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Baumeister: das Architektur-Magazin — 6.1908

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Beilage zu: 1907, Okbober
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Radiatoren, [1]
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Amtliche Mitteilungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.52603#0244

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DER BAUMEISTER » 1907, OKTOBER « BEILAGE.

Amtliche Mitteilungen.
Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich
hervorragenden Gegenden.
§ 1. Die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung
von Bauten und baulichen Aenderungen ist zu untersagen,
wenn dadurch Strassen oder Plätze der Ortschaft oder das
Ortsbild gröblich verunstaltet werden würden.
§ 2. Durch Ortsstatut kann für bestimmte Strassen und
Plätze von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
vorgeschrieben werden, dass die baupolizeiliche Genehmigung
zur Ausführung von Bauten und baulichen Aenderungen zu
versagen ist, wenn dadurch die Eigenart des Orts- oder
Strassenbildes beeinträchtigt werden würde. Ferner kann
durch Ortsstatut vorgeschrieben werden, dass die baupolizei-
liche Genehmigung zur Ausführung baulicher Aenderungen
an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher oder künstleri-
scher Bedeutung und zur Ausführung von Bauten und bau-
lichen Aenderungen in der Umgebung solcher Bauwerke zu
versagen ist, wenn ihre Eigenart oder der Eindruck, den
sie hervorrufen, durch die Bauausführung beeinträchtigt
werden würde.
Wenn die Bauausführung nach dem Bauentwürfe dem Ge-
präge der Umgebung der Baustelle im wesentlichen ent-
sprechen würde und die Kosten der trotzdem auf Grund
des Ortsstatuts geforderten Aenderungen in keinem an-
gemessenen Verhältnisse zu den dem Bauherrn zur Last
fallenden Kosten der Bauausführung stehen würden, so ist
von der Anwendung des Ortsstatuts abzusehen.
§ 3. Durch Ortsstatut kann vorgeschrieben werden, dass
die Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Auf-
schriften und Abbildungen der Genehmigung der Baupolizei-
behörde bedarf. Die Genehmigung ist unter den gleichen
Voraussetzungen zu versagen, unter denen nach den §§ 1
und 2 die Genehmigung zu Bauausführungen zu versagen ist.
§ 4. Durch Ortsstatut können für die Bebauung bestimmter
Flächen, wie Landhausviertel, Badeorte, Prachtstrassen, be-
sondere, über das sonst baupolizeilich zulässige Mass hinaus-
gehende Anforderungen gestellt werden.
§ 5. Der Beschlussfassung über das Ortsstatut hat in den
Fällen der §§ 2 und 4 eine Anhörung Sachverständiger vor-
auszugehen.
§ 6. Sofern in dem auf Grund des § 2 erlassene Ortsstatute
keine anderen Bestimmungen getroffen werden, sind vor Er-
teilung oder Versagung der Genehmigung Sachverständige
und der Gemeindevorstand zu hören. Will die Baupolizei-
behörde die Genehmigung gegen den Antrag des Gemeinde-
vorstands erteilen, so hat sie ihm dieses durch Bescheid



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