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Heidelberger Volksblatt (70) — 1935 (Nr. 150-228)

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Nr. 191 - Nr. 200 (17. August - 28. August)
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HeNelbewerVollisblatt

WUMM und Kunst / Aus der Wett drr Frau / Str LrsettuM

Dlzer Note

Donnerstag, 22. August 1SZS

79. Jahrgang / Nr. iss

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Anti-Verbrecherfront alter Kulturländer!
Reichsminister Dr. Fran! über „Zwischenstaatliche Strafrechtspolitik" / Festsitzung der Akademie
für Deutsches Recht zu Ehren des internationalen Iuriftenkongresses

des Strafrechts zu ganz einschneidenden Maß-
nahmen gelangt. Wir wollen aber unsere Maß-
nahmen nicht anderen aufdrängen, wie wir auch
bitten, uns mit Ratschlägen zu verschonen, die
unter Umständen nicht ganz von präziser Er-
kenntnis der Notwendigkeiten des deutschen
Volkes bestimmt sind. Wir nationalsozialisti-
schen Juristen sind zu jeder Mitarbeit an dem

DNB. Berlin, 21. Ang.
. Ehren des 11. Internationalen Straf-
MG und Gefängniskongresses hielt am Mitt-
nachmittag die Akademie für Deut-
??Es Recht eine außerordentlich stark besuchte
-lstfitzung in der Krolloper ab, in deren
k'kipunkt eine bedeutungsvolle Rede des Prä-
. Men der Akademie, Reich-Minister Dr.
y?""k, über zwischenstaatlich« Strafrechtspoli-
sand. Der stellvertretende Präsident der
-Ademi« für Deutsches Recht, Geheimrat Pro-
Uick D*' Kisch-München, eröffnete die Sitzung
w „ entbot im Namen und im Auftrage des
Inders der Akademie, Reichsminister Dr.
Linen herzlichen Willkommensgruß, der
pNderK den Vertretern der ausländischen Staa-
y" Kalt. Die Akademie erblick« in dem Zusam-
d«r internationalen Vereinigung aus
Noden ein für den Fortschritt des
M x ^Edeutsames Ereignis. Geheimrat Kisch
z,,. ?snn den ausländischen Gästen einen Ein-
die Bestrebungen der Arbeiten der Deut-
el' Akademie.
>> eichsminister Dr. Frank nahm darauf das
zu seinem Vortrage. Seine Ausführungen
wen von den deutschen Sendern "'-rnommen.
'"Re u. a.:
^Ema „Zwischenstaatliche Strafrechts-
in sich die große Aufgabe der
ch ""staaten, das Problem der Verbre-
st^ bekämpf ung in allen seinen Aus-
tz,^"N8en zum Gegenstand zwischenstaatlicher
CtfOsgnngen zu machen. Zwischenstaatliche
der ,chtspolitik ist selbstverständlich umsassen-
y... °ls de,- Begriff des sogenannten Jnter-
die^tdn Strafrechts, also jener Vorschriften,
Tt-.; Frage beantworten, inwieweit die
!°n jl^rvalt eines Staates sich über die Eren-
eigenen Staates hinaus erstreckt. Ich
recht dieses sogenannte Internationale Straf-
tzjT "ls ersten Teil der zwischenstaatlichen
An- r^^p'Uitik deshalb bezeichnen, weil es
^offensichtlich eine Aufgabe dieses Kongres-
liihs "rußte, die hierfür geltenden Erund-
tzj^.Dischenstaatlich auszugleichen. Unendlich
licke» 5.r ist der zweite Teil der zwischenstaat-
dex ^btrafrechtspolitik, der die Gemeinsamkeit
i» ..Erbrechensbekämpfung durch die Staaten
«der Angleichung oder Uebereinstimmung
^eckt ^n einer von einer überstaatlichen
»»s Quelle ausgehenden Gemeinsamkeit
ilj^'dem Gebiet der strafrechtlichen
^enr^E" als möglich ansieht. Diese Art zwi-
tetx i?"üicher Rechtspolitik würde vor allem
^fel Problem einer zwischenstaatliches
len der Vorbeugungsmaßnahmen. Zu die-
Vorbeugungsmaßnahmen gehören die Er-
der Jugend zum Treuege-
Ähx., En gegenüber der Gemeinschaft und zur
l>r von den Gefahren der Straffälligkeit:
"si ""terbrochene Volksaufklä-
"Ns d ^er die Gefahren, die jedem Einzelnen
^enr Verbrechen erwachsen und
»chd E" S enischen Maßnahmen zur Ver-
Ch^ung der Nachkommenschaft verbrecherischer
">ir den großen zweiten Hauptteil der
tätlichen Strafrechtspolitik als die so-
i Materielle Strafrechtspolitik bezeichnen
hh "rächte ich als dritten großen Haupt-
Problem bezeichnen:
dhs Internationale Strafrecht und das
°>»en zwischenstaatliche Strafrecht eine
'ast/ Institution zwischenstaatlichen Cha-
schassen nach Art eines Jnternatio-
sz." ^trafgerichtshoses oder einer zwi-
"staatlichen Strasrechtsüberwachungs-
Ez kommission?
Tanz offenbar, daß die Schwierigkeit
^/Enstaatlichen Strafrechtspolitik vor
^ge^.Edingt wird durch das Chaos der im
Mnden^En Zeitpunkt international herr-
i^tlick btaatsanschauungen. Wie soll zwischen-
""Nen .irafrechtspolitik gestaltet werden
Azeb ^Wischen Staaten, von denen der eine
ist auf dem Grundsatz „Eigentum ist
M u?. _> während der andere sagt: „Eigen-
^»,g„,dre Aufgabe des völkischen Kulturauf-
' 2ch möchte daher keinen Zweifel dar-

