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Heidelberger Zeitung — 1866 (Januar bis Juni)

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Nr. 26-49 Februar
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https://doi.org/10.11588/diglit.2795#0204

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unterwkrftn, th>tft»t>ig>tNL tür den dabei etwa abjulretendex Platz
soll nach ememandigkn EilIhiag gtsd.iitet werdtn.

Die Erlchtung vo» Hochbaulich^eiten jedcr Art. zwischen einer
Baulinie und der Straße, wenn Erstere gegen Letztcre zurücktritt, ist
uutersagt und nur freie Plätzr und Gartenanlagen stnd gcstattet.

Satz 20.

Scheuer».

Neue Scheuern dirsen innerhalb der Stadt, an Orten wo keine
gewesen find, nicht erbaut werden. Nur aus noch nicht üderbauteu
Bauplätzen und wo ste ganz isolirt zu steben kommen, können solche,
ganz von Stein zu erbauen, gestattet wcrden. Mit einem Wohnhause
kännen fle nicht in Verbindung gcbracht werden, wenn diese» nicht ganz
di« uber da» Dach hinau» durch Brandmauern gcjchieden ist.

Satz 21.

Banen in nencn Baubezirkru.

Jn dcn ncu zu erössucnoen Baubczirkcn dcr Stadt dürfen Häuscr
nur rechtwinklich mit dcr Straßenlinic erbant wcrden, wenn zu beideu
Seitcn unbcbautc Plätzc sind. Zst dic eine Seite vcrbaut, dann ist
jebenfalls die noch unvcrbautc S-ite mit dcr Straßrnflucht rechtwink-
lich zu machen

ü Von den Umfassungsmauein und den äußeren Theilen
dcr Gebäude.

Satz 22.

UmsassungS - Maneru.

G-bäudc müffen in ihren Umsassungen von Stein erbaut werdcn;
wird au» besonderen Gründen cine Abweichung »on oieser Vorschrist
gestattct, so dürscn doch niemals oie UmsaffnngS-Mauern dc» nnteren
Stockwerk» von Holz odcr Ricgelwändc aufgesührl weroen.

Neine Giebclwand dars inncrhalb der Itadt mit Holjschindeln
bekseidet wcrdcn. .

Satz 23.

Anstrich.

Alle Häuser, welchc neu erbaut oder an ihrcu Fagaden verändert
oder anSgebessert wcrdcn, sind anzustrcichen.

Auch jolchc. deren Anstrich bis zn einem widerlichen Eindruck ver-
.nachlässigt oder verdorbcn ist.

Bantcn vrrichicdener Eigenthümer, welche ein architcktonischeS
Ganzc bildcn, müsscn zugleich uno mit oer gleichen Farbe angestrichen
wcrden.

Ein Anstrich ift nicht nöthig, wenn das Maucrwerk auS Quadcrn,
sauber zugerichteten odcr gcflächlen Schichten von Sandsteincn oder
sauber gejügten Backsteinen bcsteht.

Satz 24.

Dächrr.

Die Dächer dürfen inncrhalb der Itadt nnr mit Zicgeln, Schie-
ser, Metall oder mit Asphalt, niemals aber mit Schindebn, Borde,
Stroh und dergleichen gedeckt wcrdcn.

Satz 2S.

Dachläden.

Dachlade» oder Dachfenster flnd in möglichstem Ebenmaß mit der
Facade anzudringcn. Wo sie bloS als Licht- und Luftöfsnungen dicnen,
müsjen ste nicht über Bedars groß, gnt gcsvrmt, mit Fenstern oder
Lädcn geschloffen und mit Schiescr gcdcckt werdcn.

Satz 2K.

Brandmaueru.

