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Volkszeitung: Tageszeitung für die werktätige Bevölkerung des ganzen badischen Unterlandes (Bezirke Heidelberg bis Wertheim) (2) — 1920

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Nr. 161 - Nr. 170 (15. Juli - 26. Juli)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44127#0405
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M NIMM«
Nr-189II. Die Beaufstchtigung der Pflege¬
kinder in der Stadt Hrrdelberg betr.
Unter Aufhebung der seithe igcn Vorschrift vom
1. April 1908 wird mit Zustimmung des Stadtrats
und nach Pollziehbarkeitserklärung des Herrn Landes-
kommissär folgende ortspolizeiliche Vorschrift erlassen:
8 i.
Die Verpflegung unehelicher, sowie die entgeltliche
Verpflegung anderer Kinder wird bis zur Schulent-
lassung nach Maßgabe dieser Vorschrift überwacht.
Dis Ueberwachung wird dem Vorstand des Städtischen
Jugendamts übertragen.
Ausgenommen von der Ueberwachung sind solche
eheliche Kinder, w lche bei ihren Großeltern, bei
Geschwistern oder deren Ehegatten, bei Geschwistern
der Eltern oder deren Ehegatten untergebracht sind,
sswie diejenigen ehelich'n Kinder, welche außerhalb
der Stadt Heidelberg ihren W. hnsttz haben und zum
Zwecke des Gesuches einer hiesigen Schule in fremde
Käst und Pflege gegeben sind.
Als Entgelt wird nicht nur di; Vereinbarung
einer Barvergütung, eines Kostgeldes, oder einer
Abfindung, sondern auch die Abgabe von Kleidern
usw., wi« überhaupt jede Leistung angesehen, die als
Gegenleistung für die Verpflegung aufzusassen ist.
8 2.
Wer eines der in A 1, Abs. 1 bezeichneten Kinder
in Pflege nehmen will, muß hierzu die Genehmigung
de; Vorstandes des städtischen Jugendamtes einholen.
Dis Genehmigung wird durch Aushändigung eines
Erlaubnisscheines erteilt.
Nicht genehmigungs- sondern nur anzeigepflichtig
ist die Uebernahme von
1. unehelichen Kindern, die bei ihren Müttern,
Großeltern, bei Geschwistern oder deren Ehe-
gatten, bei Geschwistern von Vater oder Mutter
oder deren Ehegatten, bei ihrem Stiefvater
oder Bormund untergebracht sind.
2. Ehelichen Kindern, die gegen Entgelt bei ihrem
Stiefvater oder Vormund ausgenommen sind.
Auch in diesen Fällen kann das Jugendamt den
Vsrpflegern die weitere Verpflegung untersagen, wenn
die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach Z 7
die Genehmigung zurückgenommen werden kann.
8 ».
Zur Erwirkung der Genehmigung hat der Ver-
leger das Kind vor der Annahme beim städtischen
Jugendamt persönlich anzumelden.
War die Anmeldung vor der Annahme nicht
ausführbar, so hat sie sobald als möglich, spätestens
aber am 3. Tags nach der Uebernahme des Pflege-
kindes zu erfolgen.
Mutter, wZche ihre unehelichen Kinder von der
Geburt ab in eigener Pflege behalten, haben erstmals
ihrer Anzsigspfiicht dadurch zu genügen, daß sie die
erforderlichen Angaben den vom Jugendamt beauf-
tragten städtischen Aufsichtspersonen machen.

84.
Psi der Anmeldung ist anzugeben:
a. Der Name des in Pflege zu nehmenden Kindes,
Ort und Tag seiner Geburt, sowie seine Religion;
b. Name, Stand und Aufenthaltsort der Eltern
des Kindes, bei unehelichen Kindern Namen,
Stand und Wohnung der Mutter, sowie Name,
Stand und Aufenthaltsort des außerehelichen
Vaters;
c. Name, Stand, Alter, Religion und Wohnung
der Pflegemutter;
ä. die Höhe des Pfleaegeldes bezw. der Abfindung
oder sonstigen Leistungen.
Gleichzeitig find alle über die Person der Pflege-
kinder und den Anlaß der Anmeldung vorhandenen
Nachweise vorzulegen.
8 8.
Die Genehmigung wird nur auf Widerruf und
nur solchen Personen erteilt, welche nach ihren per-
sönlichen Verhältnissen und nach der Beschaffenheit
ihrer Wohnung zur Uebernahme eines Kindes ohne
Gefährdung des leiblichen, geistigen und sittlichen
Wohls desselben geeignet erscheinen. Hierbei ist auf
das Religionsbekenntnis des Kindes Rücksicht zu
nehmen. Die Genehmigung wird insbesondere Per-
sonen, die einen schlechten Leumund besitzen, oder in
ungeordneten häuslichen Verhältnissen leben, nicht
erteilt, kann aber auch aus anderen Gründen und
namentlich solchen Personen versagt werden, die
geistig und körperlich krank sind, eine ungenügende
Wohnung haben, öffentliche Armenunterstützung be-
ziehen, oder bereits zwei Ziehkinder in Pflege haben.

