Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

DOI issue:
Inhalt / Arbeitskalender / Mitteilungen der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft / Geplante Ausstellungen / Eröffnete Ausstellungen / Laufende Preisausschreiben / Aus dem juristischen Briefkasten der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft
DOI article:
Sallwürk, Sigmund von: Ueber unsere Bilderrahmen
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0266

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
258

Die Werkstatt der Kunst.

LM s s) .

Bildnisse irgend welcher Personen ohne ihre Ein-
willigung Herstellen und vertreiben darf. Eine Ein-
schränkung erleidet dieses Recht nur durch die all-
gemeinen, zum Schutze der Persönlichkeit erlassener:,
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere durch die Straf-
vorschriften wegen Beleidigung, wird durch das
Bildnis selbst, die Art der Verbreitung, die Be-
nennung oder sonstige begleitende Umstände der Ab-
gebildete beleidigt, so macht sich der Verfertiger und
Verbreiter strafbar.
Eine Aenderung erleidet dieser Nechtszustand
durch das neue Gesetz, betreffend das Urheberrecht
an Werken der bildenden Künste und der Photo-
graphie, welches am s. Juli s()07 in Kraft tritt.
Das Gesetz trifft die ausdrückliche Bestimmung, daß
Bildnisse nur mit Einwilligung der Abgebildeten
verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden
dürfen und daß es auch nach dem Tode des Ab-
gebildeten zehn Jahre lang der Genehmigung der
Angehörigen bedarf. Abgesehen von der gesetzlichen
Präsumtion, daß die Annahme eines Entgelts seitens
des Abgebildeten dafür, daß er sich abbilden ließ,
im Zweifel seine Einwilligung enthalte, macht das
Gesetz folgende Ausnahmen von dem prinzipiellen
Verbot:
p für Bildnisse aus dein Bereich der Zeitgeschichte;
2. für Bilder, deren Zweck nicht in der Darstellung
einzelner Personen besteht, insbesondere Abbildungen
von Landschaften, von Versammlungen, Aufzügen
und ähnlichen Vorgängen;
3. für Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt
find, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem
höheren Interesse der Kunst dient.
Auch diese Ausnahmen erleiden indessen die
Einschränkung, daß durch die Verbreitung und Schau-
stellung kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten
oder (nach seinem Tode) seiner Angehörigen verletzt
werde. Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift
wird mit Geldstrafe bis zu (000 Mark bedroht und
macht außerdem schadensersatzpflichtig. Im vor-
liegenden Falle werden die porträtierten Personen
wohl sämtlich dem Bereich der Zeitgeschichte an-
gehören, so daß ihre Genehmigung auch nach dem
Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht eingeholt zu
werden braucht.
5. In einem, im übrigen hier nicht interessieren-
den, Prozesse entstand die Frage, ob ein Spediteur
ein ihm zur Beförderung übergebenes Gemälde
ohne besonderen Auftrag gegen Transportgefahr
versichern müsse und ob der Absender die Versiche-
rungsprämie in solchen Fällen erstatten müsse.
Der Rechtsausschuß war der Ansicht, daß eine
Verkehrssitte, nach welcher Gemälde auch ohne Auf-
trag gegen Transportgefahr zu versichern seien, nicht
bestehe.
6. Ein Künstler hatte das Reproduktionsrecht
zweier Bilder einer Kunstanstalt gegen eine jährliche
Tantieme, welche sich nach der bsöhe des Rein-
gewinnes richtete, verkauft. Nachdem die Kunst-
anstalt schon während der beiden letzten Jahre keine

Abrechnung gesandt hatte, wurde jetzt über ihr Ver-
mögen das Konkursverfahren eröffnet.
Der Künstler kann nunmehr die Abrechnung
von den: Konkursverwalter fordern, und muß den
sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag zum
Konkurse anmelden. Ein Vorzugsrecht im Konkurse
genießt er nicht, sondern muß sich mit der Konkurs-
dividende begnügen. Die Verwertung des Repro-
duktionsrechts steht auch in Zukunft dem Konkurs-
verwalter, bezw. dessen Rechtsnachfolger zu. Der
Künstler kann aber in Zukunft nicht mehr die sZO/o
Tantieme fordern, sondern geht auch mit diesem
Anspruch in die Konkursmasse. Der Anspruch ist,
da seine chöhe unbestimmt ist, nach A 69 der Kon-
kursordnung zu schätzen und in: Schätzungswerte als
Konkursforderung geltend zu machen.
Kleber unsere VilÄerrakmen
schreibt man uns aus challe a. d. S.:
Ich möchte heute eine Angelegenheit berühren,
welche für Rkaler allgemeines Interesse haben dürfte.
Es handelt sich um die Frage, ob die teuer:: Bilder-
rahmen, welche der Waler zunächst zur Ausstellung
seiner Bilder braucht, nicht durch ein anderes, viel-
leicht wohlfeileres Material, als das bisherige, er-
setzt werden könnten. Ich denke an die Herstellung
von Rahmen, besonders zu Ausstellungszwecken,
in einer gepreßten Masse etwa in Lincrusta oder
Papiermache oder einer ähnlichen Masse. Die Muster
wären natürlich dieselben wie bisher, ebenso der
ganze Eindruck des Rahmens. Ein großer Vorzug
solcher Rahmen wäre zunächst ihre große Leichtheit;
denn bekanntlich ist nicht das Bild auf dem Keil-
rahmen, sondern der eigentliche Bilder-(Gold-)rahmen
das „erschwerende" Moment. Dadurch werden ja
auch die Frachtkosten so hoch und das Manipulieren
nut den schweren Bildern (ich denke zunächst an
größere Formate), sowohl im Atelier als in der Aus-
stellung, wird nach wenigen Ausstellungen zum Ruin
des Bildes. Man stelle sich nur einmal vor, wie
angenehm es sein müßte, ein Bild mit Rahmen in
der Größe von etwa 2 m x Z m mit einer chand
bequem tragen zu können, wer große „Schinken"
malt, weiß das zu schätzen.
Die Herstellung denke ich mir als Nichtfachmann
etwa so: Es werden genau so wie die üblichen
Rahmenleisten solche aus Lincrusta (also hohl) her-
gestellt, denen eine dünne bsolzleiste als Grundlage
dient. Diese Leisten werden genau so wie andere
Rahmen zusammengesetzt. Da das Bild und der
Rahmen niemals ein großes Gewicht haben werden,
so ist ein Auseinandergehen der Leisten an den Ecken
kaum möglich. Sollen die Leisten an den Ecken
passend gemacht werden, so muß das Lckstück eben
genau so wie bisher aus Gips aus gedachter Masse
hergestellt werden, was meines Erachtens grundsätz-
lich nicht mehr Schwierigkeiten, beziehungsweise
Arbeit machen dürfte als die sonst übliche Art.
 
Annotationen