über lassen, daß vom Standpunkt des national-
sozialistischen Deutschen Reiches aus, die zwi-
schenstaatliche Strafrechtspolitik auszugehen hat
von der Klärung der Grundsätze, nach denen
der Strafrechtsschutz überhaupt bestimmt wird.
Es kann sich nur um eine starke, den Kultur-
fchutz aller Völker steigernde kameradschaftliche
Zusammenarbeit der in den Kulturaufgaben
der Strafrechtspolitik grundsätzlich gleichgerich-
teten Nationen handeln.
Was sestgestellt werden muh, ist, daß sich die
Regierungen aller Kulturländer zu einer
Anti-Verbrechersront zusammenschließen mö-
gen und daß die Strafrechtswissenschaft auf-
hören soll, eine möglichst werturteilssreie
Wissenschaftlichkeit des liberalistischen Zeit-
alters darzustellen.
Die Wissenschaft — und dies gilt ganz klar
vom Strafrecht für das nationalsozialistische
Deutschland — hat ausschließlich volkswertbezo-
§ gene Erkenntnis der der Volksgemeinschaft vom
Verbrechertum drohenden Gefahr und Samm-
lung der darauf beruhenden logischen Schluß-
folgerungen für den Aufbau des staatlichen
Abwehrapparates gegenüber dem Verbrecher zu
sein. Wenn im internationalen Leben jeder
Staat, der eine gesetzgeberisch mächtige Regie-
rung besitzt, Anerkennung zu finden chat, wie
steht es dann mit Staaten, die unter Umstän-
den in die Antiverbrecherfront sich deshalb nicht
einreihen wollten, weil sie auf Seite der Ver-
brecher stehen, sei es im Sinne des gemeinen
Verbrechers oder im Sinne des politischen Ver-
brechers? Wir haben erst vor einigen Tagen
aus Moskau gehört, daß die starke Tendenz
der Kommunistischen Partei dahin geht, die so-
genannten bürgerlichen Staaten zu unterwühlen.
Dieser internationale Kommunistenkongreh
in Moskau hat sich zum Fürsprecher einer
international anzuwendenden Verbrechens-
anstiftung gemacht. Es ist Aufgabe dieses
Kongresses, gegen derartige zynische Kampf-
ansagen an alle Kulturvölker der Erde auch
unter dem Gesichtspunkt der zwischenstaat-
lichen Strafrechtspolitik Protest einzulegen.
Das nationalsozialistische Deutschland wird
nur sehr bedingt Staaten in einer zwischen-
staatlichen Strafrechtsorganisation anerkennen
können, auf deren Gebiete solche das inter-
nationale Rechtsgefüge bedrohende Proklama-
tionsexzesse vor sich gehen.
Ich möchte vom Standpunkt der Deutschen
Reichsregierung es begrüßen, wenn dieser
Kongreß sich auch damit beschäftigen wollte,
daß die Bildung von Scheinprozessen, die
emigrierte politische Gegner als Parallelveran-
staltungen zu Strafprozessen in der ehemaligen
Heimat im Auslande veranstalten, nicht mehr
erfolgen solle. Wenn auch die Bedeutung der-
artiger Scheinprozesse nicht übersteigert werden
soll, so muß doch vom Kongreß meines Erachtens
erwartet werden, daß er derartige Herabwürdi-
gungen der Rechtspflege als ein durch zwischen-
staatliche Regelung unmöglich zu machendes
Vorgehen bezeichnet. Freilich liegt hierin auch
der große Appell an alle Regierungen, dem
innenpolitischen Gegner strafrechtlich nicht eine
absolut schutzlose Position zuzuweisen. Denn
durch nichts wird das Ansehen des Strafprozes-
ses sosehr gemindert, als dadurch, daß es unter
Umständen zu einer reinen Machtanwendung
der öffentlichen Gewalt in anderen Formen als
im reinen Prozeßakt herabsinkt.
Deshalb gehört in den Rahmen der allgemei-
nen zwischenstaatlichen Strafrechtspolitik der
Appell, den dieser Kongreß als Repräsentant der
Strafrechtskultur meines Erachtens zu er-
heben hat, der
Appell an alle Staaten, die Unabhängig-
keit der Strafrechtspflege und des Straf-
richters möglichst sicher zu stellen. Auf dieser
Unabhängigkeit allein beruht der Rechts-
charakter des Strafverfahrens.
Wenn ich die bisherigen allgemeinen Thesen
zusammenfasse, so ist zu sagen: Zwischenstaat-
liche Strafrechtspolitik ist nur möglich zwischen
weltanschaulich auf dein Gebiet der Strafrechts-
grundsätze im wesentlichen gleichgerichteten
Staaten. Diese zwischenstaatliche Strafrechts-
arbeit muß eine klare Antiverbrecherfront sein.
Zwischenstaatliche Strafrechtspolitik ist weiter

