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Baumeister: das Architektur-Magazin — 6.1908

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Beilage zu: 1907, Dezember
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Reichsgerichtsentscheidungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.52603#0269

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DER BAUMEISTER » 1907, DEZEMBER » BEILAGE.

B 27

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§ WILH. OELSCHLÄGEL, Möbelfabrik 8
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nicht eine Folge fehlerhafter Errichtung, wohl aber mangel-
hafter Unterhaltung gewesen sei, und sieht es den vom Land-
gericht als geführt erachteten Beweis der vom Beklagten im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht für erbracht an. Und
zwar habe er die Dachfenster seines höheren, dem Wind und
Wetter stark ausgesetzten und an zahlreiche Familien mit
seinem Wissen untervermieteten Hauses im Vertrauen au
die Neuheit der Fenster nicht ein halbes Jahr lang völlig
unbeaufsichtigt lassen dürfen. Auch die Befestigungsart habe
der rechtzeitigen Untersuchung bedurft, und habe er sich an
Hand von Sachkundigen Kenntnis über die Befestigungsart
der Fenster und ihre Haltbarkeit verschaffen müssen.
Gegen dieses Urteil wurde in der Revisionsinstanz mit
Erfolg geltend gemacht, dass das Berufungsgericht den Begriff
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch Ueberspannung
der zu stellenden Anforderungen verkannt habe. Im allge-
meinen genüge es, wenn der Besitzer dartut, dass er während
seiner Besitzheit die zur Verhütung von Gefahren im Verkehr
üblichen Massnahmen getroffen und von Zeit zu Zeit solche
Revisionen vorgenommen hat, die regelmässig vorgenommen
werden können. (Urteil des Reichsgerichts vom 13. Juli 1904
VI. 528 03.) Das Reichsgericht führt hierzu im wesentlichen
aus: „Das Berufungsgericht hat der abweichenden Ansicht
des Dachdeckers V. gegenüber Gewicht darauf gelegt, dass
der Unternehmer D. und der sich auf eine zwanzigjährige
Erfahrung stützende Dachdecker B. die hier zur Anwendung
gebrachte Anlötung der Oesen für vollkommen ausreichend
erklärt haben, und dass auch der mit der Nachprüfung der
Dacharbeiten nach ihrer Fertigstellung betraute Dachdecker W.
dieselben als ordnungsmässige erklärt hat. Unter diesen Um-
ständen lag für den Beklagten keine Veranlassung vor,
solche besondere Massnahmen zu ergreifen, die auf der
Unterstellung beruhten, dass die Befestigungsart der Dach-
fenster von vornherein fehlerhaft gewesen sei, es war viel-
mehr genügend, wenn er im allgemeinen — ohne ausdrück-
liche Hervorhebung der Dachfenster — einer zuverlässigen
in Köln wohnhaften Person die Pflicht zur Instandhaltung
des Hauses auferlegte. Innerhalb der kurzen Frist von
einem halben Jahre seit Fertigstellung des hier in
Rede stehenden Neubaues war an sich eine gründ-
iche Revision des Hauses durch einen Sachver-
ständigen noch nicht geboten.“ Da der er-


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