8 6.
Die erteilte Erlaubnis erlischt beim Wohnungs-
wechsel des Verpflegers. Vor einem solchen ist daher
die Genehmigung zur etwaigen Fortsetzung des
Pfleaeverhältnisses beim Jugendamt unter Vorlage
des Erlaubnisscheins nachzusuchen.
Wird das Pflegeverhältnis aufgsgeben oder stirbt
das Kind, so hat der Verpflege! binnen 3 Tagen
beim Jugendamt die Abmeldung unter Rückgabe des
Erlaubnisscheins zu bewirken. Geht das Kind an
eine andere Pflege über, so ist der Name und Wohnort
des neuen Verpflegers anzugeben.

8 7.
Die erteilte Erlaubnis kann zurückgezogen werden-
wenn eine wesentliche Voraussetzung der Genehmigung
wegfällt, wenn die Pflichten gegen das Pflegekind
vernachlässigt werden und wenn die Anordnungen
der Aufsichtspersonen, oder des städtischen Jugendamts
nicht Folge geleistet, oder die von ihnen verlangte
Auskunft nicht erteilt wird.
8 8.
Wenn das Jugendamt die Erlaubnis versagt, an
Bedingungen knüpft oder zurückzieht, steht es den
Beteiligten frei, hierüber die entgüllige Entscheidung
des Bezirksamts herbeizuführen.

8 9.
Vom Jugendamt wird jedem Verpflege! eine
Anweisung behändigt, in der außer den Bestimmungen
dreier Vorschrift Verhaltungsmaßregeln bezüglich
der Verpflegung und Erziehung der Kinder enthalten
sind. Der Lerpflegsr ist verpflichtet, diese Anord-
nungen genau zu befolgen.
8 10-
DieVerpfleger sind verpflichtet, ein aufgenommsnes
Kmd innerhalb 10 Tagen nach der Anmeldung dem
vom Jugendamt bezeichneten Arzte zur Untersuchung
vorzustellen. Sie haben dann diese Vorstellung regel-
mäßig und zwar von Kindern unter 1 Jahr jeden
Monat, in der Zeit vom IS. Mai bis IS. September
halbmonatlich,
von Kindern von 1 bis 2 Jahren jeden zweiten
Monat,

