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Badischer Volksbote: für Deutschtum, Thron und Altar ; Organ der Deutsch-Sozialen Reform-Partei in Baden (6): Badischer Volksbote: für Deutschtum, Thron und Altar ; Organ der Deutsch-Sozialen Reform-Partei in Baden — 1895

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No. 2 - No. 8 (7. Januar - 30. Januar)
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https://doi.org/10.11588/diglit.42838#0009
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finden in dem wöchentlich 2mal erscheinenden „Badischen Volksboten"
die weiteste Verbreitung und kostet die viergespaltene Garmoudzeile
oder deren Raum nur 10 Psg., bei mehrmaliger Ausuahme wird
bedeutender Rabatt gewährt.

Iüv Deutschtum,

Hch^on und ALtcrrr.

AesteMmge«
auf den „Badischen Volksboten" können jederzeit bei allen kaiserl.
Postanstakrsu, den Briefträgern, sowie unseren Agenturen gemacht
werden. — Preis vierteljährlich durch oie Post bezogen 1 M. 28 Pf.,
bei unseren Agenturen 1 Mk., bei der Expedition abgeholt 80 Pf.

Hrgan der deutsch-sozialen Aeforrn-Aartei in Anden.

M 3.
Heidelberg, den 12. Januar 1893. 6. Jahrg.

Parteigenossen! Deutsche Männer und Frauen!
Der Kampf gegen die antisemitische Presse, insbesondere gegen den „Badischen Volks-
boten", das offizielle Organ der deutsch-sozialen Reformpartei für das Großherzogtum Baden,
wird mit allen Mitteln der Verdächtigung, Verhetzung und Verleumdung geführt, um die sieg-
reich vormürtsschreitende Bewegung des deutschen Mittelstandes zu hemmen und uns auch geschäft-
lich zu schädigen. Die Antwort des schaffenden Volkes, aller deutsch-national und sozial-refor-
merischen Kreise hierauf muß sein, daß die Zahl unserer Leser stetig wächst.
Deutsche Männer und Frauen! Bestellt, empfehlt und verbreitet überall den „Bad.
Volksdokrn") der stets gegen die jüdische Korruption und die internationale Versumpfung,
gegen alles unlautere Geschäftsgebahren und entsittlichende Treiben ehrlich streitet für wahre
Freiheit, deutsches Recht und Volkswohl!

-tt- Der moderne Liberalismus
ii.
In dem Staate sieht der „Liberalismus" nur
eine Rechtsinstitution. Seinem einseitigen Wesen nach
fordert er nur den Rechtsstaat und will alle Lebens-
verhältnisse innerhalb der Grenzen des Staates nach
rein rechtlichen Grundsätzen geschaffen wissen. Das
Verhältnis der Unterthansn zum Staatsoberhaupt ist
ihm kein Verhältnis der Pietät oder Moralität, es
beruth nicht auf einem in der Geschichte des Volkes
begründeten Gefühl >er Zusammengehörigkeit, es ist
kein herzliches, sondern nur ein rechtliches.
Das Recht, auf das sich der moderne liberale Staat
stellt, ist ein schwankender Boden. Das Recht ist ver-
änderlich. Wie ein Volk seine Anschauungen von Jahr
zu Jahr wechselt, so ist auch das Rechtsbewußtsein und
mit ihm das öffentliche Recht in steter Entwickelung;
Altes scheidet aus. Neues tritt hinzu. Auf einem solchen
vulkanischen Boden ein Gebäude zu gründen, ist gefahr-
voll oder unmöglich. Der Rechtsstaat ist nichts als eine
von den vielen Phrasen, mit denen der Liberalismus
seine Blößen deckt. (Den christlichen, auf dem unbeweg-
lichen Felsengrund der göttlichen Ordnung stehenden
Staat will er nicht, und kann ihn nicht wollen seinem
Wesen nach, und so substituiert er den Rechtsstaat).
Dieser Geist kommt zum Ausdruck in unserem heutigen
römisch-rechtlichen Gesetzbuch. Die vielfachen Angriffe
gegen den Richterstand, die gelegentlich mehrerer Pro-
zesse (wir erinnern nur an den Xantener Knabenmord)
im deutschen Volke laut wurden — nicht etwa nur im
antisemitischen Lager — haben ihren Grund darin, daß
der Geist jener neuen „liberalen" Gesetzgebung dem
Rechtsbewußtsein des germanischen Volkes widerspricht.
Der moderne Liberalismus ist die Verleugnung des
deutschen Volkscharakters und der germanisch-christlichen
Weltanschauung. Daß eine dieser germanischen Art
schnurstracks entgegenlaufende, fremde Geistesmacht in
unfern Tagen die Geister gefesselt hält, muß vielen erst
noch recht klargemacht werden.
Wer ist nun das fremde Volk gewesen, das sich
in unseren Gauen heimisch gemacht hat, unseren Han-
del, unseren Besitz, unsere öffentliche Presse in Händen
hält? Es ist das Judentum. Wie hat es soweit kom-
men können? Seit seiner Emanzipation ist das Juden-
tum nicht müde geworden. Tag für Tag in Schriften
und öffentlichen Blättern deutschen Geist und christlichen
Geist zu verkleinern und zu bespötteln, Steine gegen
die Institutionen deutschen Rechts und christlicher Sitte
zu werfen. Wenn Jahrzehnte lang dem Deutschen ein
und dieselbe Melodie in die Ohren kliugt, was giebt
es da noch zu wundern, wenn derselbe endlich danach
tanzt. Doch es ist Zeit, daß das deutsche Volk aus
seinem Rausch erwacht; daß es die Augen öffnet und
sieht, wie während es im Toleranzschlafe lag, der Semit
gierig in sein Haus eingebrochen ist und seiner besten
Güter beraubt hat, und endlich daß es innewird, daß
es mit dem deutschen Geiste auch die Volkswohlfahrt,
den nationalen Frieden, ja sich selbst vernichtet.
Der moderne Liberalismus, dessen entschiedenste
Vertreter die Juden sind, bedeutet die Einimpfung des

