Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

DOI article:
Lehnert, Georg: Entwurf einer Gebührenordnung für das Kunstgewerbe
DOI article:
Posadowsky: Die neuen Sachverständigenkammern
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0531

DWork-Logo
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Heft 38.

Die Werkstatt der Kunst.

523

Als Anschlag im Sinne dieser Gebührenordnung gilt
jede schriftliche Aufstellung, die die Gesamtkosten einer kunst-
gewerblichen Arbeit in einzelnen, durch den Arbeitsgang
gebotenen Posten nachweist.
ß 2. Umfang und Dauer -er Gebührenordnung.
Nicht im Maßstabe gehaltene Zeichnungen oder Modelle
und nur die Gesamtsumme angebende Preisabgaben sallen
nicht unter diese Gebührenordnung. Sie wird immer auf
fünf Jahre vom Delegiertentage der Deutschen Kunstgewerbe-
vereine festgelegt.
ß 5. Unverlangte Entwürfe und Anschläge.
Unverlangt eingereichte oder freiwillig angebotene
Entwürfe und Anschläge sind nicht gebührenpflichtig. Sie
werde,: es aber, sobald sie auf Wunsch über die Hälfte ab-
geändert werden.
F 4. Art der Entschädigung.
Die Entschädigung für Entwürfe und Anschläge be-
mißt sich entweder nach Teilgebühr oder nach pauschgebühr
oder nach Zeitgebühr, unter Maßgabe der für die einzelnen
kunstgewerblichen Arbeitsgruppen im Anhänge dieser Ge-
bührenordnung ausgestellten Regeln und Sätze.
8 5. Teilgebühr.
Die Teilgebühr gliedert sich in Grund-, Werk- und
Wiedergebühr. Die Grundgebühr ist zuständig für Ent-
würfe wie Anschläge, die bestimmt sind, Art, Umfang und
Preis eines Auftrages sestzulegen. Die Werkgebühr ist zu-
ständig sür Werkzeichnungen, Arbeitsmodelle und Einzel-
berechnungen, die bestimmt sind, der Ausführung der Arbeit
unmittelbar zu dienen. Die Wiedergebühr ist zuständig für
wiederholte Ausführung des Objektes. Nur für die Zahl
der Ausführungen, für welche Teilgebühren entrichtet sind,
gehen die verlegerrechte an den Zahlenden über.
H b. Grundgebühr.
Die Grundgebühr bemißt sich stets nach Hundertteilen
der Ausführungsfumme. Sie kann für die Linzelausführung
bis zu fünfundzwanzig Hundertteilen der Herstellungskosten
gehen, steigt aber für kunstgewerbliche Arbeiten, die von
vornherein für eine mehr als elffache Wiederholung ge-
plant sind, bis zum zehnfachen Betrage der Herstellungs-
kosten.
Z 7. werkgebühr.
Die Werkgebühr beträgt mindestens dasselbe wie die
Grundgebühr und ist auch dann im vollen Umfange zu-
ständig, wenn die Art des kunstgewerblichen Erzeugnisses
eine nochmalige Preisberechnung für die Ausführung der
Arbeit nicht erfordert.
F 8. wiedergcbühv.
Die Wiedergebühr beträgt dasselbe wie die Grund-
gebühr, auch dann, wenn der Preis nicht nochmals be-
rechnet wird. Sie ist zuständig für jede Wiederholung des
Objektes mit Ausnahme der ersten Anfertigung und mit
Ausnahme aller über die elfte Wiederholung hinausgehen-
den. Für kunstgewerbliche Arbeiten, die von vornherein
für eine mehr als elffache Wiederholung geplant sind, kommt
die Wiedergebühr überhaupt nicht zur Berechnung.
Z h. pauschgebühr.
Die pauschgebühr kann eine einmalige oder eine
wiederkehrende fein. Die einmalige steigt bis zum zehn-
fachen Betrage der Grundgebühr. Durch ihre Zahlung
gehen Entwurf, Anschlag und Ausführungsrecht in den
unbeschränkten Besitz des Zahlenden über. Die wieder-
kehrende Pauschgebühr steigt bis zu zehn Hundertteilen der
Ausführungssumme und ist für jede Ausführung, auch für
die erste, zuständig. Entwurf, Anschlag und Ausführungs-
recht verbleiben nur so lange im Besitze des Zahlenden,
als er die wiederkehrende Gebühr regelmäßig entrichtet.
Mit Aufhören der Zahlungen oder Abreden treten alle
Rechte an den Urheber zurück.

