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Auge, Oliver; Schneidmüller, Bernd [Begr.]; Weinfurter, Stefan [Begr.]
Handlungsspielräume fürstlicher Politik im Mittelalter: der südliche Ostseeraum von der Mitte des 12. Jahrhunderts bis in die frühe Reformationszeit — Mittelalter-Forschungen, Band 28: Ostfildern, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.34741#0214

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11.4 Steigerung der eigenen Finanzkraft und doch keine finanzielle Konsolidierung? 199

von Dauer sein, weil sie - im übrigen ganz zeitgemäß - nicht von dem Bemühen beglei-
tet war, längerfristig und nachhaltig wirklich auch die eigenen Ausgaben zu drosseln.
Vielmehr wurden diese der veränderten, sprich verbesserten Vermögenslage »ange-
paßt«, welche nun einen größeren Aufwand bei Hofe erlaubte. In diesem Zusammen-
hang ist daran zu erinnern, daß das größere Engagement auf reichspolitischer Ebene,
sicher mit evoziert durch die neuen finanziellen Handlungsspielräume, eben auch den
Kontakt und die Konkurrenz zu anderen Höfen im Reich vermehrte, was sich in einem
gesteigerten fürstlichen Rangbewußtsein und Repräsentationsanspruch niedergeschla-
gen zu haben scheint.""" Die prunkvollen Beisetzungsfeierlichkeiten zu Ehren des im
Dezember 1503 verstorbenen Magnus wirken hierfür geradezu als Fanal. Auf Anord-
nung seines Bruders Balthasar und seines Sohnes Heinrich sei er, so Albert Krantz, mz'i
so/c/zem gepnüig in diesen znuorn nz'c/zf geseLen noc/z ez^/a/zren beigesetzt
worden.""" Hatten sich Heinrich V. und Balthasar 1504 noch mit einem Jahrgeld von je-
weils 400 Gulden zufrieden gezeigt, erhielt Heinrichs Bruder Albrecht VII. im fürstbrü-
derlichen Vertrag von 1513 ein Jahrgeld in Höhe von 3.400 Gulden zugesprochen."'" Von
1507 bis 1519 empfing derselbe ingesamt 24.000 Gulden, was ungefähr der Summe ent-
sprach, welche die Landbede zur Deckung der fürstlichen Schulden im Jahre 1517 er-
brachter*" Heinrichs Vorwurf, sein Bruder Albrecht habe ab 1510 allein mehr Geld ver-
braucht als er mit Frau und Kind zusammen, ist zwar im Kontext ihres Bruderzwistes
um Herrschaftsteilung zu sehen, enthält aber sicher auch seinen wahren Kern. Hatte
schon die kostspielige Lübecker Fehde von 1506 bis 1508 das ihrige dazu beigetragen,
daß sich die Finanzsituation der Mecklenburger wieder merklich zum Schlechten hin
entwickelte, so verschlimmerte sich die Situation dann in den 1520er Jahren noch durch
den Bruderstreit und vor allem durch Albrechts VII. langwieriges politisch-militäri-
sches Engagement im Kampf um die dänische Königskrone in den 1530er Jahren, das
letztlich vergeblich wäre**
Die erste erhaltene Jahresabrechnung der mecklenburgischen Landeseinnahmen
und -ausgaben von 1506 weist bereits wieder einen Fehlbetrag von 700 Gulden auf."'"
Zwei Jahre später handelte es sich um 3.600,1515 gar um 11.600 Gulden. Vielleicht bringt
es die damals bei Hofe immer stärkere Geldverlegenheit wirklich zum Ausdruck, wenn
den Rentereiregistern Wahlsprüche vorangestellt wurden wie Lzzncezz zzzzzf geli regz'eri
zfz'c weif."*" Ein untrügliches Zeichen für die neue Geldknappheit ist jedenfalls die wieder
einsetzende Verpfändung von Ämtern: 1505 wurden die Ämter Marnitz und Wreden-
hagen versetzt, 1508 Dömitz, 1514 Goldberg. 1517 mußten sich die Herzoge eine ganze
Landbede zur Tilgung der Schulden von ihren Ständen bewilligen lassen. Die Abhän-
gigkeit von der ständischen Steuerbewilligung, die Magnus vermieden hatte, machte
sich so bemerkbar und sollte die ganze frühe Neuzeit hindurch fortdauern. Das bedeu-

207 Siehe dazu insgesamt Kapitel V und die Bemerkungen schon bei RuDLorr 1786, S. 826f.: »Viel-
mehr häufte sich die Ausgabe (unter Herzog Magnus II., O. A.) noch durch die verschiedenen
Reichstage, die K. Friederich der III. wegen der beiden dringenden Bedürfnisse der Nation,
Landfriede und Türkenhilfe [...] gehalten und denen H. Magnus, nach dem damaligen Luxus
unter den Reichsfürsten, mit großem Aufwand beigewohnt hatte.«
208 Krantz 1600, S. 512. - Siehe zum hier erkennbaren Spannungsfeld zwischen Liturgie und höfi-
scher Repräsentation (gepnihg) bei fürstlichen Trauerfeierlichkeiten generell BABENDERERDE
2003, S. 121f. u. 2006.
209 SACHSSE 1900, S. 199.
210 STEINMANN 1922, S. 129. Auch für das Folgende.
211 Dazu ausführlich SELLMER 1999.
212 Dazu und zum Folgenden STEINMANN 1922, S. 128f.
213 STEINMANN 1922, S. 128 zum Register Ottos von Sebach von 1512.
 
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