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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Posadowsky: Die neuen Sachverständigenkammern
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Das Glockenguß-Denkmal in Breslau
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0532

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Die Werkstatt der Kunst.

heft 38.

52§«

sitzenden anzuberaumenden Sitzung nach Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
8 6. An jedem Beschlüsse müssen mindestens süns
Sachverständige mit Einschluß des Vorsitzenden teilnehmen.
Mehr als sieben Sachverständige dürfen an dein Beschlüsse
nicht teilnehmen. Darüber, rvelche Sachverständige
inr einzelnen Falle an der Beratung und Beschluß-
fassung teilnehincn, entscheidet der Borsitzende,
soweit nicht darüber von der Landes-Zentral-
behörde allgemeine Borschristen erlassen werden.
8 7. Die beschlossenen Gutachten werden ausgefertigt,
von den Sachverständigen, die an dem Beschlüsse teil-
genommen haben, unterschrieben nnd mit dem Siegel der
Kammer versehen.
8 8. Die Kammer ist befugt, für ihre Tätigkeit im
Einzelfalle Gebühren inr Betrage von dreißig bis drei-
hundert Mark zu erheben. Die Gebühren sind von der
ersuchenden Behörde der Kammer sofort nach Erledigung
des Ersuchens kostenfrei zu übersenden.
8 9. Anträge, durch welche eine Kammer gemäß
8 H6 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1907 als Schieds-
richter angerufen wird, sind in beglaubigter Form ein-
zureichen. Auf die Erledigung solcher Anträge finden die
Vorschriften der KZ H bis 8 entsprechende Anwendung.
Berlin, den 10. Mai 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Posadowsky.
Bestimmungen über die Zusammensetzung und den
Geschäftsbetrieb der
gewerblichen Sachverständigenvereine.
Auf Grund des 8 des Gesetzes, betreffend das
Urheberrecht an Mustern und Modellen, vom tt- Januar
1876 (Reichs-Gesetzbl. S. tt) wird in Abänderung der Be-
stimmungen von: 29. Februar 1876 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich 1876 S. 117) folgendes bestimmt:
8 t- Für Muster und Modelle werden gewerbliche
Sachverständigenvereine gebildet. Vis auf weiteres soll
in keinem Bundesstaate mehr als ein gewerblicher Sach-
verständigenverein bestehen.
8 2. Jeder Verein besteht aus urindeftens ? Mit-
gliedern und aus der erforderlicher! Anzahl von Stell-
vertretern.
8 2. Die einem Verein angehörenden Sachverständigen
(Mitglieder und Stellvertreter) werden von der Landes-
Zentralbehörde ernannt. Diese ernennt auch den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter ans der Zahl dec Mitglieder.
Die Sachverständigen werden gerichtlich beeidigt.
K Ans Erfordern der Gerichte und der Staats-
anwaltschaften haben die Vereine ein Gutachten nur ab-
zugeben, wenn
1. in dein Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden
Fragen einzeln aufgeführt,
2. die Akten und das zur Abgabe des Gutachtens
erforderliche Material übersandt werden.
ß 5. Der Vorsitzende des Vereins bestellt, sobald der
Antrag auf Erstattung eines Gutachtens an ihn gelangt
ist, nach seinen: Ermessen einen oder zwei Berichterstatter.
Diese legen dem Vorsitzenden eine schriftliche Bearbeitung
der Sache vor. Die Beschlußfassung des Vereins erfolgt
auf Grund mündlicher Beratung in einer von dem Vor-
sitzenden anzuberaumenden Sitzung nach Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
8 6. An jeden: Beschlüsse müssen nrindcftcns fünf
(früher 7) Sachverständige mit Einschluß des Vorsitzenden
teilnchmen. Mehr crls sieben (früher 10) Sachverständige
dürfen an den: Beschlüsse nicht teilnehmen. Darüber,
welche Sc-chverftändige inr einzelnen Falle an der

