Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Heidelberger Volksblatt (70) — 1935 (Nr. 150-228)

DOI Heft:
Nr. 150 - Nr. 160 (1. Juli - 12. Juli)
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.43255#0051
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext

«ozugspreio: Durch Botenzustellung u. Post monatl. 2.00 Lei der Geschäftsstelle
aLgeholt 1.80 Einzelnr. 10 Erscheint wöchentl. 8 mal. Ist die Zeitung am Er-
scheine« verhindert, besteht kein Anrecht auf Entschädigung. Anzeigenpreis: Die Ispalt.
Mllimeterzsile (46 mm br.) 7 Textteil: Die 76 mm br. Millimeterzoile 25 Bei
Konkurs «. Zwangsvergleich erlischt jed. Anspruch auf Nachlaß. Gerichtsst.: Heidelberg.
Setmatzeitung mtt den Beilagen: Aber -em Alltag / Seimattvarte


Schriftleitung und Geschäftsstelle: Heidelberg, Bergh. Str. 59/61, Del. 7151. Geschäfts-
stunden: 7.36 bis 18 Uhr, Sprechstunden der Redaktion: 11.36 bis 12.36 Uhr. Anzeigen»
schlutz: 9 Uhr, Samstag 8.36 Uhr vormittags. Für fernmündlich übermittelte Auf-
träge wird keine Gewahr übernommen. Postscheck-Konto Karlsruhe Nr. 8165,
Unverlangte-Beiträge ohne Rückporto werden nicht zurllckgesandt.
WigniMaft md KM / WS drr Wett der znm / SU Mftunte

Vscher Note

Samstag, 6. Zull 19ZS

7«. Zahrgaug / Nr. iss

Oie beiden Gtrafrechtsnovellen

sittlich strebendes Wesen hat ein dauerndes
Reinigungs- und Sühnebedürfnis und empfin-
det den Selbsterhaltungstrieb jedes kraftvollen
Lebewesens als eine Lebenspflicht. Sühne und

Erläuterungen durch Nelchsjufllzmlnlster Sr. Gärtner und Staatssekretär Sr. Freister

Sicherung des Volks sind nun Zweck des Straf-
rechts. Die nunmehr Gesetz gewordene Straf-
rechtsnovelle führt diesen Gedanken in das