nur möglich zwischen Staaten mit unabhängiger
Strafrechtspflege. Ich schlage vor, daß ohne
Tangierung irgendwelcher anderer internatio-
naler Einrichtungen als Ergebnis dieses Kon-
gresses ein internationaler Arbeits-
ausschuß errichtet wird, dessen Aufgabe der
Ausbau der zwischenstaatlichen Möglichkeiten
auf dem Gebiet des Strafrechts zu sein hätte.
Das Deutsche Reich des Nationalsozialismus
kann aus der Erfahrung mit seinen strafrecht-
lichen Neuerungen nur die eine dringende
Bitte an jeden strafrechtlich interessierten
Staatsmann und Gelehrten aller Kulturländer
richten, an Ort und Stelle in Deutschland die
Bedeutung und die Auswirkung der national-
sozialistischen Strafrechtspolitik zu untersuchen.
Der nationalsozialistische Staat ist der
idealistisch-rechtspolitischen Anschauung, daß
es durch Erziehung eines Volkes zum Volks-
gemeinschastsgedanken gelingen wird, das
Ziel eines überhaupt nur vorstellbaren
Höchstmaßes der Zuriickdriingung der ver-
brecherischen Instinkte in einem Volk zu er-
reichen.
Der nationalsozialistische Gesetzgeber wird
auch für die zwischenstaatliche Strafrechtspolitik
sich als Ziel nicht allein vorstellen die möglichst
beste Ausgestaltung einer Strafverfolgungs-
apparatur, sondern die möglichste Ausschaltung
des Verbrechers als immer wiederkehrenden
Typ bei den Völkern. Der nationalsozialistische
i Gesetzgeber lehrt die eugenische Prophy-
! laxe und schärfste Niederkämpfung
des bereits in Erscheinung tretenden verbreche-
rischen Elements. Aus diesem Gesichtspunkt be-
greift sich die international so großes Aussehen
erregende Rassen- und Sterilisations-
gesetzgebung des Deutschen Reiches. Wir
sind des Glaubens, daß ein rassisch geschlossenes,
von den höchsten Idealen, den Volksgemein-
schaftsidealen getragenes Volk den Verbrecher
als einen Krankheitskeim ausschaltet.
Wie für die zwischenstaatliche Strasrechtspo-
litik betont sei, geht der nationalsozialisti-
sche Gesetzgeber nicht aus von Werturteilen
über die Rassen an sich, er betont nur, daß
die Vermischung der absolut nicht zu verein-
barenden Rassenkerne der Menschheit ein
Unglück für die davon Betroffenen bedeutet.
Für die Gesamtheit der Entwicklung der
Strafrechtspolitik des Nationalsozialismus möch-
te ich noch einmal betonen, daß wir den Prob-
lemen auf den Grund gekommen zu sein glau-
ben. Wir sind zum ersten Male in der Geschichte