Semititismus in den Körper der deutschen Nation.
Dies ist „Liberalismus" und das Ideal eines Eugen
Richters, dies ist „Fonfchritt". Die Gegenreaktion gegen
diese Art Fortschritt vertritt der Konservatismus, eben
weil er diesen für schädlich, und nur für einen Schein-
Fortschritt hält. Man sieht hieraus, wie die Begriffe
„Fortschritt" und „Reaktion" sehr relativ sind und
welcher Schwindel heutzutage damit getrieben wird in
der freisinnigen Presse, die ja nichts weiß, als hinter
Allem „Reaktion" zu wittern.
Die heutigen politischen Parteien lassen sich nach
ihrer Stellung zu den genannten 2 Grundprinzipien in
zwei Gruppen einteilen. Vertreter des Konservatismus
sind: die Deutsch-soziale Reformpartei, die Deutschkon-
servativen, der rechte konservative Flügel des Centrums.
Vertreter des „Liberalismus" die freisinnigen Gruppen
und die Sozialdemokratie, wie sie heute ist und han-
delt ; in partieller Beziehung auch der linke, demokrati-
sche Flügel des Zentrums. Eine eigenthümliche Mittel-
stellung nehmen die „Mittelparteien", das sind die
Reichspartei (Freikonservativen) und die Nationallibe-
ralen ein; die ersteren neigen mehr zum Konservatis-
mus, der größere Theil der letzteren mehr zum Libe-
ralismus. Sie wollen „vermitteln" oder den Streit der
„Extremen" ausgleichen, d. h. mit andern Worten, sie
wollen es Allen recht machen und mit niemanden ver-
derben; diese Halbheit und Unentschiedenheit aber ist
ein Unding. Heute heißt die Parole: „Entweder, oder",
einen Mittelweg giebt es nicht.
Der konservativen Partei wird nur zu richtig nach-
gesagt, daß ihr die Fühlung mit dem Volk fehlt und
daß sie zu wenig freiheitlich wäre. Liberal bedeutet
freiheitlich. Es muß sich nun jedem die Frage auf-
drängen: Kann man nicht liberal, also freiheitlich ge-
sinnt sein, ohne Vertreter jener liberalen Weltanschau-
ung zu sein? Gewiß! Es giebt auch einen konserva-
tiven, einen wahren Liberalismus, der dem jüdisch-demo-
kratischen Liberalismus gegenübersteht, und den vertritt
einzig und allein die Deutsch-soziale Reformpartei. Wäh-
rend jener Liberalismus die extreme individuelle Frei-
heit bedeutet, also zusammenfällt mit Individualismus,
bedeutet unser Liberalismus, der mit dem wahren
Sozialismus (nicht Kommunismus) zusammenfällt, die
Freiheit der Gesamtheit des Volkes, der sich der Ein-
zelne unterzustellen hat, also das Wohl der Allge-
meinheit !

Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung des
unlauteren Wettbewerbs
ist den verbündeten Regierungen zugegangen. Die wich-
tigsten Bestimmungei. des Entwurfs sind:
Wer es unternimmt, im geschäftlichen Verkehr
durch unrichtige Angaben thatsächlicher Art über die Be-
schaffenheit oder die Preisbemessung von Waren und
gewerblichen Leistungen, über die Bezugsquelle von Wa-
ren, über den Besitz von Auszeichnungen, über die
Menge der Vorräte oder den Anlaß zum Verkauf den
Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzu-
rufen, kann auf Unterlassung der unrichtigen Angaben

in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch kann
von jedem Gewerbetreibenden, der Waren oder Leist-
ungen gleicher Art herstellt oder in den geschäftlichen
Verkehr bringt, und von Verbänden, Gewerbetreiben-
den geltend gemacht werden. Neben dem Anspruch aus
Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vor-
erwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz
des durch die unrichtigen Angaben verursachten Scha-
dens gegen den Urheber der Angaben, falls dieser ihre
Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte.
Wer es unternimmt, in öffentlichen Bekanntmach-
ungen oder in Mitteilungen, welche an einen größeren
Kreis von Personen sich richten, durch wissentlich un-
wahre Angaben thatsächlicher Art über die Beschaffen-
heit oder die Preisbemessung von Waren oder gewerb-
lichen Leistungen, über die Bezugsquelle von Waren,
über den Besitz von Auszeichnungen oder den Anlaß
zum Verkauf den Anschein eines besonders günstigen
Angebots hervorzurufen, wird mit Geldstrafe bis zu
1500 Mk. oder mit Haft oder mit Gesängniß bis zu
6 Monaten bestraft.
Durch Beschluß des Bundesrates kann bestimmt
werden, daß gewis s Waren im Emzelverkehr nnr in
bestimmten Mengen-Einheiten oder mit einer auf der
Ware oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe
der Menge gewerbsmäßig verkauft oder seilgehalten
werden dürfen.
Wer über ein Erwerbsgeschäft, über die Person
seines Inhabers, über die Maaren oder gewerblichen
Leistungen eines Geschäfts oder seines Inhabers Be-
hauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet,
welche geeignet sind, den Absatz des Geschäfts oder den
Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Be-
hauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten
zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch
kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß
die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen
unterbleibe. Die Bestimmungen finden keine Anwendung,
sofern die Absicht, den Absatz des Geschäfts oder den
Kredit des Inhabers zu schädigen, bei den Mitteilen-
den ausgeschlossen erscheint. Dies ist insbesondere an-
zunehmen, wenn er oder der Empfänger der Mitteil-
ung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Wer über ein Erwerbsgeschäft, über die Person
feines Inhabers, über die Waren der gewerblichen Leist-
ungen eines Geschäfts oder seines Inhabers wider-
besseres Wissens unwahre Behauptungen thatsächlicher
Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den
Absatz des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe
bis zu 1500 Mk. oder mit Gef. bis zu 1 Jahr bestraft.
Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine
Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbs-
geschäfts in einer Weise benutzt, welche darauf berech-
net und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen
der Firma oder der Bezeichnung eines Erwerbsgeschästs
hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugterweise be-
dient, ist diesem zum Ersätze des Schadens verpflichtet.
Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der miß-
bräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden.
Wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm
als Angestellten, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäfts-
betriebes vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder
sonst zugänglich geworden sind, vor Ablauf von 2 Jah-
ren feit Beendigung des Dienstverhältnisses zu Zwecken
des Wettbewerbs mit jenem Geschäftsbetriebe unbefugt
an Andere mitteilt oder anderweit verwertet, wird mit
Geldstrafe bis zu 3000 Mk. oder mit Gefängniß bis
zu einem Jahre bestraft und ist zum Ersätze des ent-
standenen Schadens verpflichtet.
Wer es unternimmt, einen Anderen zu einer Zu-
widerhandlung gegen die vorstehende Vorschrift zu ver-
leiten, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit
Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft.
Tagesfragen.
* Pie Wekkeidungsäutker der preuß. „Armee-
korps" treffen Anstalten, um auch die Mannschaften mit
 
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