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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Inhalt / Arbeitskalender / Mitteilungen der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft / Geplante Ausstellungen / Eröffnete Ausstellungen / Laufende Preisausschreiben / Aus dem juristischen Briefkasten der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0265

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Ire Werkstatt der Kunst
keäaktem: Hemrick Stemback. VI. Jakrg. Hekt 19. 4. ^ebr. 1907.

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V eine llebereinstirnrnnng niil clen auf cliese Meise vorgelragsnen Meinungen ;u erkennen.

Aus ctem juristiscken Vriefkastsn der Allgemeinen Oeutscnen
Kunstgenossensekafl.

Vom Syndikus der Allgemeinen Deutschen
Kunstgenossenschaft, Herrn Rechtsanwalt Or. Friedrich
Rothe in Berlin, Französischestraße 2^, sind u. a.
folgende Anfragen von allgemeinem Interesse be-
antwortet worden:
f. Lin Bildhauer hatte in einer Ausstellung
für Grabmalskunst ausgestellt. Zn dein Katalog,
der gleichzeitig eine Besprechung einzelner Werke
enthielt, war sein Werk besonders rühmend hervor-
gehoben worden. Als die Ausstellung in eine andere
Stadt übersiedelte, veranlaßte das dortige Ausstellungs-
komitee, daß bei dem erforderlich werdenden Neu-
druck des Katalogs die das Werk jenes Bildhauers
behandelnde Stelle fortgelassen werde. Der Bild-
hauer glaubt nachweisen zu können, daß die Streichung
der ihn betreffenden Worte auf Rücksicht auf einen,
den Herren vom Ausstellungskomitee befreundeten,
anderen Künstler erfolgt sei. Er hat auf der Aus-
stellung keine Bestellungen erhalten, führt dies auf
die Handlungsweise des Komitees zurück und will
dies schadensersatzpflichtig machen.
Ls ist dem Künstler geantwortet worden, daß
das Verhalten des Ausstellungskomitees gegen die
guten Litte?: verstoßen würde, wenn tatsächlich nach-
gewiesen werden könnte, daß die Aenderung des
Katalogs lediglich zu dem Zwecke erfolgt sei, um
einen: befreundeten: Künstler einen Gefallen zu tun.
Da nach H 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der-
jenige, der in einer gegen die guten Sitten ver-
stoßenden weise einen: anderen vorsätzlich Schaden
zufügt, dem anderen zum Lrsatz dieses Schadens
verpflichtet ist, so sei prinzipiell eine Schadensersatz-
pflicht gegeben. Der Künstler werde aber nicht nach-
weisen können, daß ihm wirklich ein Schaden ent-
standen sei. Zn Frage könne nur „entgangener
Gewinn" kommen. Nach ß 232 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs könne aber nur Lrsatz desjenigen Ge-
winns gefordert werden, der nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen,
insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vor-
kehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
konnte. Da der Künstler in dieser Hinsicht nichts
für den entgangenen Gewinn ins Feld führen konnte,
mußte ihm von einer Verfolgung der Angelegenheit
abgeraten werden.

2. Line Verlagsbuchhandlung forderte seinen
Künstler auf, eine Skizze zu einen: Bucheinbände
anzufertigen. Der Künstler sandte die Skizze ein
und erläuterte dieselbe nachträglich auf Wunsch
schriftlich. Als die Verlagsbuchhandlung die Er-
werbung des Urheberrechts ablehnte, liquidierte er
für Anfertigung der Skizze 20 Mark. Diese Forde-
rung lehnte die Verlagsbuchhandlung mit der Be-
gründung ab, daß jeder Künstler, der eine Umschlags-
zeichnung ausführen wolle, selbstverständlich mehrere
Skizzen einsende, von denen dann die Buchhandlung
eine oder auch keine wählen könne.
Der Anspruch ist als begründet erachtet worden.
Den: Künstler war der Auftrag zur Anfertigung einer
Skizze erteilt worden. Für die Ausführung des Auf-
trags stand ihm daher, mangels einer anderen Ver-
einbarung, ein Anspruch auf eine angemessene Ver-
gütung zu. Line Verkehrssitte, nach welcher derartige
Skizzen kostenlos anzufertigen sind, besteht nicht.
Z. Der Verlag einer Zeitschrift teilte einen:
Künstler nut, daß sie die einzelnen Nummern ihrer
Zeitschrift durch politische Satiren einleiten und zu
diesem Zwecke eine Figur im Genre von „Nunne",
„Müller und Schulze" usw. schaffen wolle. Sie
bitte um Nachricht, ob der Künstler „derartiges
vorlegen oder einen entsprechenden Vorschlag machen
könne". Der Künstler übersandte unter Angabe des
Preises zwei Skizzen, deren Verwendung von den:
Verlage abgelehnt wurde, weil sie zu teuer seien.
Die Frage des Künstlers, ob er eine Vergütung
beanspruchen könne, ist, im Gegensatz zum vorigen
Falle, verneinend beantwortet worden. Lin Auftrag
zur Anfertigung der Skizze ist hier nicht erteilt
worden. Der Künstler ist vielmehr nur aufgefordert
worden, eine Offerte zu machen, welche der Ver-
lag dann wie jede Offerte ablehnen oder annehmen
durfte.
ch Lin Künstler verfertigt j)orträtstatuetten be-
kannter Persönlichkeiten ohne deren besondere
Einwilligung aus dem Gedächtnis und vertreibt
sie im Handel.
Die Frage nach der Zulässigkeit dieses Ver-
fahrens berührt das sogenannte „Recht am eigenen
Bilde". Dieses Recht ist von der bisherigen Gesetz-
gebung nicht geschützt worden, so daß zur Zeit jeder
 
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