Aufbau einer zwischenstaatlichen Jdeenordnung
auf dem Gebiet der Strafrechtspolitik im Rah-
men unserer eigenen Ideen und ihrer Auswir-
kungen bereit. Aber hier beginnt nun eigentlich
erst das Problem der modernen zwischenstaat-
lichen Strafrechtspolitik. Nach Professor de Fab-
res wäre eine Fülle von Möglichkeiten gegeben,
internationale Delikte zu formulieren, die die
Eemeinschaftsordnung der Völker und Staaten
betreffen Als Beispiel wäre zu erwähnen die
Frage der Angriffskriegshetze. Ich leug-
ne die Möglichkeit eines derartigen internatio-
nalen Delikts so lange, als nicht wirklich eine
restlos anerkannte und sich auch gerecht und aus-
nahmslos machtvoll durchsetzende überstaat-
liche Organisation auf der E?de vorhanden ist.
Die Akademie für Deutsches Recht begrüßt
alle Versuche einer Förderung der zwischen-
staatlichen Strafrechtspolitik, die im wesent-
lichen auf den von mir eben vorgetragenen
Grundsätzen aufgebaut ist.
Wir denken nicht an ein Weltstrafgesetzbuch.
Immerhin besteht eine Gruppe von Delik-
ten, bei denen eine einheitliche Ansicht aller
Staaten vorhanden ist in der, daß sie inter-
nationalen Charakter haben unk strafwür-
dig sind.
Dabei liegt auch bei diesen Delikten das Prob-
lem vor, daß der gemeinverbrecherische Charak-
ter des Deliktes im Einzelfall oft sehr schwer
von einem politischen Gesamtcharakter zu tren-
nen ist. Hier wir die politische Unterschiedlich-
keit der Staatsführung noch auf lange Zeit ein
Hindernis für die Entwicklung zwischenstaat-
licher strafrechtspolitischen Aufbauten sein.
Reichsminister Dr. Frank betont zum Schlug
die Notwendigkeit, daß der Kongreß mit einem
großen Appell an die Kulturvölker herantreten
müsse, die Belange des Strafrechts von den
rein polizeilichen Momenten emporsteigern zu
einer großen- Gemeinschaftsaufgabe der Kultur-
ölker. „Mögen Staaten und Völker soverschieden
sein, wie sie mögen, in einer Aufgabe müssen
sie alle zusammenstehen: in der Verbre-
cherbekämpfung. Da es derzeit an einer
allgemeinen Organisation der Staaten fehlt, die
den Anspruch auf Anerkennnung als überstaat-
licher Gesetzgeber erheben könnte, und da der
vertragliche Ausbau der Zusammenarbeit der
Staaten auf dem Gebiete der zwischenstaatlichen
Strafrechtspolitik durchaus nicht vollkommen ist.
erwächst hier die große geistig-schöpferische Mis-
sion der Juristen dieser Zeit im Dienste ihrer
Völker und der Eesamtkultur."

