Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 11.1911/1912
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https://doi.org/10.11588/diglit.52948#0294
DOI issue:
Heft 21 .
DOI article:Redaktioneller Teil
DOI article:Rothe, Fr.: Das Recht des Künstlers an seinen Werken
DOI article:Vermischter Nachrichtenteil
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28H
Die Werkstatt der Runst.
Heft 2^.
(vgl. Damme, „D. Jur. Ztg." t9lo, Nr. 20, S. t30t, und
die dortigen Nachweisungen).
„von diesem Gesichtspunkte aus muß insbesondere auch
im Falle einer Veräußerung des Kunstwerkes selbst das
Recht des Künstlers auf Erhaltung seines Werkes in der
ihm gegebenen ursprünglichen Form anerkannt werden so-
fern nicht Aenderungen in Frage stehen, für die der Künstler
seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen
kann, wenn in tz t2 des Kunstschutzgesetzes den Erwerber
des Urheberrechts das Recht zur Vornahme von Aende-
rungen an dem Werke abgesprochen ist, so ist daraus nicht
der Schluß zu ziehen, daß das Gesetz umgekehrt dem Er-
werber des Eigentums an dem Werke das AenderuNgs-
recht habe zugestehen wollen. Die Begründung zu tz t2
verweist in dieser Hinsicht den Künstler aus die Bestim-
mungen des allgemeinen Rechts. Db aus diesen ein solcher
Schutz des Künstlers herzuleiten ist, kann dahingestellt
bleiben, da, wie ausgeführt, schon der gesetzgeberische Ge-
danke, der zur Aufstellung des Verbots von Aenderungen
bei Uebertragung des Urheberrechts in tz t2 geführt
hat, auch gegenüber dem Erwerber des Eigentums an
dem Werke zu dem gleichen Verbote führen muß. Das
ideelle Interesse des Künstlers wird ebenso geschädigt, wenn
der Eigentümer das Kunstwerk ändert, als wenn der
Erwerber des Urheberrechts das Werk in veränderter
Form an die Geffentlichkeit bringt. Wohl mag der Er-
werber berechtigt sein, das Werk ganz zu vernichten, denn
dadurch kann der Künstler nicht in seinem Ruf beein-
trächtigt werden. Line Aenderung des Werkes dagegen
berührt seine künstlerische Ehre. Db die Aenderung des
Werkes das Bild verunstaltet oder nicht, ist gleichgültig.
Ja selbst eine Verbesserung braucht sich der Künstler nicht
gefallen zu lassen, denn auch sie würde regelmäßig einen
unzulässigen Eingriff in die künstlerische Eigenart des Ur-
hebers bedeuten. Ls kann daher hier unerörtert bleiben,
ob die Hinzufügung einer Bekleidung der Sirenen das
Bild verschlechtert, was allerdings nach dem Charakter des
Bildes ohne weiteres vorauszusetzen ist."
wie bereits erwähnt, halte ich diese Entscheidung, die
eine bestimmte Gesetzesvorschrift allerdings nicht für sich
ins Feld führen kann, aber doch in dem sich neuerdings
immer mehr durchsetzenden persönlichkeitsrecht und auch in
dem gesetzgeberischen Grundgedanken des Kunstschutzgesetzes
ihre Grundlage findet, für höchst erfreulich. Die Bedenken,
die Herr Rechtsanwalt Eyck dagegen erhoben hat, teile ich
nicht. Ls ist durchaus keine notwendige Konsequenz, daß
nun auch der Baumeister dem Eigentümer einer Villa jede
Aenderung derselben untersagen darf. Allerdings kann
die Villa ein Werk der bildenden Kunst sein, und der
Architekt hat ebenso Anspruch auf den Schutz seiner künst-
lerischen Persönlichkeit wie der Maler. Bei Bauten aber,
die vornehmlich praktischen Zwecken zu dienen bestimmt
sind, wird man den zwischen dem Architekten und dem
Bauherrn geschlossenen Vertrag nach Treu und Glauben
ohne weiteres dahin auslegen dürfen, daß hier das Inter-
esse des Baukünstlers hinter dem des Bauherrn zurückzu-
treten hat und der Bauherr jede ihm erforderlich scheinende
Aenderung auch ohne besondere Zustimmung des Archi-
tekten vornehmen darf.