von Kindern vom vollendeten S. Lebensjahre ab
bis zu ihrem Eintritt in die Schule alle 8 Monate,
zu wiederholen und bei dem vom Jugendamt bezw.
im Erlaubnisschein bezeichneten Arzte zu bewirken.
Die Vorstellung hat an trockenen nicht stürmischen
oder rauhen Tagen zu geschehen. Kann das Kmd
aus irgend einem Grunde nicht zur Vorstellung ge-
gebracht werden, so hat dies die Pflegemutter unter
Angabe des Hindernisgründes innerhalb der oben
bestimmten Z it dem Arzte mit d-m Ersuchen um
Vornahme eines Besuchs in ihrer Wohnung mitzu-
teilen.
Kränkelt das Kind, so ist ohne Verzug die Hilfe
des Arztes anzurnfen.
Der Arzt ist berechtigt, auch ohne Aufforderung
das Kind in der Wohnung zu besuchen und sich über
seinen Zustand und seine Unterbringung zu verlässigen.
Die Anordnungen des Arztes sind sorgfältig zu
beobacbten.
Alle Bestimmungen dieses 8 gelten auch für
Mütter unehelicher Kinder, welche dieses in eigener
Pflege haben, mit der Maßgabe, daß der erste Besuch
der ärztlichen Beratungsstelle binnen 4 Wochen nach
der Geburt des Kindes stattzufinden bat.
Das Jugendamt kann aus triftigen Gründen,
gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der
Beratungsstelle gewähren und stellt hierüber schrift-
liche Ausweise aus.
8 11-
Das Jugendamt läßt die Pflegestelle durch von
ihm beauftragte besoldete und ehrenamtliche Aufsichts-
personen fortgesetzt besuchen und überwacht die Be-
folgung dieser Vorschrift und der Ausweisung ftir
Berpfleger, sowie der ärztlichen Anordnungen. Die
Verpfleger haben diesen Personen stets der Zutritt
zur Wohnung und die Besichtigung des Kindes zu
gestatten, sowie die erforderlichen Auskünfte zu geben.
8 12.
Die polizeilichen Vorschriften über die An- und
Abmeldung der Pflegekinder beim Einwohnermelde-
amt werden hierdurch nicht berührt.
8 13.
Auf bestehende Pflegsfälle finden die vorstehenden
Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß
diese zwar einer nachträglichen Genehmigung nicht
bedürfen, aber anzeigepflichtig sind.
8 14-
Uebertretungen dieser Bestimmungen «erden auf
Grund des Z 98a P.St.G.B. Art. 2 des Gesetzes vom
8. VII. 1914, die Verufsvormundschaft betr. an Geld
bis zu SO Mk. oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
Heidelberg, den 29. Juni 1920.
Bad. Bezirksamt. 3462

Nr. 204 I. Getreidepreis für 1S20 betr.
Für Brotgetreide, berste und Hafer aus der
Ernte 1920 weroen die nachstehenden Höchstpreise fest-
gesetzt:
1. Der Preis für die Tonne (20 Zentner) Roggen
darf im Bereiche des Marttortes Mannheim
1600 Mk. nicht übersteigen.
2. Der Höchstpreis für die Tonne Weizen, Spelz
(Dinkel, Fesen) Emer Einkorn ist 140 Mk. höher
als der nach Nr. 1 geltende Höchstpreis für
Roggen.
3. Der Höchstpreis für die Tonne Gerste und Hafer
ist 60 Mk. niedriger als der nach Nr. 1 geltende
Höchstpreis für Roggen.
d 2'
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen
bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können
einen niedrigeren Höchstpreis femetzen. Ist für die
Preisbildung eines Nebenortes em anderer al» der
nächstliegende Hauptort bestimmend, so können diese
Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen
Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufletzen. Lteat
dieser Hauptort in einem anderen Lande, so ist die
Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und
Landwirtschaft erforderlich.
8 3.
Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Ge-
setzes, betr. Höchstpreis«. Sie gelten für den Verkauf
durch den Erzeuger und schließen, vorbehaltlich ander-
weiter Regelung nach 8 4, die Kosten der Beförderung
bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware
mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie
dis Kosten des Einladens daselbst ein.
Heidelberg, den 20. Juli 1920.
_Bezirksamt. 3463
Maul- und Klauenseuche tn
Altneudorf betr.
In der Gemeinde Altneudorf ist die Maul- und
Klauenseuche erloschen; die Sperrmaßregeln werden
wieder aufgehoben.
Heidelberg, den 19. Juli 1920.
_Bezirksamt. 3464
Bekanntmachungen der
Stadt Heidelberg.
Krankenversorgung.
Vielfachen Anregungen folgend haben wir die
Einrichtung getroffen, daß dm bisher auf dem
Nahrungsmittelamt abzugebenden ärztlichen Zeug-
nisse über Sonderzuteilung von Nahrungsmitteln
an Kranke nunmehr auch beim Städt. Berkehrsbüro
in der Anlage während der üblichen Bürostunden ab-
gegeben werden können. g4M
Vollmilchversorgung.
Samstag, den 24. d Mts. konnte an Personen
über 70 Jahre nur '/« Liter Vollmilch ausgegeben
werden.
_Städt. Nahrungsmittelamt. 3460
Küchenbrand.
Abschnitt 7, 8 und 9 der Kohlenkarte wird mit
sofortiger Wirkung zum Bezüge von je 1. Ztr. Kohlen,
Koks oder Briketts freigegeben.
Heidelberg, den 24. Juli 1920.
Ortskohlsnstelle. 3468
Stadtplan 1:10000
Der große Stadtplan 1r 10000 ist nach dem
Stand vom 1. Januar d. Js. neu erschienen.
Der Plan wird an Privatinteressenten beim unter-
zeichneten Amte — Rathausneubau 3. Stock, Zimmer
22 — zum Preise von 20 Mk. abgegeben. 3433
_ Städt. Vermessungramt. _
aller Art werden in der Druckerei
der -Volkszeitung- hergestsllt::