ß 10. Zeitgebühr.
Die Zeitgebühr berechnet sich nach der aufgewendeten
Zahl der Arbeitsstunden. Für die erste Arbeitsstunde kann
ein Betrag bis zu 20 Mk., für jede weitere ein Betrag
bis zu 5 Mk. in Ansatz gebracht werden. Für Hilfskräfte
können die Arbeitsstunden, aber ohne Erhöhung der ersten,
mit Beträgen bis zu 3 Mk. für die Stunde angefetzt werden.
Angefangene Stunden gelten als voll, wenn nicht von
vornherein eine mehrfache Ausführung beabsichtigt ist, gehen
die verlegerrechte durch Entrichten der Zeitgebühr nur für
eine Ausführung an den Zahlenden über.
8 Isis. Schiedsgericht.
Streitigkeiten aus dieser Gebührenordnung unter-
liegen zunächst einem Schiedsgerichte, zu dem jede Partei
einen Beisitzer ernennt. Diese wählen unter sich einen
Dritten als Obmann. Die Schiedsrichter haben Anspruch
auf Entschädigung nach Zeitgebühr (tz zo) ohne Erhöhung
der ersten Stunde.
An die Gebührenordnung würden sich Ausführungs-
bestimmungen schließen, die für alle wichtigeren Arbeits-
gruppen des Kunstgewerbes die Normalsätze jeder Gebühr
sowie die sonst gebotenen Einschränkungen oder Erweite-
rungen aufstellen. Als solche Arbeitsgruppen wären bei-
spielsweise anzufehen: Wohnungseinrichtung, 2. Möbel,
3. textile Erzeugnisse, H. graphische Künste, 5. Arbeiten in
Papier, Leder usw., 6. dekorative Malerei und Bildnerei,
7. Glasfenster, Mosaik und Schmelz, 8. Arbeiten in edlen
Metallen und Steinen, 9. Arbeiten in unedlen Metallen
und Steinen, ^0. Kunsttöpferei, zv Glas. Jede dieser
Gruppen wird voraussichtlich wieder zu gliedern sein, so
z. B. die Gruppe Möbel nach Sitz- und Liegemöbeln einer-
seits, nach Kastenmöbeln andererseits usw.
Vie neuen Sackverslänckigenkanimern.
Bestimmungen über die Zusammensetzung und den
Geschäftsbetrieb der
Lachverftän-igenkainimern für Werke -er
btl-en-en Aünste nn- -er Photographie.
Auf Grund des ß Abs. z des Gesetzes, betreffend
das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der
Photographie, vom 9. Januar Z9O7 (Reichs-Gesetzbl. S. ?)
wird bestimmt:
K z. Für Werke der bildenden Künste (einschließlich
der Erzeugnisse des Kunstgewerbes und der Bauwerke)
sowie sür Werke der Photographie werden gesonderte
Sachverständigenkammern gebildet. Bis auf weiteres
soll in keinem Bundesstaate von solchen Kammern mehr
als je eine bestehen.
K 2. Jede Kammer besteht aus mindestens 7 Mit-
gliedern und aus der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern.
H 3. Die einer Kammer angehörigen Sachverständigen
(Mitglieder und Stellvertreter) werden von der Landes-
Zentralbehörde ernannt. Diese ernennt auch den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter aus der Zahl der Mitglieder.
Die Sachverständigen werden gerichtlich beeidigt.
K Auf Erfordern der Gerichte und der Staats-
anwaltschaften haben die Kammern ein Gutachten nur
abzugeben, wenn
in dem Ersuchungsschreiben die zu begutachtenden
Fragen einzeln aufgeführt,
2. die Akten und das zur Abgabe des Gutachtens
erforderliche Material übersandt werden.
H 5. Der Vorsitzende der Kammer bestellt, sobald
der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens an ihn gelangt
ist, nach seinem Ermessen einen oder zwei Berichterstatter.
Diese legen dem Vorsitzenden eine schriftliche Bearbeitung
der Sache vor. Die Beschlußfassung der Kammer erfolgt
auf Grund mündlicher Beratung in einer von dem vor-
 
Annotationen