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Heidelberger Anzeiger: unparteiische Tageszeitung für jedermann: Heidelberger Anzeiger: unparteiische Tageszeitung für jedermann — 1886

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Nr. 171 - Nr. 180 (26. Juli - 5. August)
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https://doi.org/10.11588/diglit.42545#0544

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Bekannkmachung.

Das Ab⸗ und Zuſchreiben der Grund⸗, Häuſer-, Gewerb⸗ und Einkommen ſteuer
für das nächſtkünftige Steuerjahr 1887 wird am
Inliel. J.

Montag, den 19. Juli bis Samstag, den 31.

vormittags von 8 bis 12 Uhr und nachmittags von 2 bis 6 Uhr

im Nathaufe, 2 Stiegen hoch, Zimmer 4 dahier vorgenommen werden,

Zu diejen: Zwecke wird bekannt gemacht:

L In Bezug auf die Grund: und Hänſerſtentr:

Wer wegen Wechſels in der Perſon des Pflichtigen ab⸗ und zugeſchrieben haben will oder aus
einer andern Utſache die Berichtigung oder den Strich ſeines Grund- oder Häuferſteuerkapitals ver⸗
langt, hat ſelbſt oder durch einen Bevollmächtigten zu erſcheinen und ſofern es ſich um das Zuſchreiben
aͤn eine dritte Perſon handelt, dieſe letztere zum gleichzeiligen Erſcheinen zu veranlaſſen. Alle Ver⸗
aͤnderungen, welche im Grundbuche eingetragen ſind, werden übrigens von Amts wegen ab⸗ und zu⸗

geſchrieben.
IL In Bezug auf die Gewerbflleuer :

Der Gewerbſteuer unterliegt daz Betriebzkapital der im Großherzogtum
lichen Unternehmungen, ausſchließzlich der Land-⸗ und Forſtwirtſchaft, vorausgeſetzt,
Betriebskapitai mindeſtens den Betrag von 700 Mark erreicht.

Die gewerbsſteuenpflichtigen Perſonen, männliche und weibliche, Jnländer oder Ausländer, auch
gewerbsſteuerpflichtige Korporationen, Vereine, Geſellſchaften haben ſchriftliche oder mündliche Steuer⸗
Erklärungen abzugeben:

a, wenn fie eine der Gewerbftener unterliegende Unternehmung begonnen Haben, aber
noch nicht zur Gewerbitener angelegt find ; —

b. wenn ſich ihr Betriebskapital nad dem Stande der makgebenden Verhältniſſe am
1. April des SJahre8 über den bereitZ heftenerten Betrag um mindeftens 5 Prozent
und mindeftenZ um 700 Mark erhöht hat,

III. In Bezug auf die Einkommenſtener:

Der Einkommenſteuer unterliegt — vorhehaltlich der im Geſetze vorgeſehenen Ausnahmen
und Beſchränkungen — das geſamte in Geld, Geldezwert oder in Selbſtbenützung
beſtehende Einkommen, welches einer Perſon aus im Großherzogtum gelegenen Grundſtücken und
Gebaͤuden, aus auf ſolchen Liegenſchaften ruhen den Grundrechten und Gründgefällen, aus im Groß:
herzogtum betriebener Land⸗ und Forſtwirtſchaft und den dafelbft betriebenen Gewerben, aus öffent⸗
chem oder privatem Dienſtverhälknis, aus wiſſenſchaftlichem oder künſtleriſchem Beruf oder irgend
aͤnderer gewinnbringenden Beſchäftigung, ſowie aus Kapitalvermögen, Renten und andern derartigen
Bezügen im Laufe eines Jahres zuflteßt und zwar ohne Rückſicht darauf, ob es von
anbern Steuern bereits getroffen wird oder nicht.

Steuerpflichtig ſind:

T Sandes, und ſonſtige Reichsangehörige, welche Ihren Wohnſitz (Aufent—

halt) inn Groh herzogium haben, desgleichen Reichsſsausländer, welche des Erwerbs
wegen ihren Wohnſitz im Großherzogtum haben: mit ihrem geſamten ſteuerbaren
Einkommen.
Reichsausländer,
herzogtum haben: mit
baren Einkommen.
‚ Berfonen, welde nidHt im Großherzogtum wohnen: nur mit ihrem Ein:
kommen aus im Großherzogtum gelegenen Grundbeſitz (einſchließlich von Gebãuden) und
Penſions⸗ und Wartegeld⸗

betr iebenen gewerb⸗
daß das ſteuerbare

welche nicht des Erwerbs wegen ihren Wohnſitz im Groß
ihrem aus reichsinländiſchen Bezugsquellen fließenden ſteuer⸗

den daſelbſt betriebenen Gewerben, ſowie mit ihren Gehalts-
bezügen aus einer badiſchen Staatskaſſe.

