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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Das Glockenguß-Denkmal in Breslau
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L.: Zum Urheberrecht
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Wer wünscht berühmt zu werden? /Laufende Preisausschreiben (Fortsetzung) / Erledigte Preisausschreiben / Geplante Denkmäler / Enthüllte Denkmäler / Architektur / Staatsankäufe etc. / Aus Galerien und Museen / Aus Akademien und Kunstschulen / Personalien / Stipendien und Stiftungen / Aus Künstler- und und Kunst-Vereinen / Literatur und Kunstblätter / Werbung
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0533

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Heft 38.

Die Werkstatt der Kunst.

525

Zu diesem Urteil des Preisgerichts werden uns fol-
gende Betrachtungen zur Verfügung gestellt. Wir überlassen
die Verantwortung für die Richtigkeit dem Herrn (Linsender.
Die Auszeichnungen an erster und dritter Stelle fielen
Entwürfen mit Brunnenlösungen zu, die offenbar
in ungenügender Weise Rücksicht auf die Platzfrage nehmen.
Das Ausschreiben stellte die Wahl verschiedener Plätze
für die Ausstellung des Denkmals frei, und eine Reihe
künstlerisch recht wertvoller Entwürfe ist bei der Preis-
verteilung leer ausgegangen, bei denen ernsthast an der
Lösung der schwierigsten Frage, der Aufstellung des Denk-
mals mit Rücksicht aus die Umgebung, gearbeitet worden ist.
Die mit dein ersten und dritten Preise ausgezeichneten
Entwürfe bewegen sich in der vornehmlich durch Münchener
Künstler nach mittelalterlichem Vorbild variierten Art viel-
gegliederter Brunnen oder Brunnenhäuschen. Ulan kann
sich auf einem günstig umrahmten Platz die Anbringung
ähnlicher Monumente recht gut denken, aber jedem unbe-
fangenen Beurteiler wird die Unmöglichkeit klar sein, ein
derartig breitgelagertes Denkmal an der verhältnismäßig
engen Strassenkreuzung vor der Nordwestecke der Magda-
leuenkirche zu plazieren. Die Preisrichter haben also die
zunächst wichtigste Frage, die von: Preisausschreiben offen
gelassen war und durch den Wettbewerb gerade gelöst
werden sollte, umgangen.
Die Stadtverwaltung hatte in höchst anerkennens-
werter Weise zum Preisgericht zwei Bildhauer von aus-
gezeichnetem Rus hinzugezogen, deren Auffassung die übrigen
Mitglieder der Jury sicher gefolgt sind. Umsomehr muß
es befremden, daß auch dieser Wettbewerb wieder zu einem
unbedingt schiefen Ergebnis geführt hat. weil die maß-
gebenden Preisrichter ihre Aufgabe nicht richtig erfaßt hatten.
Es ist sicher, daß bei einein eingehenden Vergleich
der eingelieserten Entwürfe mit der gegebenen Situation
die Unmöglichkeit der Aufstellung der beiden prämiierten
Entwürfe klar werden mußte, und es ist doch widersinnig,
Lösungen mit Preisen auszuzeichnen, deren Ausführung
offenbar unmöglich ist.
Im Anschluß an diesen Aufsatz wünscht die
Schriftleitung mitzuteilen, daß soeben das Baye-
rische Kultusministerium „Neue Bestimmungen
für künstlerische Wettbewerbe" erlassen hat,
deren Inhalt den Bestrebungen der „Werkstatt der
Kunst" in vielen Punkten recht gibt. Der genaue
Text dieser Bestimmungen soll möglichst in nächster
Nummer veröffentlicht werden.
Tuni drbeberrecbl.
Der Urbeberrechtsverletzung und des unlauteren Wett-
bewerbes sollte sich der Architekt Wilhelm Pütz schuldig
gemacht haben; das Landgericht Köln a. Rh. hat ihn jedoch
am 30. März d. I. freigesprochen. Er hatte verschiedene
Denkmäler, die auf dem Köln-Melatener Friedhöfe errichtet
sind und von dem Bildhauer F. herrühren, photographieren
lassen. F., der dies erfahren hatte, vermutete unredliche
Absichten und ließ durch einen auswärtigen Bekannten
einen Brief an den Angeklagten schreiben, in welchem
dieser ersucht wurde, «Offerten für ein Grabdenkmal zu
machen, da der Briefschreiber beabsichtige, ein solches un-
fertigen zu lassen. Der Angeklagte schickte ihm ein Album,
welches Denkmäler darstellte, die von ihm herrührten. Lose
lagen aber in dem Album noch einige Photographien,
welche Denkmäler darstellten, die von F. herrührten. Nun-
mehr stellte F. Strafantrag. Das Gericht war der Ansicht,
daß F. einen Urheberrechtsschutz nicht beantragen könne,
weil es sich hier um an öffentlichen Plätzen aufgestellte
Denkmäler handle. Auch unlauterer Wettbewerb wurde
nicht angenommen, weil der Angeklagte nicht den Irrtum
erregt habe, daß er bessere und preiswertere Denkmäler