Neue Gebäudc, welchc unmittelbar an dic Nachbarn grenzen, müssen
Brandmaucrn erhaltcn, dje vom Fundament auSgchcn und ohne durch-
gehendeS Holz bis unter die Dachcindeckung rcichc». Jll engen zusam-
men gebauten Stadttheilcn müffcn dicse Brandmaucrn mindestens 1
Fuß über den First deS Dachcs binausreichen, im Fall dic Häuser von
gleicher oder fast gleicher Höhe stnd.

Bei Aufführung weitcrcr Stockwcrke sind die Brandmauern ent-
sprechend zu erhöhen. Oeffnnngen in Brandmauern sollcn uicht gedul-
det wtrden. Wo besonderc Verhältniffe dcrgleichcn Ocffnungen wün-
schenSwerth machen, ist zu deren Lnbringung cinc besondere baupolizei.
liche Erlaubniß ersorderlich; sic flnd dann mit eisernen vcrschlicßbaren
Ladcn zu versehcn.

Satz 27.

Scheidcbranbmauern.

Wenn Jemand sein BorderhauS neu crbaut, wclches an eiu be-
stehende» WohnhauS angebaut ist, so muß die zu crrichtcnde Scheide-
mauer als Brandmaucr auf gcmeinschaftliche Kosten mit dem Nachbar
aufgesührt werden, sobald die beftehende Riegelwand gemeinschaftlicheS
Eigenthum ist.

Hat jcdoch jedeS HauS jeinc eigene Riegelwand, dann beruht die
gemeinschastliche Erbauung ouf freiwilliger Ucbereinknnst; kommt diese
nicht zu Standc, jo ist dem Baucnden zur möglichsten Verringerung
des an sciner HauSbreite entstehcnden VerlusteS an Raum zu gcstatten,
eine Scheidemauer von gestrcckten großen Backsteinen s. g. Königsteine
aufzuführen.

Satz 28.

Winkel.

Gemcinschaftliche Winkel dürs-n nichl übcrbaut werden, sondern sind
in ihrein ganze» Bcstand srci zu lassen.

M ^n isLinkel sffr di^ anstoßendcitz Iftcsitzuvgen, keiq Bedürfniß,
stz,ktznu cfllgchen; e^htzhZi aber dann. >M.HLnser, welche cr scheidet,
rine gemesnschaftjliche Brandschcioemauer zu crhatten, wen» nicht vor-
gezogcn wird, eincm jesen Hause jeinc eigene Brandschcidemaucr zu
gchen.

Satz 29.

Altaue.

Altanc ohne Träger dürfe» nur 2 Kuß vorspringen, die Platten
müffcn s Zoll dick scin und cin starkes steinerneS Wandgksimse von
wcnigsten« l> Zoll Ausladnng haben.

Breitcrc Altane dürfen höchstenS 4 Fuß vorspringen und müffen
Träger habcn. Die Gcländer müffen scst und genügend hoch scin.
Altane auf Säulcn ruhend, dürfen nnr aus eigencm Platze erbaut
und die Säulcn nicht iber die genehmigtc Straßcnlinie hinauSgestellt
werdcn.

Jn engen Straßen ist nicht gestattet Altane anzubringen.

Satz 30.

Dachkändel, LbzugS- und AuSgußröhrc.

Traufen, welche auf die Straße gehen, miffen Kändel mit AbzugS-
Röhren, welche bis auf den Bnden reichcn, crhaltcn. Die Röhre dars
nicht über den Sockel des HauseS und das AuSgußrohr über den Sockel
höchstens 3 Zoll vorsiehen.

Kändel zum Auffangen der Trause aus eine, wenn auch eigene
Maucr zu legen, welche die Scheidcwand gegen den Nachbar bildet,
ist nicht zu gcstatton. Um dieses zn vermeiden, müffen gegcn den
Nachbar Pultdächcr oder Giebel errichtet verdcn.

