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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 6.1906/​1907

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Bräuer, Reinhold: Die Reform des Kunstlebens
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Gebürenordnung für das Kunstgewerbe (Eisenacher Ordnung) / Aus Galerien und Museen / Aus Akademien und Kunstschulen / Personalien / Todesfälle / Stipendien und Stiftungen / Vermischtes / Werbung
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https://doi.org/10.11588/diglit.52068#0673

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Heft H8.

Die Werkstatt der Runst.

665

daß solche Ankäufe schon öfter erfolgt wären, wenn
bessere Sachen vorhanden gewesen wären.
wir selb st müssen noch ca. t 5 — 20 Run st werke
zur Romplettierung unserer Verlosungsankäufe
haben und können gute Run st werke aller Rich-
tungen, die spätestens Anfang Oktober bei uns
ein treffen, mit erhöhter Verkaufs Möglichkeit
rechnen, wenn die Preise sich in vernünftigen
Grenzen halten.
Reinbolä Bräuer,
Vorsitzender der Ausstellungskommission des pfälzischen
Runstvereins zu Speyer.
Gebührenordnung kür das
Runstgenerbe (Eisenacher Ordnung).
Der siebzehnte Delegiertentag des Verbandes Deutscher
Runstgewerbevereine hat am t?. März ^90? in Frankfurt
a. M. beschlossen, den vom Verein für Deutsches Runst-
gewerbe in Berlin eingebrachten Entwurf einer Gebühren-
ordnung für das Runstgewerbe (den wir in Nr. 38 zum
Abdruck gebracht haben) durch einen Ausschuß beraten zu
lassen und das Ergebnis dieser Beratungen den Verbands-
vereinen mitzuteilen, damit sie ihren Mitgliedern davon
Renntnis geben und dem Vororte des Verbandes bis Ende
des Jahres tM? ihre und ihrer Mitglieder Prüfungsergeb-
nisse berichten können. Auf dem achtzehnten Delegierten-
tage, der voraussichtlich am 5. April ;9O8 in Hannover
abgehalten wird, soll dann die Gebührenordnung, wenn
irgend möglich, in endgültiger Form aufgestellt werden.
Nachdem der vom Delegiertentage gewählte Ausschuß
in Eisenach zusammengetreten ist, wird die von ihm be-
ratene und beschlossene Eisenacher Ordnung aller: Verbands-
vereinen und ihren Mitgliedern in nachstehender Form
unterbreitet. Sehr erwünscht wäre es, wenn diese Ge-
bührenordnung recht sorgfältig geprüft und in ihrer
Anwendung erprobt würde, damit die Verbandsvereine
und der Vorort genügende Unterlagen für die Arbeiten des
achtzehnten Delegiertentages gewinnen.
wir bitten unsere Leser, etwaigeBemerkungen
und Vorschläge der Schriftleitung mitzuteilen.
Gebührenordnung für kunstgewerbliche Ent-
würfe und Anschläge (Eisenacher Ordnung).
§ 1. Entwurf und Anschlag.
Als Entwurf eines kunstgewerblichen Erzeugnisses im
Sinne dieser Gebührenordnung gilt jede Zeichnung und
jedes Modell, sofern sie so gehalten sind, daß danach ein
Sachkundiger das zur Ausführung des Werkes Erforderliche
vornehmen kann. Als Zeichnung gilt jede flächenbildliche
Darstellung.
Im Sinne dieser Gebührenordnung wird jede schrift-
liche Aufstellung, in der die Gesamtkosten einer kunstgewerb-
lichen Arbeit in Einzelposten angegeben werden, als An-
schlag betrachtet.
§ 2. Unverlangte Entwürfe und Anschläge.
Unverlangt eingereichte oder freiwillig angebotene
Entwürfe und Anschläge sind nicht gebührenpflichtig. Sie
werden es aber, sobald sie vom Empfänger genehmigt oder
auch nur auf seinen Wunsch abgeändert werden.
ß 5. Art der Entschädigung.
Die Unterlage aller Entschädigungen für Entwürfe
und Anschläge bildet die Grundgebühr nach Maßgabe der
für die einzelnen Gruppen kunstgewerblicher Erzeugnisse im
Anhänge dieser Gebührenordnung aufgestellten Regeln und
Sätze. Die Grundgebühr kommt entweder als Vor-, Verk-
ünd Wiedergebühr, oder als pauschgebühr in Berechnung.
Nur wenn keine dieser Berechnungen möglich ist, tritt die
Entschädigung nach Zeitgebühr ein.

