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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Inhalt / Arbeitskalender / Mitteilungen der Deutschen Kunstgenossenschaft / Gepante Ausstellungen / Eröffnete Ausstellunge / Laufende Preisausschreiben / Staatsankäufe etc. / Personalien / Auszeichnungen
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Rothe, Friedrich: Das neue Kunstschutzgesetz, [2]
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0489

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Die Werkstatt der Kunst

keäaktem: fritz yellwag.

VI. Jakrg. O Heft ZZ. 2/. Mai 190/.

In Liesern r7eile unserer LeUsLirM erteilen tvir jecleni Künstler Las freie Mort. Mir sorgen Lasur, Lass keinerlei
Angriffe auf Personen oLer Genossensckaftsn abgeclruckt tverclen, okris Lass vorder Ler Angegriffene Lie Möglichkeit gehabt
hätte, in Lernselben I^efte ;u erv»iLern. Vie keLaktion kält siL> vollstänLig unparteiisch unä gibt LurL> Len AdLruck keineswegs
— eine Nebsreinstirnrnung rnit Len aus Liese Meise vorgetragenen Meinungen ;u erkennen. . -- —

Vas neue Runstsckutzgeselz. 5° t°tzung)
Ron Rechtsanwalt Vr. Friedrich Rothe, Syndikus der Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft.

Von den Voraussetzungen des Schutzes geht das
Gesetz zu den
Befugnissen öes Behebers
über. Diese Befugnisse haben eine positive und eine
negative Seite. Die positive geht nach dein Gesetz
dahin, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig
zu verbreiten und gewerbsmäßig mittels mechanischer
oder optischer Einrichtungen vorzuführen. Die nega-
tive Seite äußert sich dahin, daß der Urheber diese
Befugnisse ausschließlich hat und jedem andern, der
sie sich anmaßt, dies untersagen kann. Nicht aus-
genommen unter die Befugnisse des Urhebers ist
hiernach das Recht der alleinigen Ausstellung des
Werkes. Ein diesbezüglicher Antrag ist in der
Reichstagskommission abgelehnt worden mit der Be-
gründung, daß das Ausstellungsrecht dem Eigentümer
des Werkes vorbehalten bleiben müsse, weil andern-
falls die Verkaufsmöglichkeit zu sehr beschränkt werde
und weil die Rücksicht auf die öffentliche Kunstpflcge
es nicht gestatte, daß bei einer Ausstellung stets die
Einwilligung des Künstlers oder seiner manchmal
gar nicht bekannten oder erreichbaren Rechtsnach-
folger eingeholt werde. Natürlich kann aber jeder
Künstler bei dem verkauf seines Werkes sich das
Recht zur alleinigen Ausstellung vertraglich Vorbe-
halten.
Diesen Grundsatz von der ausschließlichen Be-
fugnis des Künstlers hat das Gesetz mehrfach durch-
brochen. Das alte Kunstschutzgesetz stellte in ß 5 die-
jenigen Nachbildungsarten zusammen, die verboten
waren, während in K 6 die Ausnahmen, d. h. die
nicht verbotenen Nachbildungen aufgezählt wurden.
Eine Aufzählung der verbotenen Nachbildungs-
arten war für das neue Gesetz nicht nötig, weil
generell jede Vervielfältigung ohne Einwilligung des
Berechtigten, gleichviel, durch welches Verfahren sie
bewirkt wird und gleichviel, ob sie in einem oder
mehreren Exemplaren geschieht, als unzulässig gilt.
— Auch die Ausnahmen sind gegenüber dem alten
Gesetz nicht unerheblich eingeschränkt worden. —
wcggefallen ist zunächst die wichtige Erlaubnis, ein
Werk der zeichnenden oder malenden Kunst durch die
plastische Kunst oder umgekehrt nachzubilden. —
Uebernommen, aber erheblich eingeschränkt ist die
Befugnis, eine Linzelkopie ohne die Absicht der
Verwertung herzustellen. Wan glaubte, diese Er-

laubnis, abgesehen vom Nachbauen, das unbedingt
unzulässig ist, nicht ganz streichen zu dürfen, weil das
Studium ohne sie nicht auskommen könne. Immer-
hin hat man sie dahin eingeschränkt, daß die Ver-
vielfältigung nur zum eigenen Gebrauch und nur,
wenn sie unentgeltlich geschieht, zulässig ist. Damit
entfällt auch die Erlaubnis, die Kopie zu ver-
schenken, z. B. an einen Bekannten, einen Schüler;
und der Urheber kann die Beschlagnahme veran-
lassen, wenn eine solche rechtlich hergestellte Kopie
widerrechtlich in den Verkehr gelangt.
Sehr erheblich eingeschränkt ist ferner die Be-
stimmung des jetzigen Rechtes, daß das Nachbildungs-
recht bei Porträts und bei Porträtbüsten auf den
Besteller übergeht, während diese Vorschrift für
Photographien aufrecht erhalten ist, darf der Besteller
Bildnisse, also Porträts, Büsten und dergleichen, die
sich als Werke der bildenden Kunst darstellen, zu
Lebzeiten des Urhebers nur im Wege der Photo-
graphie nachbilden und erhält das unbeschränkte
Urheberrecht erst nach den: Tode des Künstlers.
Aufrecht erhalten ist die Erlaubnis, ein ver-
öffentlichtes Kunstwerk unter Angabe der (Quelle
in ein selbständiges wissenschaftliches oder zu Unter-
richtszwecken bestimmtes Werk aufzunehmen, wenn
die Aufnahme ausschließlich zur Erläuterung
des Inhaltes geschieht.
Aufrecht erhalten ist ferner das Recht, Werke,
die sich bleibend an öffentlichen wegen, Straßen
und Plätzen befinden, durch malende oder zeichnende
Kunst oder Photographie nachzubilden, mit der Ein-
schränkung, daß die Nachbildung nicht an einem
Bauwerke erfolgen darf. Der Gesetzgeber hat ge-
glaubt, von dieser von den Architekten und Bild-
hauern mit Recht sehr beklagten Bestimmung
nicht absehen zu können, weil mit ihr die Interessen
zahlreicher kleiner Gewerbetreibender verknüpft seien
und weil von jeher derartige Werke im gewissen
Sinne als Gemeingut angesehen würden.
Voraussetzung für dieses Recht der Nach-
bildung ist, daß es sich um eine dauernde Auf-
stellung handelt. So dürfen z. B. Werke, die nur
für den Einzug einer Fürstlichkeit oder für eine be-
stimmte Ausstellung errichtet oder ausgestellt sind,
ohne Zustimmung des Urhebers nicht nachgebildet
werden. Das Werk muß ferner an einem öffent-
lichen Wege oder Platze stehen, wobei unter „Meffent-
 
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