Um allen Beteiligten möglichste Klarheit über das
heute geltende Wohnunqsrecht zu verschaffen, werden
nachdem die in Betracht kommenden Bestimmungen
wiederholt schon veröffentlicht worden sind, nachstehend
einige Hauptgrundsätze in kurzer Zusammenfassung
öffentlich bekannt gegeben:
Wer eine Wohnung mieten oder vermieten will,
bedarf hierzu der Genehmigung des Wohnungs-
amtes.
Wer als Hauseigentümer oder in sonstiger Ei-
genschaft z. B. als Nachlaßverwalter oder Ab-
wcscnheitspfleger über Räume insbesondereWohn-
räume verfügt, die leer stehen oder mietfrei wer-
den, hat dies dem Wohnungsamt anzuzeigen.
Er darf als Mieter nur solche Personen auf-
nehmen bezw. nur mit solchen einen Mietvertrag
abschließen, die ihm v m Wohnrwa- amt für die
Wohnung (Laden oder dergl.) Zen sind.
Soweit als Mieter Personen in Betracht kommen,
die seither eine Wohnung in Heidelberg noch
nicht inne hatten, die also von auswärts zuziehen,
darf ihnen das Wohnungsamt eine Wohnung
nur dann zuweisen, wenn der Etadtrat dies ge-
nehmigt hat. (Zuzugsgenehmigung). Als zuziehend
ist auch derjenige anzusehen, der seither im Hotel,
Pension oder möblierter Wohnung hier gewohnt
Wie ein Mieter ist auch derjenige zu behandeln,
der sich ein Haus kauft und es selbst — ganz
oder zum Teil — beziehen will. Durch den Kauf
eines Hauses wird ein Recht, darin zu wohnen.
Nicht erworben.
Dies gilt sowohl für den Käufer, der seither
schon eine Wohnung in Heidelberg hatte, als
auch für den auswärtigen Käufer. Auch das Zu-
zugsrecht, d. h. ein Anspruch auf Zuteilung einer
Wohnung, kann nicht durch Hauskauf erworben
werden.
Alle Mietverträge sind schriftlich abzufchließen
und dem Wohnungsamt zur Genehmigung (in
doppelter Fertigung) oorzulegen. Erst wenn diese
Genehmigung erteilt ist, wird der Vertrag rechts-
wirksam.
Nicht genehmigte Mietverträge find ungiltig,
soweit sie nicht schon vor dem 7. 4. 19 abge-
schlossen waren und seit diesem Tage eine Än-
derung nicht erfahren haben.
Genehmigung zur Kündigung eines Mietver-
trages oder zur Mietsteigerung — sofern die Ver-
tragsteile sich nicht einigen — ist beim Miet-
eimgungsamt einzuholen.
Auch wenn über die Mietsteigerung eine Eini-
gung unter den Vertragsteilen zustande kommt,
sind die abgeänderten Verträge gleichwohl dem
Wohnungsaint zur Genehmigung vorzulegen.
Erst mit dessen Genehmigung erlangt die ver-
einbarte Vertragsänderung (Steigerung) Rechts-
wirksamkeit.
Heidelberg, den 30. März 1920.
Städt. Wohnungsamt. 1058
Bekanntmachung.
Lebensmittviverteilung irr der Zeit
vom 26. Juli dir 1. August L920.
Wr die MbrEr:
1. Haferflocken:
Zum Preise von Mk.
2.40 für das Pfund.
2. Speck.
S. Corned Beef.
4. Reines amerikanisch.
Schweineschmalz.
5. Kondens. Milch.
6. Apfelmus.
7. Marmelade.
8. Kunsthonig.
Heidelberg, den 24. Juli IWO. 8461
Gemeindeverbaud Heidelberg-Land.


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