Beilage ;m Hei-elberger Ieitung.
.N. «7.
Mittwoeh, den 21 März
186«
Mvtio» drs Abg. C. Eckhard
auf Vorlage eines Gesetzesentwurfs über Lie
obligawrische Civilehe uud die bürgerliche
Standesbeamtung.
(Forcsktzung und Schluß.)
jeincn Gesetzen zu regeln , ,'ondern weil er die^ Ehe-
schließung unter Zuzug der Kirche für die Regel nnd
jene unlerbZuzug seiner eigenen Orgcrne für eine Aus-
So lauge die Kirche mit dem Staate in einem mchr
oder minder freundlicheu LerhLltnisse stand, so lange
ein ^v^lr äg^cheS^Zusan11^ enwnkeii beider^ auf den^sog.
ster Zeit mehrfäch gcschah, eine geradezu feindselige^Ha^-
tung gegen ihn offen an den Tag legt, wenn fie seine
Einrichlungen und Organe, theilweise sogar in officieller
daS Ges^tz vom 2^. Zuli 1864, die Aufsichtsbehörden
wenige Füniilicn geben^ in welchen nicht jenes von der
katholischcn Kirche fo schwer verpönte. Verbrechen vou
e^itm^od^ dem aiwe^ Augehbrig^n ^bega^ngen ^urd^.
im Schooße der Ehe selbst.
Zunächst ist es allerdingS blos die katholische Kirche,
wclche solche schrosfe Grundsätzc bezüglich der gcmischten
Ehen aufstellt. Allein auch in der cvangelisch-protestan-
tiscken Kirche find in neucrer Zeit da und dort ähnliche
Erscheinungen, wenn auch nur vereinzelt, hervorgetreten.
AÜ' dieß mahnt den Staat, sein Recht allen Kirchen
gegenüber gleichmäßig zu wahren und die bürgerliche
Die cinheitliche Führung der SlandeSbücher wird die
Sicherheit deö bürgerlichen Standes, auf dem ja die
ganze Ordnung des StaaleS so wesentlich beruht, be-
wieoer ruhige Ueberlegung an die Stelle polilischer Lei-
nung vom 15. Juni 1807 8 1.^
tester Weisk. 8 18 der VerfassungSurk lide. 88 2.
3, 7 deS Gesc^eö vom 9. October 1860 die rechtliche
bezeichnet wurde.
Der Staat, welcher die Kirche ftei macht, handelt nicht
seindsclig gegen die Kirche. ^ ^ ^ ^ ^
bei unS eiugeführt werden wird, in Baden nichk alleii..
Frankreich, Belgien, Holland, die Nheinlande und Frank-
furt besitzen diese Einrichtung schon lange und selbst in
dem ganz katholischen Jtalien wurde mit dem 1. Jan.
d. I. die Civilche eingeführt.
Ueberall erscheint fie als bedeutsämk« Zeichen ftcierer
Entwickeluiig der Mlker, üie'eben nicht dloS der Kirche,
sondern auch dem Staate ihre Früchte bringr.
Die Erfahrung lehrt auch, daß die bürgerliche Ehe
nichl die schreckli'chen Wirkungen. im Gefolge hat, wie
sie von gewisser Seite her in bestimmte AuSficht gestellt
werden.
Jm Gegentheil crhält die kirchliche Trauung dadurch,
daß dieselbe nicht mehr eine Sache des ZwangeS, son-
chern einr Dacke der Freihcit ist, eine erhöhle sittliche
Bedeutung. Die Consticte zwischen Staat und Kirche
mindern sich, indem die letztere. wenn nicht mebr der
mächtige Staat alS Gegner, sondern einzelne Bürger
oder Bittende ihr gegenüberstehen, nach und nach zu
einer milderen PrariS sich versteht nnd fast auSnahmS-
loS den kirchlichen Segen erlheilt, wo der Staat bür-
Dahcr kommt eS auch, daß diejenigen Länder, welche
einmal dic bürgerlich'e Ebe keimen, dieselbe lieb gewin-
nen uud nichl mebr missen wollen. Jch verweise in
einbarung als ihre höchste Pflicht hinstellten, die dem
Staatc lrotz bestehender Gesetze daS Recht bcstrilten, das
öffentUche. UnterrichtSwesen nach ^ciu^ein^^utfii^^ zu
Feldgeschrei ertönen lassen: „Die Religion ist in Ge-
fahr!"
^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ j, - dir St
torischen Aivilehe.
IV. Antrag.
Mein Antrag ift darauf gerichter:
Vermischte Sachrichteii.
^ Ber^,^13^ M^ärz. ^3>^der Nacht^vom fi/zum 10.
Packetfahrt-Actien-Gesellschaft, ging, erpedirt von Hrn.
August Bolten, William Miller's Nachfolger, am
17. MLrz von Hamburg via Southampton nach
selbe 10 Passagiere in 1. Cajüte, ^6Z Passagiere in 2.
Cajüte und das Zwischendeck mit Passagieren voll be-
setzt, sowie auch deu Laderckum mit Waareu.
Die Luisenh eilgnstalt erhielt dnrch Hrn. RechtS-
anwalt Gautier auS Veranlassung einer EhrenkränkungS-
klage 25 fl.. woft'ir besten- dankt
.N. «7.