Mit der Frage der Aenderung eines Kunstwerkes hatte
sich kü^lich auch das Amtsgericht und das Landgericht in
Gels zu beschäftigen. Lin Künstler hatte auf Bestellung
eine Porträtskizze gemalt, die der Besteller nicht ähnlich
fand. Da der Künstler die gewünschte Aenderung ablehnte,
erklärte der Besteller, die Aenderung durch einen anderen
Künstler ausführen zu lasten. Der Maler klagte nunmehr
gegen den Besteller mit dem Anträge, ihm die Aenderung
zu untersagen. In einem sehr hübsch begründeten Urteile
verurteilte das Amtsgericht den Beklagten. Die Begründung
geht davon aus, daß zwar niemand dem Besteller verwehren
könne, selbst oder durch einen Angehörigen das Bild ändern
zu lasten, wenn es nur dann im Familienkreise belassen
würde, daß aber die Aenderung durch einen anderen
Künstler den Maler des Bildes in seiner Ehre kränke und
seinen Ruf zu gefährden geeignet fei. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Ls stellte sich auf den — auch
in dem ersterwähnten Prozesse vom Landgericht I Berlin
eingenommenen — Standpunkt, daß die Vornahme der
Aenderung selbst nicht unzulässig sei, daß aber das ge-
änderte Werk allerdings nicht an die Geffentlichkeit ge-
bracht werden dürfe.
Mir scheint das Urteil des Kammergerichts dem Wesen
der Kunst am meisten gerecht zu werden und die Interessen
der Künstler am besten zu wahren, ohne doch berechtigte
Interessen des kaufenden Publikums zu verletzen. Hoffent-
lich hält das Reichsgericht das Urteil aufrecht.
Rechtsanwalt k'r. Rotkv,
Syndikus der A. D. K. G.
veuNckes Rlmslgewerbe im Ausland
Das Deutsche Museum in Hagen hat, um das
Interesse an der deutschen Arbeit im Auslande zu fördern,
eine Ausstellung vom gesamten deutschen Kunstge-
werbe zusammengebracht, die in diesem Sommer in den
Museen der amerikanischen Städte New Hork, pitts-
burg, Detroit, St. Louis, Chicago und Indianapolis ge-
zeigt werden wird. Sie umfaßt moderne Architektur,
Graphik, Reklamedrucksachen, Künstlerschriften, Bücher,
Lederarbeiten, Tapeten, Linoleum, Textilien, Keramik, Glas,
Metall, Elfenbein, Holz und Spielzeug.
Unsskö IlLUilge ööilsge, lliö WillrlMk kunsttselin. Mtök Iik.11,
Kat tollenden Inkalt: Oie allgemeinen Ornncllagen
des monumentalen und dekorativen kaatells. Von
W Ostwald. (Lcliluss.) — Welelrer Lclmtr muss
unseren Lildern werden? Von Oll. Mangold. —
Malereien auk Leide oder ^tlas. Von M. — De-
likan-Karben. Von M. kretrscll.
vermischter Nachrichtenteil.
Geplante Ausstellungen
Dresden, 6. Februar. (Die DresdenerKunstgenossen-
fchaft) wird auf der diesjährigen großen Kunstaus-
stellung, wie in früheren Jahren, geschloffen in eigenen
Räumen die Arbeiten ihrer Mitglieder und solche ein-
geladener Gäste ausstellen. Schon jetzt suchen Vertrauens-
männer in den Ateliers Kunstwerke für die Ausstellung
aus, um die hervorragendsten Arbeiten für die Heimatstadt
zu sichern, da die Dresdener Kunstgenossenschaft auch die
zu gleicher Zeit stattfindende große Ausstellung der Allge-
meinen Deutschen Kunstgenossenschaft in Hannover beschickt.
Die Namen der vor kurzem gewählten Mitglieder der Jury
bürgen für eine gute und strenge künstlerische Auswahl. —
Da auf der diesjährigen großen Kunstausstellung nur die
den bestehenden Vereinigungen angehörenden Künstler
unter Zuziehung eingeladener Gäste ausstellen können, und
der Raum so verteilt wird, daß für die „wilden" kein
Platz vorgesehen ist, mögen diese jetzt noch Anschluß an
die Vereinigungen zu gewinnen suchen, um dadurch Aus-
stellungsmöglichkeit zu haben.
Frankfurt a. M. (Burnitz-Ausstellung.) Der Kunst-
verein (Iunghofstr. 8) beabsichtigt im April d.I. eine
große Gedächtnisausstellung von Werken Peter
Burnitz' zu veranstalten, welche durch Auswahl der her-
vorragendsten Schöpfungen dieses Meisters einen Ueberblick
über sein gesamtes Schaffen geben und seine Bedeutung
im ganzen Umfang erkennen lasten soll. Der Kunstverein
richtet deshalb an alle Besitzer bedeutender Burnitz-
Die Werkstatt der Runst.