preffeempfang im
Reichsjllstizmmistenum
DNB Berlin, 5. Juli
Reichsjustizminister Dr. Eürtner und
Staatssekretär Dr. Freister erläuterten am
Freitag im Rahmen eines Presseempfanges die
Gesichtspunkte, die zur Einbringung der vom
Reichskabinett in seiner letzten Sitzung verab-
sthiedeten zwei Strafrechtsnovellen
führten. Die beiden Gesetzesvorlagen verwirk-
lichen bekanntlich in einer Reihe grundsätz
licher Fragen nationalsozialistische Forderun-
gen.
Reichsjustizminister Dr. Gllrtner ging zu-
nächst auf das Gesetz zur Aenderung des
Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935 ein und
führte hierbei u. a. folgendes aus:
Die Strafgesetznovelle vom 26. Juni 1935
soll in vorsichtiger Vorwegnahme einiger Ge-
danken der künftigen G e s a m t r e f o r m, die
Umstellung des Strafrechtes auf den E ei st
des neuen Staates in Fortsetzung des
durch die drei vorausgegangenen Novellen von
1933 und 1934 beschrittenen Weges vorwärts
treiben.
Das neue Gesetz gibt dem Richter die Mög-
lichkeit, bei der Aburteilung einer Tat über die
Grenzen der gesetzlichen Tatbestände hinauszu-
gehen. Entscheidend für die Anwendung dieser
Möglichkeit darf aber nicht die Willkür des
Richters sein, sondern die völkische Rechts-
und Friedensordnung, die auf den in dem ge-
schriebenen Strafgesetz niedergelegten Rechts-
gedanken und aus dem gesunden Volks-
empfinden erkennbar ist. Diele zweite
Rechtsquelle stellt das neue Gesetz dem Richter
als Grundlage für die Bestrafung neben den
einzelnen Strafgesetzen zur Verfügung.
In Zusammenhang mit der Einführung der
Analogie im Strafrecht wird auch die Vor-
schrift über die zeitliche Geltung der
Gesetze neu geordnet. Dabei ist an der grund-
sätzlichen Nichtrückwirkung der Strafgesetze fest-
gehalten, aber die bisher zwingend vorgeschrie-
bene Rückwirkung des milderen Strafgesetzes
künftig in das pflichtgemäße Ermessen des
Richters gestellt. Eine ausdrückliche Regelung
hat ferner die Frage der sogenannten Zeitge-
setze gefunden; Strafgesetze, die von vornherein
kalendermäßig oder sonstwie für eine bestimm-
te Zeit erlassen sind, sollen auch nach ihrem
Außerkrafttreten für die vorher begangenen
Taten gelten.
Die zweite grundsätzliche Neuerung erstrebt
die Verhütung ungerechter Frei-
sprechungen durch Zulassung der Wahl-
feststellung. Bisher konnte ein Täter nur dann
bestraft werden, wenn alle gesetzlichen Merk-
male einer bestimmten Strafvorschrift nachge-
wiesen waren. Bisweilen läßt sich aber der
Sachverhalt nicht vollkommen aufklären. Es
läßt sich beispielsweise wohl feststellen, daß der
Täter ein Eigentumsvergehen begangen hat.
Dagegen bleibt es unaufgeklärt, ob dieses Ver-
gehen ein Diebstahl oder eine Hehlerei war.
Auch in solchen Fällen muß um der materiel-
len Gerechtigkeit willen Bestrafung eintreten.
Die Rechtssprechung hat dies bisher trotz man-
cher Ansätze nicht in genügendem Maße zu er-
reichen vermocht. Das neue Gesetz läßt deshalb
Verurteilung auf Grund der sogenannten Wahl-
feststellung ausdrücklich zu. Der Täter soll künf-
tig aus den mildesten der in Betracht kom-
menden Strafgesetze verurteilt werden. Einer
mißbräuchlichen Anwendung der neuen Vor-
schrift wird durch zweckentsprechende Bestim-
mungen in dem gleichzeitig erlassenen Ver-
fahrensgesetz vorgebeugt.
Zum Schluß ging der Minister noch kurz auf
die Vorschrift über die Einschränkung verkür-
zen Verjährung bei Pressedelikten
ein.
Die mit den Anschauungen des neuen Staa-
tes unvereinbare Erstreckung der kurzen Presse-
verjährung auf Verbrechen, z. B. auf das Ver-
breiten hoch- und landesverräterischer Propa-
gandaschriften, sei beseitigt und im übriae» die