Alliengeſellſchaften und Kommanditgeſellſchaften auf Aktien, Konſum⸗—
Dereine mit offenem Saden, eingetragene Genofjfen] haften mit bank—
ähnlichem Betrieb und auf Gegenſeitigkeit gegründete, unter Verwen—
bung von Agenten betriebene Verſicherungs-Geſellſchaften: mit dem—
jenigen Teil ihres ſteuerbaren Einkommens, welcher dem Umfang ihres Geſchäftsbetriebs
innerhalb des Großherzogtums entſpricht.
Perſonen, deren Einkommen (nach Abzug d

er zum Erwerb und zur Erhaltung desſelben zu
beſtreitenden Auslagen, der auf dem Sinkonmen ruhenden Laften und der von ihnen etwa zu ent:
richtenden Schuldzinfen) den Betrag von 500 Mark jährlich nicht erreicht, unterliegen der Ginkommen-
{teuer nicht, Auch find Gehalte, Benfionen und Wartegelder, welche au einer nichtbadiſchen Staat8:
kaſſe bezogen werden, ferner die Dienſtbezüge (einſchließlich der Militärpenſionen) der Militärperſonen
aͤns der Klaſſe der Unteroffiziere und Gemeinen, die Dienſtbezüge der altiven Gendarmen vom Ober⸗
wachtmeifter abwätts, ſowie alle Sterbquartalbezüge ſteuerfrei.

Eine Einkommenſteuer Erklaͤrung haben, ſofern dies nicht ſchon ſeit 1 April J. J. geſchehen
ſein ſollte, alle Perſonen einzureichen, welche am 1. April I, J. ſich im Beſitz eines ſteuerbaren
Einkommens befanden für welches die Steuerpflicht in hieſiger Gemarkung begründet war. Die
Slenerpflicht iſt in derjenigen Gemarkung (Steuerdiſteikt) begründet, in welcher der Pflichtige ſeine
Hauptniederlaſſung hat oder beim Mangel eines Wohnſitzes im Großherzogtum, den arößten Teil
feine8 ſteuerbaren Einkommens bezieht. Jedoch find diejenigen Steuerpflichtigen von Abgabe einer
E klärung entbunden, welche in dem Steuerdiſtrikt, in welchem am 1. Mpril 1, S. ihre Steuerpflicht
begründet war, bereit3 zur Einkommenfteuer veranlagt und nad dm Stande ihrer Einkommensver⸗

hältniffe am genannten Tage mit keinem höhern Steueranſchlag als dem angeſetzien, zu beſteuern ſind.

IV. Im Allgemeinen:

Gewerb⸗ oder Einkommenſteuerpflichtige, welche zur Abgabe einer Steuererklärung keine Ver—
pflichtung haben, ſind gleichwohl befugt, eine ſolche abzugeben, wenn ſie eine Steuerminderung an⸗
jprechen zu fönnen glauben oder aus irgend einent b.Jonderen Grunde eine Berichtigung ihrer Steuer-
anlage bewirken wollen. Sbenfo find die Gefuche um gänzliche Entfernung aus dem Kataſter, desgleichen
um Ka von Steuerabgängen und Steuerrückvergütungen unter entjprechender Begründung
vorzubringen.

Druckformulare zu den Gewerb⸗ wie zu den Einkommenſteuererklärungen nebſt Anleitungen
zu den letztern werden von heute an bis zum Ablauf der obigen Tagfahrt beim Schatzungsrat unent⸗
geltlich verabreicht.

Wer die ihm obliegenden Steuererklärung n nicht rechtzeitig oder in wahrheitswidriger Weiſe
crſtattet, unterliegt der geſetzlichen Strafe.

Heidelberg, den 14 Juli 1886.

Der Vorſitzende des Schatzungsrats:

Dr. Wilckens












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