Heft 2^.
(vgl. Damme, „D. Jur. Ztg." t9lo, Nr. 20, S. t30t, und
die dortigen Nachweisungen).
„von diesem Gesichtspunkte aus muß insbesondere auch
im Falle einer Veräußerung des Kunstwerkes selbst das
Recht des Künstlers auf Erhaltung seines Werkes in der
ihm gegebenen ursprünglichen Form anerkannt werden so-
fern nicht Aenderungen in Frage stehen, für die der Künstler
seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen
kann, wenn in tz t2 des Kunstschutzgesetzes den Erwerber
des Urheberrechts das Recht zur Vornahme von Aende-
rungen an dem Werke abgesprochen ist, so ist daraus nicht
der Schluß zu ziehen, daß das Gesetz umgekehrt dem Er-
werber des Eigentums an dem Werke das AenderuNgs-
recht habe zugestehen wollen. Die Begründung zu tz t2
verweist in dieser Hinsicht den Künstler aus die Bestim-
mungen des allgemeinen Rechts. Db aus diesen ein solcher
Schutz des Künstlers herzuleiten ist, kann dahingestellt
bleiben, da, wie ausgeführt, schon der gesetzgeberische Ge-
danke, der zur Aufstellung des Verbots von Aenderungen
bei Uebertragung des Urheberrechts in tz t2 geführt
hat, auch gegenüber dem Erwerber des Eigentums an
dem Werke zu dem gleichen Verbote führen muß. Das
ideelle Interesse des Künstlers wird ebenso geschädigt, wenn
der Eigentümer das Kunstwerk ändert, als wenn der
Erwerber des Urheberrechts das Werk in veränderter
Form an die Geffentlichkeit bringt. Wohl mag der Er-
werber berechtigt sein, das Werk ganz zu vernichten, denn
dadurch kann der Künstler nicht in seinem Ruf beein-
trächtigt werden. Line Aenderung des Werkes dagegen
berührt seine künstlerische Ehre. Db die Aenderung des
Werkes das Bild verunstaltet oder nicht, ist gleichgültig.
Ja selbst eine Verbesserung braucht sich der Künstler nicht
gefallen zu lassen, denn auch sie würde regelmäßig einen
unzulässigen Eingriff in die künstlerische Eigenart des Ur-
hebers bedeuten. Ls kann daher hier unerörtert bleiben,
ob die Hinzufügung einer Bekleidung der Sirenen das
Bild verschlechtert, was allerdings nach dem Charakter des
Bildes ohne weiteres vorauszusetzen ist."
wie bereits erwähnt, halte ich diese Entscheidung, die
eine bestimmte Gesetzesvorschrift allerdings nicht für sich
ins Feld führen kann, aber doch in dem sich neuerdings
immer mehr durchsetzenden persönlichkeitsrecht und auch in
dem gesetzgeberischen Grundgedanken des Kunstschutzgesetzes
ihre Grundlage findet, für höchst erfreulich. Die Bedenken,
die Herr Rechtsanwalt Eyck dagegen erhoben hat, teile ich
nicht. Ls ist durchaus keine notwendige Konsequenz, daß
nun auch der Baumeister dem Eigentümer einer Villa jede
Aenderung derselben untersagen darf. Allerdings kann
die Villa ein Werk der bildenden Kunst sein, und der
Architekt hat ebenso Anspruch auf den Schutz seiner künst-
lerischen Persönlichkeit wie der Maler. Bei Bauten aber,
die vornehmlich praktischen Zwecken zu dienen bestimmt
sind, wird man den zwischen dem Architekten und dem
Bauherrn geschlossenen Vertrag nach Treu und Glauben
ohne weiteres dahin auslegen dürfen, daß hier das Inter-
esse des Baukünstlers hinter dem des Bauherrn zurückzu-
treten hat und der Bauherr jede ihm erforderlich scheinende
Aenderung auch ohne besondere Zustimmung des Archi-
tekten vornehmen darf.