liefern könne als F.; er habe höchstens den Glauben her-
vorzurufen gesucht, daß er gleich gute Ware liefern könne
wie F. — Auf die Revision des Staatsanwalts und des
Nebenklägers F. hob am s2. April das Reichsgericht in
Leipzig das Urteil auf und verwies die Sache an das Land-
gericht zurück. Zur Aufhebung führten nur die Ausführungen
bezüglich des unlauteren Wettbewerbes. Unter Umständen
könne es sich doch um eine Täuschung bezüglich der Be-
schaffenheit gewerblicher Leistungen handeln. Es sei zn
prüfen, ob der Angeklagte nicht eine Erklärung dahin ab-
gegeben habe, daß so schöne Denkmäler, wie sie hier zu
sehen seien, aus seiner Werkstatt hervorgehen. Mit Recht
nehme allerdings das Landgericht an, daß strafbar nach dem
Gesetze über den unlauteren Wettbewerb nur Angaben sind,
die an die Geffentlichkeit treten, aber möglicherweise sei fest-
zustellen, daß diese Geffentlichkeit bei der Handlungsweise
des Angeklagten gegeben sei. V.
Mer xvünscbt berübnil zu neräen?
Zu dem Artikel in der vorigen Nummer möchten
wir besonders hervorheben, daß der „Verein Massiv-
bauoerband" in Berlin gelegentlich technische
Feuilletons für seine Mitglieder in der „Architekten-
zeitung" erscheinen läßt. Um jedes Mißverständ-
nis zu vermeiden, erklären wir, daß diese tech-
nischen Vereins-Feuilletons und der Schriftleiter des
Verbandes durchaus nicht von dem Vorwurf der
Käuflichkeit getroffen werden sollen.
* *
Was aber den überwiegenden übrigen Teil der
„Architektenzeitung" betrifft, so war unsere Ver-
mutung, daß die Massenspekulation noch viel größeren
Umfang hat, leider richtig. Zu dem gekennzeichneten
„Schriftsteller"-Konsortium, zu den Herren von Sas-
kaly, Diefke und Nauchsuß, gesellt sich noch Herr
Franz Scott, der geradezu die betr. künftige Be-
rühmtheit um Angaben bittet, aus welchen redaktio-
nellen Lobsprüchen sie ihren Ruhm zusammengesetzt
zu haben wünsche. Nachsatz: „Als Honorar kämen
für Sie nur 20 Ulk. in Frage."
Wir bitten um mehr Material in dieser
Sache. O. O. K.

Einsendungen für die „Werkstatt der Kunst" müssen
jeweils bis spätestens Alontag Abend in den Händen
der Schriftleitung, Zehlendorf-Berlin (Wannseebahn),
Gertraudstraße so, sein.

Laufende Oreisaussd>reiben. (Fortsetzung)
Berlin. (Der Verein für Deutsches Kunst-
gewerbe e. V. in Berlin) schreibt auf Veranlassung von
Frau Sophie Riehl in Berlin einen Wettbewerb aus
für Vogelbrunnen. An dem Wettbewerbe teilzunehmen
ist jeder in Deutschland Wohnende oder Geborene berechtigt.
Der Vogelbrunnen soll als weites flaches Becken in Gärten
und öffentlichen Parkanlagen seiner! Platz finden und den
freilebenden Vögeln zum Trinken und Baden dienen. Die
näheren Bedingungen teilt die Geschäftsstelle des Vereins
für Deutsches Kunstgewerbe e. V. in Berlin FV. 9, Bellevue-
straße 3 (Künstlerhaus), mit, an die auch die Entwürfe bis 5 H
Oktober einzusenden sind. Jur Verfügung stehen ein erster
Preis von 500, zwei zweite zu je 200, zwei dritte zu je sOO
und zwei zu je 50 Mk., im ganzen s200 Mk. Die Preise
 
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