H H. Umfang der Entschädigung.
Für Entwürfe, die von Anschlägen begleitet sind, ist
stets die volle Höhe der Gebühren zuständig. Ebenso können
für Entwürfe ohne Anschläge die vollen Gebühren berechnet
werden. Dagegen darf die Entschädigung für Anschläge
allein nur bis zu einem Fünftel der Gebühren gehen.
8 5. Grundgebühr.
Die Grundgebühr bemißt sich stets nach Hundertteilen
(Prozenten) des Verkaufspreises an Hand des Tarifes.
8 6. Vorgebühr.
Die Vorgebühr beträgt mindestens das Einfache der
Grundgebühr; sie findet Anwendung auf Vorentwürfe und
Voranschläge, die bestimmt sind, Art, Umfang und Preis
eines Auftrages festzulegen.
K 7. Werkgebühr.
Die Werkgebühr beträgt mindestens das Einfache der
Grundgebühr; sie findet Anwendung auf Werkzeichnungen
und Arbeitsmodelle, die bestimmt sind, der Ausführung der
Arbeit unmittelbar zu dienen.
8 8. Wiedergebühr.
Die Wiedergebühr beträgt mindestens das Einfache
der Grundgebühr; sie findet Anwendung auf die erste bis
einschließlich zehnte Wiederholung des Werkes; nicht aber
auf weitere Wiederholungen.
ß y. j)uuschgebühr.
Anstelle der vor-, Werk- und Wiedergebühr kann die
Pauschgebühr treten. Sie unterliegt der freien Vereinbarung
und kann in Form einer einmaligen Entschädigung oder
in Form eines Anteiles am Verkaufspreise gewährt werden.
8 10. Zeitgebühr.
Die Zeitgebühr (K 3) wird nach der Zahl der aufge-
wendeten Arbeitsstunden berechnet. Für die erste Arbeits-
stunde kann ein Betrag bis zu zwanzig Mark, für jede
weitere ein Betrag bis zu fünf Mark in Ansatz gebracht
werden. Für Hilfskräfte können die Arbeitsstunden, aber
ohne Erhöhung der ersten, mit Beträgen bis zu drei Mark
für die Stunde angesetzt werden. — Ängefangene Stunden
gelten als voll.
H 11. Schiedsgericht.
Streitigkeiten aus dieser Gebührenordnung unterliegen
zunächst einem Schiedsgericht, zu dem jede Partei einen Bei-
sitzer ernennt. Diese wählen einen Dritten als Obmann.
Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Entschädigung nach
Zeitgebühr (A 3).
8 12. Fälligkeit der Gebühren.
Die Gebühren sind mit mindestens zwei Dritteilen bei
Ablieferung der Entwürfe und Anschläge fällig, der Rest
spätestens nach Ablauf von drei Monaten.
ß 15. Besondere Gebühren.
Für Reisen, Beaufsichtigung von Arbeiten und sonstige
in dieser Gebührenordnung nicht besonders erwähnte Ar-
beiten kommt die Zeitgebühr (A 9) in Anrechnung. Die
erste Stunde wird nicht erhöht, der Tag mit nicht mehr
als dreißig Mark berechnet. Diese Gebühren sind einschließ-
lich der Auslagen für Fahrten, Gepäckbeförderung und
Hilfskräfte sofort fällig.
Z 14. Gültigkeit der Ordnung.
Entwürfe und Anschläge, welche nach dieser Gebühren-
ordnung gehen sollen, müssen den vermerk tragen „Nach
der Gebührenordnung des Verbandes Deutscher
Runstgewerbe-Vereine" oder, was gleichbedeutend ist,
den Vermerk „Nach der Eisenacher Ordnung".
8 15. Duner der Gebührenordnung.
Die Gebührenordnung gilt laut Beschluß des Ver-
bandes Deutscher Runstgewerbevereine zunächst bis zum
V April ^3.
 
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