Mittwoeh, den 21 März
186«
Mvtio» drs Abg. C. Eckhard
auf Vorlage eines Gesetzesentwurfs über Lie
obligawrische Civilehe uud die bürgerliche
Standesbeamtung.
(Forcsktzung und Schluß.)
jeincn Gesetzen zu regeln , ,'ondern weil er die^ Ehe-
schließung unter Zuzug der Kirche für die Regel nnd
jene unlerbZuzug seiner eigenen Orgcrne für eine Aus-
So lauge die Kirche mit dem Staate in einem mchr
oder minder freundlicheu LerhLltnisse stand, so lange
ein ^v^lr äg^cheS^Zusan11^ enwnkeii beider^ auf den^sog.
ster Zeit mehrfäch gcschah, eine geradezu feindselige^Ha^-
tung gegen ihn offen an den Tag legt, wenn fie seine
Einrichlungen und Organe, theilweise sogar in officieller
daS Ges^tz vom 2^. Zuli 1864, die Aufsichtsbehörden
wenige Füniilicn geben^ in welchen nicht jenes von der
katholischcn Kirche fo schwer verpönte. Verbrechen vou
e^itm^od^ dem aiwe^ Augehbrig^n ^bega^ngen ^urd^.
im Schooße der Ehe selbst.
Zunächst ist es allerdingS blos die katholische Kirche,
wclche solche schrosfe Grundsätzc bezüglich der gcmischten
Ehen aufstellt. Allein auch in der cvangelisch-protestan-
tiscken Kirche find in neucrer Zeit da und dort ähnliche
Erscheinungen, wenn auch nur vereinzelt, hervorgetreten.
AÜ' dieß mahnt den Staat, sein Recht allen Kirchen
gegenüber gleichmäßig zu wahren und die bürgerliche
Die cinheitliche Führung der SlandeSbücher wird die
Sicherheit deö bürgerlichen Standes, auf dem ja die
ganze Ordnung des StaaleS so wesentlich beruht, be-
wieoer ruhige Ueberlegung an die Stelle polilischer Lei-
nung vom 15. Juni 1807 8 1.^
tester Weisk. 8 18 der VerfassungSurk lide. 88 2.
3, 7 deS Gesc^eö vom 9. October 1860 die rechtliche
bezeichnet wurde.
Der Staat, welcher die Kirche ftei macht, handelt nicht
seindsclig gegen die Kirche. ^ ^ ^ ^ ^
bei unS eiugeführt werden wird, in Baden nichk alleii..
Frankreich, Belgien, Holland, die Nheinlande und Frank-
furt besitzen diese Einrichtung schon lange und selbst in
dem ganz katholischen Jtalien wurde mit dem 1. Jan.
d. I. die Civilche eingeführt.
Ueberall erscheint fie als bedeutsämk« Zeichen ftcierer
Entwickeluiig der Mlker, üie'eben nicht dloS der Kirche,
sondern auch dem Staate ihre Früchte bringr.
Die Erfahrung lehrt auch, daß die bürgerliche Ehe
nichl die schreckli'chen Wirkungen. im Gefolge hat, wie
sie von gewisser Seite her in bestimmte AuSficht gestellt
werden.
Jm Gegentheil crhält die kirchliche Trauung dadurch,
daß dieselbe nicht mehr eine Sache des ZwangeS, son-
chern einr Dacke der Freihcit ist, eine erhöhle sittliche
Bedeutung. Die Consticte zwischen Staat und Kirche
mindern sich, indem die letztere. wenn nicht mebr der
mächtige Staat alS Gegner, sondern einzelne Bürger
oder Bittende ihr gegenüberstehen, nach und nach zu
einer milderen PrariS sich versteht nnd fast auSnahmS-
loS den kirchlichen Segen erlheilt, wo der Staat bür-
Dahcr kommt eS auch, daß diejenigen Länder, welche
einmal dic bürgerlich'e Ebe keimen, dieselbe lieb gewin-
nen uud nichl mebr missen wollen. Jch verweise in
einbarung als ihre höchste Pflicht hinstellten, die dem
Staatc lrotz bestehender Gesetze daS Recht bcstrilten, das
öffentUche. UnterrichtSwesen nach ^ciu^ein^^utfii^^ zu
Feldgeschrei ertönen lassen: „Die Religion ist in Ge-
fahr!"
^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ j, - dir St
torischen Aivilehe.
IV. Antrag.
Mein Antrag ift darauf gerichter:
Vermischte Sachrichteii.
^ Ber^,^13^ M^ärz. ^3>^der Nacht^vom fi/zum 10.
Packetfahrt-Actien-Gesellschaft, ging, erpedirt von Hrn.
August Bolten, William Miller's Nachfolger, am
17. MLrz von Hamburg via Southampton nach
selbe 10 Passagiere in 1. Cajüte, ^6Z Passagiere in 2.
Cajüte und das Zwischendeck mit Passagieren voll be-
setzt, sowie auch deu Laderckum mit Waareu.
Die Luisenh eilgnstalt erhielt dnrch Hrn. RechtS-
anwalt Gautier auS Veranlassung einer EhrenkränkungS-
klage 25 fl.. woft'ir besten- dankt