„Nun erst recht vorwärts!"
Meder Hochbetrieb aus der Funkaussiellurig

DNB. Berlin, 21. Aug.
Ueber die Ursache des Brandes auf, der Großen
Deutschen RundfunkanZstellung, dem die Halle IV
zum Opfer gefallen ist, wird mitgeteilt, daß die
bisherige Untersuchung Anhaltspunkte dafür, daß
vorsätzliche Brandstiftung oder Sabotage vorlie-
gen, nicht ergeben hat
Auf dem Ausstellungsgelände am Kaiserdamm
herrschte am Mittwoch Hochbetrieb. Der Massen-
besuch ist in Beweis dafür, daß der Brand der
Ausstellung nichts hat anhaben können. Den Be-
suchern der Ausstellung wird wieder die gleiche
umfassend« Schau moderner Rundfunk- und
Fernsehtechnik geboten, wie sie vor dem Brande
zu sehen war. Anstelle der niedergebrannten
Halle IV wurde eine Crsatzhalle IV geschaffen, die
aber wirklich nur dem Namen noch eine Ersatz-
halle ist. In dem großen Restaurant der Halle
VII, dessen Raum durch die Errichtung eines rie-
sigen Zeltes noch erheblich erweitert wurde, bie-
tet sich dem Besucher dieselbe Schau dar, wie sie
die ursprünglich« Halle IV beherbergte. Einer der
Hauptanziehungspunkte der Ausstellung ist seütst-
verständlich nach wie vor die Fernsehstraße. Auch
beim Volkssender herrschte wieder großer An-
drang.
Im Mittelpunkt der Nachmittagsveranstaltun-
gen des Volkssenders stand die vom Gau Halle-

Merseburg dürchgeführte Sendung „Das Land
der braunen Erde". Zur Ueberraschung der Tau-
senden, die sich zu dieser Sendung in der Halle
des Bolkssenders eingefunden hatten, erschien
gegen Schluß der Sendung Reichssendeleiter
Eugen Hadamovsky und nahm das Wort zu
einer Ansprache. Ter Reichssendeleiter führte u.
a. aus: Wir sind mitten in unserer Tätigkeit von
einem schweren Unglück betroffen worden. Aber
nun wollen wir, meine Volksgenossen und -ge-
nossinnen, den Blick wieder mutig in die Zukunft
richten. An manchen Stellen des Auslandes hat
man geglaubt, den Schlag, der uns traf, viel-
leicht noch dadurch verschärfen zu können, daß
man mit maßlosen Lügen und Uebertreibungen
von dem Brande berichtete. Von dem Brand ist
nur trotz aller gegenteiligen Lügenmeldungen die
Hall« IV der Ausstellung betroffen worden -
eine Halle von acht Ausstellungshallen! —
Heute ist die Rundfunkausstellung wieder kom-
plett. Gestern früh schon stand die Fernsehstraße
wieder, und wenn auch unser großer Ultrakurz-
wellensender verbrannt ist, so ist dessen ungeach-
te: die Fernsehhalle und die Fernsehstraß« voll-
ständig unversehrt geblieben und wird in den
nächsten Tagen ihren vollen Betrieb wie früher
zeigen können. Wir schreiben über diese Aus-
stellung die Parole: „Nun erst recht vorwärts!"
 
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