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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, [2]
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Wustmann, Gustav: Praktische Bilderrahmen
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0323

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lsieft 2o>.

Die Werkstatt der Kunst.

3s5

H 52. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in
welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch
auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend
gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung
letzter Instanz im Sinne des K 8 des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichs-
gerichte zugewiesen.
H 55. Die ausschließlichen Befugnisse des Ur-
hebers eines Werkes, das zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes geschützt ist, bestimmen sich nach dessen
Vorschriften. Aus ein Werk der Photographie, das
bei dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht er-
schienen war, finden dessen Vorschriften auch dann
Anwendung, wenn die bisherige Schutzfrist abge-
laufen ist.
Wer in seinem Geschäftsbetriebe vor dem In-
krafttreten des Gesetzes erlaubterweise ein Werk zur
Bezeichnung, Ausstattung oder Ankündigung von
Waren benutzt hat, darf das Werk auch ferner zu
diesem Zwecke benutzen.
Ist ein erschienenes Werk bereits vor dem In-
krafttreten des Gesetzes gewerbsmäßig mittels mecha-
nischer oder optischer Einrichtungen vorgesührt worden,
so genießt es den Schutz gegen unerlaubte Vor-
führung nicht.
A 54. Soweit eine Vervielfältigung, die nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig ist, bis-
her erlaubt war, dürfen die vorhandenen Vorrich-
tungen, wie Formen, Platten, Steine, noch bis zum
Ablaufe von drei Jahren benutzt werden. Vor-
richtungen, deren Herstellung begonnen war, dürfen
fertiggestellt und bis zu demselben Zeitpunkte benutzt
werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vor-
schriften hergestellten, sowie der bereits vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes vollendeten Exemplare ist
zulässig.
§ 55. Das Gesetz tritt mit dem s. Juli ss>07
in Kraft.
Wit demselben Tage treten außer Kraft die
s bis s6, 20, 2s des Gesetzes, betreffend das
Rrhcberrecht an Werken der bildenden Künste, vom
s). Januar (876 (Reichs-Gesetzbl. S. H,), sowie das
Gesetz, betreffend den Schutz der Photographien gegen
unbefugte Nachbildung, vom sO. Januar s876 (Reichs-
Gesetzbl. S. 8).
Praktische kitclerrakmen.
Wan schreibt uns aus Leipzig:
Die von bserrn von Sallwürk berührte Frage
hat in bfeft 2 s Beleuchtungen von verschiedenen
Seiten bekommen, wovon aber keine recht eigentlich
etwas zur Lösung beiträgt. Was ich dazu sagen
möchte, ist zwar durchaus nichts Neues; daß es je-
doch nicht Allgemeingut ist, das beweist der vor-
liegende Fall. Für mein Gefühl ist diese Frage
schon längst gelöst, und zwar in einer Form, welche
sowohl den praktischen wie auch den ästhetischen
Forderungen gerecht wird. In einer großen Mün-

chener Sommerausstellung vor ungefähr zehn Jahren
war ein Raum ganz von der Wiener Sezession ein-
genommen, und alle Gemälde, ob Landschaft, Bildnis,
Interieur, Figurenbild oder dekorative Komposition,
waren in einer und derselben Weise gerahmt, nämlich
mit 3 bis 5 Zentimeter breiten, flachrund profilierten,
vergoldeten bfolzleisten. Ich hatte damals sofort den
Eindruck, daß hier in erster Linie wohl ein Zweck-
mäßigkeitsprinzip zum Ausdruck komme, das aber
zugleich auch sämtliche Arbeiter: unter eine gemein-
same Geschmacksempfindung zusammenschließe. Jeden-
falls sah die Sache sehr gut aus und drängte dem
Beschauer durchaus nicht das Gefühl der beabsichtigten
Sparsamkeit auf. Solche Leisten sind nun aber tat-
sächlich sehr wohlfeil im Verhältnis zu guten orna-
mentierten Stuckrahmen und sehen dabei doch viel
anständiger aus als die billigen verzierter: Fabrik-
leisten, die auf Gehrung geschnitten und dann zu-
sammengeleimt werden. Etwas Neues sind sie ja
durchaus rächt; es ist schließlich dasselbe Wüster, das in:
(7. und (8. Jahrhundert für Bildnisse viel verwendet
worden ist, und das wir besonders in älteren Schlösser::
noch sehr viel finden, weil es außerdem den großen
Vorteil hat, daß durch diese Nahmen die Bilder nur um
wenige Zentimeter vergrößert werden. Solche Leisten
werden übrigens von einigen Fabriken vergoldet
auf den Markt gebracht; diese haben jedoch den
Nachteil, daß das bfolz unter der Vergoldung mit
einer dünnen sogen. „Waffe" überzogen ist, die selbst
in bester Herstellung immer die Neigung hat, zu reißen
und dann abzublättern. Viel besser ist es, wenn man
sie sich von einem geschickten Rahmentischler Her-
stellen läßt; dann kann man Profilierung, Breite
und Tiefe des Falzes ganz nach Wunsch haben, man
kann dann auch die Ecken durch Aufplatten oder
Verzinken, wie bei Keilrahmen, solide bilden lassen,
was natürlich viel besser ist als die bloße schräge
Verleimung und Verstiftung. Was die von E. W.
Baule betonte Waterialechtheit betrifft, so glaube ich
wohl, daß man vergoldetes bsolz als echtes Material
ansehen kann, wo es seit Jahrhunderten für die
Innendekoration in Gebrauch ist. Wer übrigens
die Vorteile der Leichtigkeit und der Festigkeit dieser
Rahmen benutzen will, ohne besonderen Wert auf
Wohlfeilheit legen zu müssen, der kann sie in echter
Vergoldung poliert ausführen lassen, dann sind sie
geradezu hoffähig.
Diese Art Rahmen hat aber noch einen anderen
großen Wert, der nicht auf der Seite des praktischen
Vorteils, sondern der ästhetischen Bildung liegt. Es
ist ja unzweifelhaft, daß sich für jedes Gemälde ein
Rahmen würde finden lassen, in dem es besonders
vorteilhaft wirkt. Trotzdem bin ich der Meinung,
daß auf die Wirkung des Rahmens zum Bilde im
allgemeinen viel zu viel Wert gelegt wird. Gemälde,
welche einen ganz besonderen Rahmen brauchen, in
dem allein sie richtig wirken, verdienten eigentlich,
ungemalt geblieben zu sein. Ich meine also: solche
schlichte Nahmen, die lediglich den Zweck erfüllen,
 
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