allgemein all zu kurz empfundene Verjährungs-
frist für Pressedelikte von sechs Monaten auf
ein Jahr verlängert.
Sodann wandte sich der Reichsminister der
Erläuterung der Strafprozetznovelle
zu. Dieses neue Gesetz wird, so führte der
Reichsminister herbei u. a. aus, die von frü-
heren Eedankengängen grundverschiedenen Auf-
fassungen des neuen Staates im Strafprozeß
verwirklichen. Bei der Tiefe, den Umfang und
der Bedeutung des Resormwerkes wäre eine
Ueberstürzung schädlich. Es wird daher bis
zum Inkrafttreten der neuen Verfahrensord-
nung noch einige Zeit dauern. Einige dring-
liche Fragen sind nunmehr durch das neue
„Gesetz zur Aenderung von Vorschriften des
Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungs-
gesetzes" vorweg geregelt worden. Es ist dies
die erste große Teilreform seit der Revolution,
die bereits "die Linien der zukünftigen Rege-
lung zeigt. Neue Vorschriften der Strafprozeß-
ordnung weisen Gerichte und Staatsanwalt-
schaften darauf hin, daß Lücken des Gesetzes,
die der Gesetzgeber nicht geschlossen hat, durch
Anwendung und Erweiterung der von ihm
ausgesprochenen Rechtsgedanken zu schließen
sind. Neben die unmittelbare Gesetzesanwen-
dung tritt damit die Rechtsichöpfung
durch den Richter. Die Staatssührung hat
sich dadurch den notwendigen Einfluß auf die
Entwicklung der Rechtssprechung gesichert, daß
die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Frage
ob der Richter ein Strafgesetz zu Recht entspre-
chend angewendet oder nicht angewendet hat,
im weiteren Umfange als gewöhnlich Revi-
sion einlegen und jedem Falle das Reichsge-
richt anrufen kann.
Die weiteren Neuerungen betreffen die Be-
handlung von Beweisanträgen, die Beseiti-
gung der einseitigen Bindung des Rechtsmit-
telgerichts, die Befreiung des Reichsgerichts
von der Bindung an frühere Urteile, die frei-
ere Stellung der Staatsanwaltschaft und die
Zulassung der Hauptverhandlung gegen einen
Flüchtigen. Gemeinsam ist allen diesen Vor-
schriften, daß sie dem Richter und der Staats-
anwaltschaft die Möglichkeit geben sollen, bes-
ser als bisher der inneren Gerechtigkeit zum
Siege zu verhelfen.
Auch dem Ziel einer Beschleunigung
der Strafverfahren kommt die Novelle
einen großen Schritt näher. Die Vorunter-
suchung findet in Zukunft nur noch auf Antrag
der Staatsanwaltschaft statt, wenn besondere
Umstände es gebieten. Zur Unterstützung des
Untersuchungsrichters können jetzt auch Hilfs-
untersuchungsrichter bestellt werden. In allen
gewöhnlichen Strafsachen soll die Staatsanwalt-
schaft allein die Ermittlungen führen. Eine
wichtige Neuerung bringt das Gesetz im Kampf
gegen das Erpressertum. Häufig haben
die Erpreßten nicht den Mut zur Anzeige de^
Erpressers, weil sie sich dadurch selbst der Straf-
verfolgung ausliefern. In Zukunft kann die
Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat,
deren Offenbarung der Erpresser androht, ab-
sehen.
Grundlegend sind ferner die Vorschriften über
das Verfahren gegen Abwesende ge-
ändert worden. Das Gesetz läßt unter bestimm-
ten Voraussetzungen die Hauptverhandlung auch
gegen einen Flüchtigen zu. Es knüpft dabei an
Bestimmungen an, die in vielen deutschen Rech-
ten der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts
enthalten waren. Gleichzeitig folgt es dem Bei-
spiel vieler Nachbarländer Deutschlands.
Die Wahrung der Einheit der
Rechtsprechung ist jetzt großen Senaten
übertragen worden, die eine schnelle Ent-
scheidung gewährleisten. Ihnen können auch durch
die erkennenden Senate und durch den Ober-
reichsanwalt Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung zur Entscheidung vorgelegt und so
Zweifelsfragen alsbald geklärt werden. Gleich-
zeitig ist das Reichsgericht von der gesetzlichen
Bindung an frühere, unter ganz anderen welt-
anschaulichen, politischen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen gefällte Urteile befreit worden.
Im Anschluß hieran berichtete Staatssekretär
T>L Kr - i 14 x ÄLsr Lio LM Ksichsjustizministe-

