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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Eine Vermittlungsstelle zur Verwertung künstlerischer Urheberrechte
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0349

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Die Werkstatt der Kunst
keäakteur: Hemrick Stemback. VI. Jakrg. Heft 25. 18. März 1907.

In diesem r^siie ur>se>-ei-Leiiscki-ift erteilen wir jedem «ünstler das freie Mort. Mir sorgen dafür, dass tunlicdst keinerlei
Angriffe auf Personen oder 6enossensd,aNen sbgedruckt werclen, okne -lass vorksr der Angegriffene clis Möglichkeit gekabt
hätte, in clsrnselben tzefte zu erwiciern. Oie kedsktion kält sich vollständig unparteiisch und gibt durch den Abdruck keineswegs
- - eine Nebereinstirnrnung rnit den auf diese Meise vorgetragenen Meinungen ;u erkennen. - —

Cme Vermittlungsstelle zur Verwertung künstleriscker drkeberreckte.

Zwischen dem Ortsverein Berlin der
Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft
(E. V.) zu Berlin und der Firma Hermann Boll,
photographische Reproduktions- und Verlagsanstalt
zu Berlin, wurde in diesen Tagen der folgende Ver-
trag geschlossen:
s. Die Firma Hermann Boll wird ihre bereits
bestehende Vermittlungsstelle zur Verwertung von
künstlerischen Urheberrechten erweitern und insbe-
sondere dahin ausbauen, daß sie, außer ihrer in
Berlin befindlichen, ständigen Ausstellung von Kunst-
werken und Reproduktionen, diese den Interessenten
auch an deren Geschäftssitze vorlegt und ihnen den
Erwerb von Urheberrechten anbietet.
2. Die Vermittlungsstelle erhält den Namen
„Hermann Boll, Vermittlnngsstelle -es Orts-
vereins Berlin -er Allgemeinen Deutschen
Arrnstgenossenschaft für Verwertung -er Nr-
heberrechte".
0. Der Ortsverein wird seinen Mitgliedern die
Benutzung der Vermittlungsstelle empfehlen und darauf
hinwirken, daß die Beteiligung eine möglichst rege
sei. Tine Pflicht zur Beteiligung für die Mitglieder
besteht nicht.
p Die Vermittlungsstelle erhebt für jeden Ver-
kauf eines Urheberrechts von den Mitgliedern des
Grtsvereins eine Gebühr von 5^ des erzielten
Kaufpreises, während die Höhe der von den Nicht-
mitgliedern zu bezahlenden Gebühr von der Ver-
mittlungsstelle festgesetzt wird. Ermäßigt die Ver-
mittlungsstelle die Gebühren für Nichtmitglieder des
Ortsvereins auf weniger als sOOso, so ermäßigen
sich die von den Mitgliedern des Grtsvereins zu
bezahlenden Gebühren auf die Hälfte des von den
Nichtmitgliedern zu zahlenden Satzes. Die Gebühr
ist bei Zahlung des Kaufpreises fällig; sie kommt
auch zur Erhebung, wenn der Verkauf des Urheber-
rechtes ohne Mitwirkung der Vermittlungsstelle
erfolgt.
5. Ist das Urheberrecht nicht binnen Jahres-
frist seit Erteilung des Auftrages an die Vermitt-
lungsstelle verkauft worden, so kann der Künstler
den Auftrag zurücknehmen und hat bei einem, nach
Rücknahme des Auftrages, ohne Mitwirkung der
Vermittlungsstelle, erfolgenden verkauf keine Gebühr
zu bezahlen.
6. Die Vermittlungsstelle hat die Verträge mit
den Käufern im Namen der Künstler abzuschließen,

und zwar derart, daß die Künstler den Käufern
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet
werden.
7. Bei Erteilung des Auftrages ist der Ver-
mittlungsstelle anzugeben, in welchem Umfange und
zu welchen mindesten Preisen die Verwertung des
Urheberrechtes gewünscht werde. Ferner können be-
sondere Vorschriften darüber gegeben werden, daß
das Urheberrecht bestimmten Interessenten angeboten
werde, daß die Vervielfältigung nur in bestimmten
Zeitschriften stattfinden dürfe usw. Hat die Ver-
mittlungsstelle Zweifel, ob ein beabsichtigter Verkauf
dem Wunsche des Künstlers entspreche, so hat sie
vor dem Verkauf die Genehmigung des Künstlers
einzuholen.
8. Die baren Auslagen an Porto und Ver-
packung sind der Vermittlungsstelle von den Teil-
nehmern zu erstatten. Werden die Werke mehrerer
Künstler oder die Reproduktionen gleichzeitig an die
Interessenten versandt, so werden die entstehenden
Kosten nach Kopfteilen verteilt.
9. Die Vermittlungsstelle hat die in ihren
Geschäftsräumen befindlichen und von ihr versandten
Kunstwerke und Reproduktionen auf ihre Kosten gegen
Feuersgefahr zu versichern, wünscht ein Teilnehmer
auch die Transportversicherung bei der Versendung,
so hat er die hierdurch entstehenden Kosten selbst zu
tragen.
sO. Der Ortsverein ernennt aus seiner Mitte
eine Kommission, welche den Geschäftsbetrieb der
Vermittlungsstelle, insbesondere der: Verkehr mit den
Künstlern und mit den Inhabern von Urheberrechten
zu überwachen hat. Die Kommission ist berechtigt,
jederzeit auch durch einzelne ihrer Mitglieder die
Geschäftsbücher der Vermittlungsstelle einzusehen und
Auskunft über die Geschäftsführung zu verlangen.
Den Anordnungen der Kommission hat die Ver-
mittlungsstelle nachzukommen.
s s. Streitigkeiten zwischen der Vermittlungs-
stelle und den Mitgliedern des Ortsvereins ent-
scheidet, unter Ausschluß des Rechtsweges, Mr Schieds-
gericht. Dieses wird von Fall zu Fall gebildet und
setzt sich zusammen aus:
a) einem von der Kommission aus ihrer Mitte
zu wählenden Vorsitzenden;
b) aus je einem von der Vermittlungsstelle
und den Mitgliedern zu wählenden Beisitzer;
 
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