten
in jeder Gruppe ausstellen. Ausnahmen finden nur statt,
wenn die Beschaffenheit des Gegenstandes es erfordert oder
berücksichtigungswerte Umstände es nach dem Dafürhalten der
Jury empfehlen. Aufnahme in die Ausstellung können auch
die Werke der Schönen Künste finden, welche, wenn auch schon
auf den früheren Ausstellungen ausgestellt, doch durch den
Stoff, in dem sie angefertigt, oder das Verfahren, nach dem
sie hergestellt, von der auf jene:: zur Schau getragenen Art
abweichen. In derselben Weise finden auch die der Abteilung
der kunstgewerblichen Arbeiten angehörigen Werke Zulassung,
welche die körperliche Verwirklichung eines bereits früher aus-
gestellten Entwurfes sind, immer jedoch nur mit der in Ab-
satz s festgelegten Einschränkung. Die Privatpersonen gehörigen
Werke können nur auf die schriftliche Ermächtigung des Ur-
hebers hin Aufnahme finden, welcher dann als Aussteller
gilt; die Zulassung von Werken verstorbener Künstler endlich
bleibt dem besonderen Ermessen der Jury anheimgestellt.
8. Für die Empfangnahme der Werke ist die Zeit vom
;5.—30. März, nachmittags 6 Uhr, anberaumt. Sie müssen
im Palast der Schönen Künste vom Aussteller oder seinem
ordnungsmäßig bevollmächtigten Vertreter eingeliefert werden,

in Begleitung einer Nota mit Angabe der vor- und Zu-
namen (väterlichen und mütterlichen) des Ausstellers, der auf
anderen Ausstellungen bereits gewonnenen Preise, des Ortes
und Datums seiner Geburt, seiner Staatsangehörigkeit und
seines Wohnsitzes; der Anzahl, der Art und des Titels der
Werke, die er einliefert; des Gegenstandes für den Katatog,
des Preises in Pesetas (wenn er den Verkauf wünscht), der
Dimensionen in Metermaß, des Datums und der Unterschrift.
st. Der Stadtrat behält sich das Recht vor, die auf der
Ausstellung vorgeführten Werke im amtlichen illustrierten Ka-
talog wiederzugeben, ausgenommen wenn der Aussteller sich
solches ausdrücklich verbittet. Die Aussteller können schon vor
der Zulassung die photographische Abbildung der Werke, welche
sie zur Ausstellung bringen wollen, einsenden, doch bleibt es
der Ausstellnngskommission vorbehalten, ob sie die Abbildung
in dem erwähnten Katalog aufnehmen will oder nicht, unter
Berücksichtigung ihres künstlerischen wertes und sonstiger be-
gleitende:: Umstände.
;o. Die Kosten des Hin- und Rücktransportes sind vom
Aussteller zu tragen, mit Ausnahme derer des Rücktrans-
portes der Werke derjenigen Aussteller, welche mit der Me-
daille erster und zweiter Klasse ausgezeichnet werden, welche
die Stadt bezahlt. Um die einheimischen und fremden
Künstler und Kunstarbeiter von anerkanntem Ver-
dienst und Ruf gebührlich zu ehren und zur Er-
höhung des Glanzes der Ausstellung beizutragen,
behält sich die Stadt und in ihrer Vertretung die
Ausstellungskommission vor, fie zur Beschickung
der Ausstellung besonders einladen zu dürfen unter
Zusicherung vollständiger Transportfreiheit hin
und zurück für die Werke, welche sie sich bewogen
fühlen auszustellen.
;Der Präsident und zehn Mitglieder der Ausstellungs-
kommission, nebst zehn von derselbe!: gewählte Künstler und
Kunstarbeiter, bilden zusammen die Jury für Aufnahme
und Anordnung der Werke, mit dein Sekretär der Kom-
mission als Schriftführer. Ihre Beschlüsse sind sogleich voll-
streckbar und den Beteiligten, insofern sie auf Zurückweisung
der eiugelieferten Arbeiten lauten, sofort mitzuteilen. Jene
haben die so abgewiesenen Werke dann innerhalb dreier Tage
nach Mitteilung zurückzuziehen. Von der Ueberzeugung aus-
gehend, daß die besonders eingeladenen Künstler die Ausstel-
lung nur, mit ihres Verdienstes und ihres Rufes, würdigen
Werken beschicken werden, erklärt der Stadtrat sie von vorn-
herein der vorherigen Prüfung durch die Jury für nicht
unterworfen.
;2. Die Erhaltung und Hütung der ausgestellten Werke
versteht sich zu Lasten der Stadt, welche mittels gewandten
und einsichtsvollen Personals die Aufstellung und Wiederver-
packung derselben besorgen läßt, unter Ablehnung jeder Ver-
antworlichkeit aber für den hoffentlich nicht eintretenden Fall,
daß dieselben von unvorhergesehenem Schaden oder Unglück
betroffen werden sollten.
;3. Zur Preisjury wählen die zehn Tage nach Eröff-
nung der Ausstellung besonders zusammenberufcnen Aus-
steller der Abteilung der Schönen Künste, in geheimer und
getrennter Abstimmung, drei Beisitzer für die erste Gruppe,
zwei für die zweite und einen für die dritte. An demselben
Datum und in derselben Weife wählen die Aussteller der
kunstgewerblichen Abteilung fünf Beisitzer. Denselben gesellen
sich als Ersatzmänner für den Fall des Rücktritts oder Nicht-
erscheinens diejenigen zweimal drei Personen bei, welche in
jeder Abteilung nach den Erwählten die größte Anzahl Stim-
men erhalten haben. In die Jury finden außerdem noch
fünf von der Ausstellungskommission aus ihrem Schoße er-
wählte Mitglieder und der Vorsitzende und Sekretär Eintritt.
Denselben gesellen sich drei Beisitzer derselben als Ersatzmänner
bei. Der Jury gesellen sich, in Vertretung der internationalen
und dein übrigen Spanien angehörigen Aussteller, von der
Ausstellungskommission ernannte zwei ausländische und zwei
einheimische, nicht in Barcelona wohnhafte Künstler als voll-
gültige Mitglieder bei. Bei der Wahl dieser Künstler kann
besagte Kommission, wenn es ihr gut scheint, sich von der
 
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