Wollte jcdoch der Bauendc dcn Kandel, welcher zum Auffangeu
seiner Trausc-angcbracht werden will. innerhalb seiner Mauer lcgen
und die Mauer mindcstcnS 1 Fuß aus der Seite des AngrenzerS übcr
den Kandel erhöhen, so daß daS ctwa überströmende Wasser und der-
gleichcn nur in seine eigenc Behausung und nichl in die de« NachbarS
übcrflicßcn kann, dann kann gcgcn den Rachbar auch ein Satteldach
oder Walmc» ff-stattet werdcn.

Satz 31.

Waffcrfteine.

Wassersteine sollen nicht auf die Straßc ausmündcn; ist kS nicht
zu umgehen, so sind jolchc jedensalls vvm Jnnern deS HauseS so an-
zulcgen, daß si- leicht zu reinigen sind. Der Abfluß ist auS dem Jn-
nern tc» HauseS unter dem Gehweg i» daS Straßengräbchen n»d wo
ein Kanal vorbei zicht, in diksen zu leiten.

Jn Winkel, wclchc k-inen Abfluß hadcn, dürfcn Waffersteine nicht

Satz 32.

Keller-Eingäuge u»d Lichter.

Könne» Krller-Ejngängc zwcckmäßig in das Jnnere dcS HauseS
vcrlcgt wcrden, so find sie daselbst anzubringe», die aus dic Slraße
gchcnden dürfen übcr dic Bauflucht der Straße nicht vorspringen.

GlcicheS gilt von den Kellerlichtern.

Bereitr bestehendc Kellerthürrn, welche auf Gehwegen liegend, al»
Weg benützt werden, dürjen nicht von Eijen oder mit Eisen überdeckt
scin, jondcrn sind von Holz zu fertizen und innerhalb mit einem starkeu
Eisenblechbeschläg zu versehen.

Satz 33.

Haustreppcn.

Wo Treppcn zu den HauseingLngen iühren, dars nur ein Tritt
vor dik Hausflucht gclegt werden. Jn dringenden Fällen jcdvch kann
eS gestattet verden, mchr als einen Trltt, auch selbst eine Freitrcppc
vor einen HauS-Eingang zu lcgen, wo-dies, wie z. B. aus öffentlichcn
Plätzen, ohne Becinträchtigung des VerkehrS zulässig crscheint.

Satz 34.

Thore uud Einsahrten.

Thore und Thüren an.Gebäuden und Manern, welche ans dic
Straße gehcn, müffep so angejchlagcn werden, daß ste sich einwärt»
öffncn.

Nur Kirche», Schaujpielhäuser nnd überhaupt Localc, in welchen
stch cine größere Menjchenmenge zu versammeln pflegt, dürsen Thüren
haben, welche nach Außen aufgehen. Jeder Thvrflügcl muß beim Aus-
machen angehängt werdcn können.

Häuser, welche übcr 50 F»ß Brcite haben, müssen mit einer Ein-
fahrt verseheu iberdsn, wenn jenc größere Hofräume oder Gärten oder
Hintergebäudc habe», welche eine Einsahrt nothwendig erjcheinen laffen.

Bestehende Einfahrten dürfc» nur mit Erlaubniß der Baupolizei-
behörde eingehe».

Satz 35-

Blindthnren und Fcuster.

Sowohl Blindthüren wie blinde Fenster flnd bei neuen Bauten
sowie bei. Hauptveränderungcn bestehender möglichst zu »ermeiden.

Satz 38.

Blitzableiter.

Hauseigenthümer oder deren Stellvertretcr, welche ohne vorherige
Anzeige bei dcr Pviizeibehörde oder mit Nichtbeachtui^ der ihnen hier-
bei ertheilten Anweisnngen Blitzablciter anbringen laffe», oder wclche
den bri den periodischen Visitationcn solcher Blitzableiter ihncn gemach-
ten Aufiagen nicht nachkommen, verwirken eine Geldstrafe bis zu 10 fl.
Jn dcn bciden erstc» Fällen wird anch der anssührcnde dWerkmeister
von der gleichen Strase getroffen. § 119 dc» P St.G.B.
 
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