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Bund Deutscher Kunsterzieher [Hrsg.]
Kunst und Jugend — 4.1910

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Heft IV (April 1910)
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Der Zeichenlehrer in der neuorganisierten Gewerbeschule
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"Verein badischer Zeichenlehrer"
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https://doi.org/10.11588/diglit.34105#0063

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55

ein Lehrer, auch wenn er in einem Schul-
halbjahr eine geringere Zahl von Unter-
richtsstunden zu erteilen hat, im anderen
Schulhalbjahr nicht mehr belastet wird,
als es die Rücksichten auf die Erhaltung
seiner Gesundheit und Arbeitskraft zu-
lassen.
2. Eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl
von 28 auf 30 Wochenstunden tritt für
das betreffende Schuljahr oder Schul-
halbjahr ein, wenn einem Lehrer aus-
schliesslichZeichenunterricht oder neben
Zeichenunterricht wissenschaftlicher Un-
richt in weniger als 6 Wochenstunden
übertragen ist.
3. An Schulen, an denen der Tagesunter-
richt in den Pflichtfächern für alle schul-
pflichtigen Jahrgänge eingeführt ist, ver-
mindert sich in dem einzelnen Schul-
halbjahr die Pflichtstundenzahl derjeni-
gen Lehrer, denen in Anrechnung auf
ihre Pflichtstundenzahl regelmässiger
Abendunterricht für mehr als einen
Abend in der Woche übertragen ist, um
eine Wochenstunde für je zwei Wochen-
stunden Abendunterricht, soweit nicht
in dem anderen Schulhalbjahr des glei-
chen Schuljahres eine entsprechende
Entlastung eingetreten ist oder eintritt.
Dabei gilt als Abendunterricht der Unter-
richt, der nach dem Stundenplan abends
nach 7 Uhr, in der in Art. 11 Abs. 2 des
Gewerbe- und Handelsschulgesetzes be-
zeichneten dreijährigen Uebergangszeit
abends nach 8 Uhr, zu erteilen ist.
8. Äusser zur Erteilung von eigentlichem
Unterricht sind die Lehrer an Schulen,
an denen ein sogenannter offener
Zeichensaal eingerichtet ist, soweit
es verlangt wird, auch zur Führung der
Aufsicht im offenen Zeichensaal ver-
pflichtet. Ob und in welchem Mass die
Tätigkeit eines Lehrers am offenen
Zeichensaal in Anrechnung auf die Unter-
richtsverpflichtung und für die Vergü-
tung von Ueberstunden ausnahmsweise
der Erteilung eigentlichen Unterrichts
gleich zu bewerten ist, bleibt der Be-
stimmung im einzelnen Fall und der
Genehmigung des Gewerbe - Oberschul-
rats vorbehalten.
Bekanntmachung des Ministe-
riums des Kirchen- und Schul-
wesens, betreffend die Titel und
die Rangverhältnisse der Lehrer
an Gewerbe- und Handelsschulen. Vom
12. Januar 1910. Vermöge Allerhöchster Ent-
schliessung vom 12. Januar 1910 haben Seine
Königliche Majestät hinsichtlich der Titel und
der Rangverhältnisse der Lehrer an den Ge-
werbe- und Handelsschulen gnädigst zu ver-
fügen geruht:
1. Die ständigen Lehrer an den Gewerbe-
und Handelsschulen führen, soweit ihnen
nicht für ihre Person ein höherer Titel
verliehen ist, je nach ihrer Vorbildung
und ihrem Lehrauftrag den Titel „Ge-
werbelehrer“ oder „Handelslehrei“.
2. Soweit nicht einem Gewerbe- oder
Handelslehrer für seine Person der Rang

auf einer höheren Stufe zugewiesen wird,
kommt der Rang
a) auf der VIII. Stufe der Rangordnung
denjenigen ständigen Gewerbe- und
Handelslehrern zu, die ihre Befähi-
gung für den Gewerbe- oder Handels-
schuldienst durch Erstehung der be-
sonderen, von der württembergischen
Unterrichts Verwaltung eingerichteten
oder anerkannten Prüfungen nachge-
wiesen haben oder die ohne solchen
Nachweis diesen besonders geprüften
Lehrern mit Rücksicht auf ihre Bil-
dungslaufbahn oder ihre Tüchtigkeit
von der Unterrichtsverwaltung gleich-
gestellt worden sind (Gewerbe- und
Handelslehrer der oberen Stufe);
b) auf der IX. Stufe der Rangordnung
denjenigen ständigen Gewerbe- und
Handelslehrern, bei denen die bezeich-
neten Voraussetzungen nicht zutreffen
(Gewerbe- und Handelslehrer der un-
teren Stufe).
3. Diese Bestimmungen gelten auch für die
im Hauptamt angestellten Vorstände der
Gewerbe- oder Handelsschulen sowie für
solche Fachlehrer, die vorwiegend für
Dienstleistungen an einer Gewerbe- oder
Handelsschule angestellt sind. Es bleibt
jedoch Vorbehalten, Vorständen von
grösseren Gewerbe- oder Handelsschulen
den Titel „Rektor“ mit dem Rang auf
der VII. Stufe der Rangordnung zu ver-
leihen.
Durch die vorliegende Verfügung wird
Titel und Rang solcher Lehrer nicht berührt,
denen zur Zeit ein höherer Titel oder ein
höherer Rang zukommt, als sie nach den vor-
stehenden Bestimmungen erhalten würden.
Stuttgart, den 12. Januar 1910.
Fleisch hau er.
,,Verein badischer Zeichenlehrer.“
Wie wir bereits in Nr. 3 des Vereinsorgans
bekanntgegeben haben, findet unsere dies-
jährige Mitgliederversammlung am 8. Mai
in Bruchsal statt.
Tagesordnung:
Vor 7211 Uhr Frühstück im „Hotel Keller“
(beim Bahnhof).
VHl—12 Uhr Beratung der Vereinsange-
legenheiten in der Aula
der Höheren Mädchenschule.
Die einzelnen Punkte der-
selben gehen jedem Mit-
gliede durch Rundschreiben
zu.
12 — 2 ,, Kurzer Vortrag des Herrn
Kollegen Bender, Karlsruhe,
über den Stil des Bruchsaler
Schlosses (Rokoko); darnach
Besichtigung des Schlosses.
2—322 „ Mittagessen im „Hotel Kel-
ler“. Gedeck trocken 2,50 M.
3^2 >> Rundgang durch die Stadt
und gemütliches Beisammen-
sein.
Der Vorstand bittet die verehrten Mit-
glieder im Interesse des Standes recht drin-
gend um zahlreiches Erscheinen. Auch Gäste
 
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