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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Inhalt / Arbeitskalender / Mitteilungen der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft / Mitteilungen des Künstlerverbandes Deutscher Bildhauer
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0387

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Heft 28.

Die Werkstatt der Kunst.

379

In Verfolg der Bekanntmachung des Hauptvorstandes
vom 25. März ^90?, Heft 26 dieser Zeitschrift, fordern wir
unsere Mitglieder auf, dem Vorstande innerhalb 8 Tagen
nach Veröffentlichung mitzuteilen, ob sie an einer der vom
Hauptvorstande genannten Ausstellungen mit Ausnahme
der Münchener Iahresausstellungen teilgenommen haben.
Die Teilnehmer an diesen sind dem Vorstande bekannt und
brauchen nicht erwähnt zu werden.
Der Vorstand.
6. Lurvaester, Vorsitzender.
Mitteilungen <ler üiiinztlei'vei'bsnlle;
Deutscher Wühslier.
Hierdurch bringen wir die nachstehende von unse-
rem juristischen Beirate, Amtsgerichtsrat Or. Kobel-
Berlin verfaßte Eingabe an den Herrn Reichs-
kanzler zur Kenntnis unserer Mitglieder.
Zum besseren Verständnis schicken wir folgendes
voraus: Der K H6 des neuen Kunstschutzgesetzes lautet:
Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sach-
v erständigenkammern bestehen, die ver-
pflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und
der Staatsanwaltschaften Gutachten über die
an sie gerichteten Fragen abzugeben.
Die Sachverständigenkammern sind befugt,
auf Anrufen der Beteiligten über Schadensersatz-
ansprüche, über die Vernichtung von Exemplaren
oder Vorrichtungen sowie über die Zuerkennung
des im A 38 bezeichneten Rechts als Schieds-
richter zu verhandeln und zu entscheiden.
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen
über die Zusammensetzung und den Geschäfts-
betrieb der Sachverständigenkammern.
Die einzelnen Mitglieder der Sachverstän-
digenkammern sollen nicht ohne ihre Zustimmung
und nicht ohne Genehmigung des Vorsitzenden
von den Gerichten als Sachverständige ver-
nommen werden.
Nach den bisherigen „Bestimmungen über
die Zusammensetzung und den Geschäfts-
betrieb der künstlerischen, photographischen
und gewerblichen Sachverständigenvereine"
(vergl. Kobel, Verträge des Bildhauers S. s3s) sind
heute a) künstlerische, b) photographische, c) gewerb-
liche Sachverständigenvereine gebildet. Zn keinem
Bundesstaate darf mehr als ein künstlerischer, ein
photographischer und ein gerwerblicher Sachver-
ständigenverein bestehen (A s). Der künstlerische
Sachverständigenverein besteht aus sieben Mit-
gliedern, einschließlich des Vorsitzenden. Für den
Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder wird eine
Anzahl Stellvertreter ernannt (H 2). Die Ernennung
der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt durch die
zuständige Zentralbehörde, z. B. in Preußen durch
das Kultusministerium (K 3). Zm Falle eines An-
trages auf Erstattung eines Gutachtens ernennt der
Vorsitzende zwei Mitglieder zu Referenten, welche
unabhängig von einander ihre Meinung schriftlich
abzugeben und in einer demnächst anzuberaumenden

Sitzung des Vereins vorzutragen haben (ß 5). Zur
Fassung eines gültigen Beschlusses ist bei dem künst-
lerischen Sachverständigenverein die Anwesenheit von
wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich. Es
dürfen aber nicht mehr als sieben Mitglieder an dem
Beschlüsse teilnehmen (K 6). —
Die künstlerische Sachverständigen kämme r
(bisher Sachverständigenverein) hat zu entscheiden
über künstlerische Fragen urheberrechtlicher Natur,
nicht über rein technische Fragen. Z. B. darüber, ob
durch ein Werk der angewandten Kunst das Urheber-
recht eines Kunstwerkes verletzt ist, ob ein Werk der
Kunst eine versteckte Kopie eines andern Werkes der
Kunst ist usw. (nicht z. B. über die Frage, ob bei
einer Marmorplastik die Punktierung richtig, ob der
Bronzeguß sachgemäß oder bestellungsgemäß ausge-
führt ist, usw.). Zuristisch gesprochen, ist demnach die
Kammer nicht zur Entscheidung über Fragen der
Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung eines
Werkvertrages usw. berufen. Für solche Fragen ist
der gerichtliche Sachverständige bezw. jeder Sach-
verständige zuständig.
Die Tätigkeit der Sachverständigenkammer ist
nach dem Gesetz eine gutachtliche und eine schieds-
richterliche. Doch mit dem Unterschied, daß die
Kammer in ihrer Eigenschaft als gutachtliche Be-
hörde in allen Zivil- und Strafprozessen ange-
gangen werden kann. Zhre schiedsrichterliche Funktion
beschränkt sich dagegen nur auf die Erledigung von
zivilrechtlichen Ansprüchen (vergl. oben K fl>6 Abs. 2)
gemäß K 3s, auch K 36 des Gesetzes (Schadensersatz),
K 37 (Vernichtung), K 38 (Uebernahme), auch auf An-
sprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, welche im
Kunstschutzgesetz zwar nicht besonders erwähnt, in-
dessen nach allgemeinem bürgerlichen Recht unzweifel-
haft gegeben sind. Auf eine strafrechtliche Buße
nach K 35 des Gesetzes könnten also die Kammern
als Schiedsrichter nicht erkennen. —
Die Eingabe hat folgenden Wortlaut:
Berlin, den 22. März (907.
Euerer Durchlaucht
beehrt sich der unterzeichnete Geschäftsführende Vor-
stand des Künstlerverbands Deutscher Bildhauer im
Auftrage des Gesamtvorstandes folgende Ausführungen
zu der Zusammensetzung und zu dem Geschäftsbetriebe
der auf Grund des ß fl>6 des neuen Kunstschutzge-
setzes zu bildenden Sachverständigenkammern mit der
Bitte um geneigte Prüfung und Berücksichtigung zu
unterbreiten:
Die nunmehr abgeschlossene Revision des Kunst-
schutzgesetzes macht eine Neuregelung der Bestimmungen
über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb
der künstlerischen, photographischen und gewerblichen
Sachverständigenvereine (Bekanntmachung vom 2H- Fe-
bruar (876) erforderlich, während bisher die Sach-
verständigenvereine in Fragen des künstlerischen
Urheberrechts wenig in Anspruch genommen worden
sind, werden durch die Einbeziehung des Rechtes
 
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