Beratung nnd Befchlnfzfaffung teilnchinen, ent-
scheidet der Vorsitzende, soweit nicht darüber von
der Landes-Zentralbehörde allgemeine Vorschrif-
ten erlassen werden.
8 7. Die beschlossenen Gutachten werden ausgefertigt,
von den Sachverständigen, die an dem Beschlüsse teil-
genommen haben, unterschrieben und mit dem Siegel des
Vereins versehen.
8 8. Der Verein ist besugt, für seine Tätigkeit im
Linzelfalle Gebühren in: Betrage von dreißig bis dreihundert
Mark zu erheben. Die Gebühren sind von'der ersuchenden
Behörde dem Vereine sofort nach Erledigung des Ersuchens
kostenfrei zu übersenden.
8 9- Anträge, durch welche ein Verein gemäß 8 11
des Gesetzes vom 11. Januar 1876 (8 31 Abs. 2 des
Gesetzes vom 11. Juni 1870) als Schiedsrichter angerufen
wird, sind in beglaubigter Form einzureichen. Auf die
Erledigung solcher Anträge finden die Vorschriften der
88 1 bis 8 entsprechende Anwendung.
Berlin, den 10. Mai 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Posadowsky.
Vas GlockenguK-verikmal m kreslau.
Im Oktober vergangenen Jahres hat die städtische
Kunstdepntation zu Breslau einen Wettbewerb ausgeschrieben
um ein Denkmal zur Erinnerung an die Sage vom
Glockenguß.
Der Wettbewerb war ausgeschrieben für alle Bild-
hauer im Deutschen Reiche, nnd es gingen auch aus allen
Teilen Deutschlands bis zum Schlußtermin der Einlieferung,
am 18. April, nicht weniger als 87 Entwürfe ein. weniger
mögen wohl die immerhin stattlichen Preise im Betrage
von 1200, 800 und soo Mk. so verlockend gewirkt haben,
als vielmehr die für die Ausführung (ausschließlich des
Fundaments) ausgesetzte Summe von 10000 Mk., ferner
wohl auch die große Freiheit, die die Bewerber in jeder
Beziehung hatten, waren doch ihrer Phantasie ziemlich
weit gezogene Grenzen gesteckt; war einen: jeden doch frei-
gestellt die Wahl über die Art, die Größe, den besonderen
Ort (natürlich in allernächster Nähe der Magdalenenkirche)
und das Material (nur für das eigentliche plastische Werk
ist hartes Metall gefordert). Als Orte für die Aufstellung
entweder eines freistehenden oder eines an die Kirchenwand
sich anlehnenden, doch nicht direkt mit ihr in Verbindung
stehenden Denkmals, waren auf einem ausgegebenen plane
fünf als verfügbar bezeichnet. Von diesen sind auf zwei
die meisten eingegangen. Alle, die ein freistehendes Denkmal
geschaffen — es ist weit über die pälfte der Bewerber —
Habendenplatz gewählt, an dem jetzt eine Plakatsäule rechts
von der Kirchenfront, also auf der Nordseite steht; auf den
Winkel, den zwei Strebepfeiler links an der Ecke vom ftaupt-
portal bilden, sind die anderen verfallen, die ihr Denkmal
in Verbindung mit der Architektur der Kirche gebracht
haben. Andere, in der Minderzahl, die wohl die Oertlichkeit
nicht kannten, haben sich vielleicht durch den plan zu weniger
günstigen Plätzen an der Nordseite der Kirche verleiten lassen.
In der äußeren Erscheinung der eingereichten Ent-
würfe, auch betreffs der Wahl der verschiedenen durch das
Gedicht gegebenen Situationen für den oder die Paupt-
momente'der Darstellung herrscht die denkbar größte Mannig-
faltigkeit. Auch sind alle Stilarten vertreten, vom ägyp-
tischen (!!!) bis zum Jugendstil mit allen Stufen dazwischen:
griechisch, romanisch, gotisch, renaissancistisch, Barock, Rokoko.
Auffallend ist, daß zehn von den Bewerbern sich für einen
Brunnen (freistehenden oder auch Wandbrunnen) entschieden
haben, von dem in dem Preisausschreiben mit keinen: Worte
die Rede ist.
Den ersten Preis erhielt Pans Schmidt-Steglitz,
den zweite:: Professor v. Gosen-B res lau, den dritten
Arthur p 0 fsmann - Wilmersd 0 rf.
 
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