rium geleisteten Vorarbeiten zu den Ge-
setzen und leitete dann auf die w e l t a n s ch a u-
lichen Grundlagen der neuen Straf-
rechtsnovellen über. Er führte hierzu u. a. aus:
Für den Nationalsozialismus ist Volk, Volks-
führung und Staat nicht weltanschaulich neutral,
sondern wird von einer dem Volk und seinen
Gliedern arteigenen Erundanschauung beherrscht.
Für solche Anschauung handelt unrecht, werden
Pflichten zuwiderhandelt, die das gesunde
Volksempfinden von ihm verlangt; und wer
so handelt, ist strafwürdig, wenn der Grad
seines Verstoßes dem gesunden Volksempfinden
so schwer erscheint, daß es eine Bestrafung for-
dert. Diese Anschauung hat eine viel tiefer be-
gründete und viel höhere Auffassung vom Recht
als die liberale. Sie sieht das Recht auf dem
Boden des Volksgewissens wachsen und erkennt
dieses Recht einmal an Hand der vom Führer
erlassenen (einschließlich der übernommenen)
Gesetze, daneben aber auch unmittelbar aus der
Erforschung des gesunden Volksempfindens. Das
deutsche Volk als sittlich empfindendes und

deutsche Strafrecht ein und läßt die Rechts-
findung nach dem gesunden Volksempfinden zu.
Bereits im Jahre 1968 wurde der erste Ent-
wurf des neuen deutschen Strafrechts veröffent-
licht. Und seitdem haben zweieinhalb Jahr-
zehnte lang Kommissionen und Ausschüsse, pri-
vate Gelehrtenvereinigungen und Parteien,
Ministerien und Parlawchite sich mit der Straf-
rechtserneuerung befaßt. Jeder wollte dieses
große Werk vollbringen, und so zieht sich —
nur scheinbar ein Widersinn in sich selbst —
durch diese langen zweieinhalb Jahrzehnte eine
nervöse Hast der Erneuerungsarbeiten, die zu
stets neuen Entwürfen, stets neuen Begründun-
gen dieser Entwürfe führten, niemals aber zu
einem einheitlichen Neubau gelangten. In den
zwei Jahren strafrechtserneuernder Arbeiten
des Nationalsozialismus ist es geglückt, zu den
Grundsätzen des Strafrechts der Erneuerungs-
arbeit einen Charakter, eine Linie zu geben,
die des Nationalsozialismus. Die jetzt erschie-
nenen Novellen sind der teilweise Niederschlag
dieser ernsten Erneuerungsarbeit.

Die Habsbmgersrage

Uebereinstimmung zwischen Frankreich und der
Kleinen Entente
DNB Parts, 5. Juli
Ministerpräsident und Außenminister Laval
hatte am Freitag vormittag eine Unterredung
mit dem südslawischen Gesandten im
Paris, Spalaikowitsch. In gutunterrich-
teten Kreisen nimmt man an, daß die Aufhe-
bung der Habsburger Gesetze in Oesterreich
Gegenstand der Unterredung gewesen sei. Man
erinnert in diesem Zusammenhang an die Er-
klärung des französischen Außenministers vom
15. März vor den Parlamentsausschüssen. Da-
mals betonte Laval, daß sich in der Frage der
Wiedereinsetzung der Habsburger die Politik
Frankreichs mit der kleinen Kleinen Entente
decke. Diese Haltung der französischen Regie-
rung, so hebt man in Pariser politischen Krei-
sen hervor, habe sich nicht geändert. In Paris
sowohl wie in Prag sei man der Ansicht, daß
die Rückgabe des Vermögens an die Habsbur-
ger und die Erlaubnis zur Rückkehr nach
Oesterreich sich aus Oesterreichs Innenpolitik
ergebe. Für den Augenblick sei die Frage nicht
Gegenstand irgendeiner diplomatischen Aktion.

Immerhin sei man der Auffassung, daß eine
solche Maßnahme unter den gegenwärtigen in-
ternationalen Umständen unangebracht sei. Sie
könnte geeignet sein, in Mitteleuropa eine
Atmosphäre zu schaffen, die das Zustandekom-
men eines Donaupaktes nicht erleichtere. Der
Donaupakt sei aber ein Hauptteil der europäi-
schen Befriedung, an der die französische Po-
litik arbeite.
Besuch Zitas in Oesterreich?
DNB Wien, 5. Juli.
Das Organ des Wiener Heimatschutzes, die
„Oesterreichische Abendzeitung", veröffentlicht
unter dem Titel „Die Kaiserinwitwe kommt
nach Oesterreich" in großer Aufmachung die Mel-
dung, daß Zita von Habsburg und ihre Kinder,
mit Ausnahme Ottos, noch im Laufe dieses
Sommers zu einem Ferienaufenthalt nach
Oesterreich kommen und im Schloß Reichenau am
Fuße Les Rax-Gebirges in Niederösterreich woh-
nen werde. Von zuständiger Seite wurde dazu
erklärt, es sei amtlich von derartigen Plänen
nichts bekannt.