Mit der Frage der Aenderung eines Kunstwerkes hatte
sich kü^lich auch das Amtsgericht und das Landgericht in
Gels zu beschäftigen. Lin Künstler hatte auf Bestellung
eine Porträtskizze gemalt, die der Besteller nicht ähnlich
fand. Da der Künstler die gewünschte Aenderung ablehnte,
erklärte der Besteller, die Aenderung durch einen anderen
Künstler ausführen zu lasten. Der Maler klagte nunmehr
gegen den Besteller mit dem Anträge, ihm die Aenderung
zu untersagen. In einem sehr hübsch begründeten Urteile
verurteilte das Amtsgericht den Beklagten. Die Begründung
geht davon aus, daß zwar niemand dem Besteller verwehren
könne, selbst oder durch einen Angehörigen das Bild ändern
zu lasten, wenn es nur dann im Familienkreise belassen
würde, daß aber die Aenderung durch einen anderen
Künstler den Maler des Bildes in seiner Ehre kränke und
seinen Ruf zu gefährden geeignet fei. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Ls stellte sich auf den — auch
in dem ersterwähnten Prozesse vom Landgericht I Berlin
eingenommenen — Standpunkt, daß die Vornahme der
Aenderung selbst nicht unzulässig sei, daß aber das ge-
änderte Werk allerdings nicht an die Geffentlichkeit ge-
bracht werden dürfe.
Mir scheint das Urteil des Kammergerichts dem Wesen
der Kunst am meisten gerecht zu werden und die Interessen
der Künstler am besten zu wahren, ohne doch berechtigte
Interessen des kaufenden Publikums zu verletzen. Hoffent-
lich hält das Reichsgericht das Urteil aufrecht.
Rechtsanwalt k'r. Rotkv,
Syndikus der A. D. K. G.
veuNckes Rlmslgewerbe im Ausland
Das Deutsche Museum in Hagen hat, um das
Interesse an der deutschen Arbeit im Auslande zu fördern,
eine Ausstellung vom gesamten deutschen Kunstge-
werbe zusammengebracht, die in diesem Sommer in den
Museen der amerikanischen Städte New Hork, pitts-
burg, Detroit, St. Louis, Chicago und Indianapolis ge-
zeigt werden wird. Sie umfaßt moderne Architektur,
Graphik, Reklamedrucksachen, Künstlerschriften, Bücher,
Lederarbeiten, Tapeten, Linoleum, Textilien, Keramik, Glas,
Metall, Elfenbein, Holz und Spielzeug.
Unsskö IlLUilge ööilsge, lliö WillrlMk kunsttselin. Mtök Iik.11,
Kat tollenden Inkalt: Oie allgemeinen Ornncllagen
des monumentalen und dekorativen kaatells. Von
W Ostwald. (Lcliluss.) — Welelrer Lclmtr muss
unseren Lildern werden? Von Oll. Mangold. —
Malereien auk Leide oder ^tlas. Von M. — De-
likan-Karben. Von M. kretrscll.
vermischter Nachrichtenteil.
Geplante Ausstellungen
Dresden, 6. Februar. (Die DresdenerKunstgenossen-
fchaft) wird auf der diesjährigen großen Kunstaus-
stellung, wie in früheren Jahren, geschloffen in eigenen
Räumen die Arbeiten ihrer Mitglieder und solche ein-
geladener Gäste ausstellen. Schon jetzt suchen Vertrauens-
männer in den Ateliers Kunstwerke für die Ausstellung
aus, um die hervorragendsten Arbeiten für die Heimatstadt
zu sichern, da die Dresdener Kunstgenossenschaft auch die
zu gleicher Zeit stattfindende große Ausstellung der Allge-
meinen Deutschen Kunstgenossenschaft in Hannover beschickt.
Die Namen der vor kurzem gewählten Mitglieder der Jury
bürgen für eine gute und strenge künstlerische Auswahl. —
Da auf der diesjährigen großen Kunstausstellung nur die
den bestehenden Vereinigungen angehörenden Künstler
unter Zuziehung eingeladener Gäste ausstellen können, und
der Raum so verteilt wird, daß für die „wilden" kein
Platz vorgesehen ist, mögen diese jetzt noch Anschluß an
die Vereinigungen zu gewinnen suchen, um dadurch Aus-
stellungsmöglichkeit zu haben.
Frankfurt a. M. (Burnitz-Ausstellung.) Der Kunst-
verein (Iunghofstr. 8) beabsichtigt im April d.I. eine
große Gedächtnisausstellung von Werken Peter
Burnitz' zu veranstalten, welche durch Auswahl der her-
vorragendsten Schöpfungen dieses Meisters einen Ueberblick
über sein gesamtes Schaffen geben und seine Bedeutung
im ganzen Umfang erkennen lasten soll. Der Kunstverein
richtet deshalb an alle Besitzer bedeutender Burnitz-