sind seht der Kellogvakk
Abessinien rüst den Kelloggpakt an
DNB. Addis Abeba, 5. Juli.
Die abessinische Regierung hat dem hiesigen
amerikanischen Geschäftsträger George eine Note
überreicht, die fünf Seiten umfaßt und in der
der abessinisch-italienische Streitfall genau dar-
gelegt wird. Es wird auf die andauernden ita-
lienischen Truppenverschiffungen hingewiesen
und eine Aufklärung des blutigen Zwischenfalles
von Ual Ual gegeben, dessen friedliche Beilegung
von Italien abgelehnt worden sei. Seit dem 16.
März 1935 unternehme Italien ständig Provo-
kationen. Die Note nimmt sodann auf den Völ-
kerbund und den Kelloggpakt anzurufen, um in
letzter Stunde mit gesetzmäßigen Mitteln die
Unabhängigkeit und Unversehrtheit des Landes
zu verteidigen, nachdem Italien durch Zurück-
weisung des letzten englischen Vermittlungsvor-
schlages einen neuen Beweis seiner kriegerischen
Absichten gegeben habe.
Kelloggpakt und italienisch-abessinischer
Konflikt
DNB. Washington, 5. Juli.
In politischen Kreisen rechnet man nicht da-
mit, daß Staatssekretär Hüll über die aus Addis
Abeba angekündigte Note für die Öffentlichkeit
bestimmte Erklärungen abgeben wird, bevor Las
Staatsdepartement Gelegenheit hatte, mit ande-
ren Mächten Rücksprache zu nehmen.
Hinsichtlich der Möglichkeit, die Vereinigten
Staaten könnten auf Grund des Kelloggpaktes
Vorstellungen erheben, wird darauf hingewiesen,
daß die Regierung Hoover bisher bei keiner Ge-
legenheit den Kelloggpakt nachdrücklich in Er-
inneruna gebracht hat.

Abessiniens Appell vor dem amerikanischen
Kabinettsrat
DNB Washington, 6. Juli.
Staatssekretär Hüll trug am Freitag in der
Kabinettssitzung Abessiniens Appell an Amerika
vor. Präsident Roosevelt entschied, daß die
Stellungnahme der Vereinigten Staaten bald
dargelegt werde .damit nicht durch eine Ver-
zögerung von mehreren Wochen Unklarheiten
in den europäischen Hauptstädten über die
Washingtoner Einstellung entständen.
Der russisch-japanische Konflikt
Der Vorsitzende des Obersten japanischen
Kriegsrates weist die Vehauptunegn der sowjet-
russischen Protestnote zurück
DNB Tokio, 5. Juli
Der Vorsitzende des Obersten Kriegs-
rates, General Minami hat die von Bot-
schafter Jurenew überreichte sowjetrussische
Protestnote wegen angeblicher Grenzüberschrei-
tungen durch japanische und mandschurische
Truppen eingehend geprüft und dem japani-
schen Auswärtigen Amt das Ergebnis seiner
Untersuchungen mitgeteilt. Der General weist
die Behauptungen der Sowjetregierung als
vollkommen unwahr zurück und stellt fest, daß
keinerlei Erenzüberschreitungen vorgekommen
seien. Die Regierung müsse die sowjetrussische
Note scharf zurückweisen, da die Sowjetpropa,
ganda dies sonst zum Schaden Mandschukuos
und Japans weiter ausnutzen werd«.
 
Annotationen