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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 11.1911/​1912

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Heft 26.
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Redaktioneller Teil
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Korwan, F.; Rothe: Der fliegende Kunsthandel
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Vermischter Nachrichtenteil
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https://doi.org/10.11588/diglit.52948#0366

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356

Die Werkstatt der Kunst.

Heft 26.

steigerungen" (das es leider noch nicht gibt) und aus dem
„K. A. G°" (?) auf Irrtum beruhen müssen.
Die Gewerbeordnung sagt im tz 36, daß das Gewerbe
eines Auktionators frei sei, und gibt im tz 38 den Zentral-
behörden, soweit die Landesgesetze darüber nicht Bestim-
mungen treffen, das Recht, über den Umfang der Befug-
nisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb
der Auktionatoren Vorschriften zu erlassen, tz 56 c, ver-
bietet das Abhalten von Wanderversteigerungen, und läßt
nur Ausnahmen bei Waren zu, die dem raschen Verderben
ausgesetzt sind.
In Preußen ist der Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßi-
gen Versteigerer durch die Anweisung des Handelsministers
vom Juli t9O2 geregelt, aus der folgende Vorschriften
besonders hervorgehoben zu werden verdienen:
Z Die Versteigerer dürfen Sachen, die ihnen
oder ihren Angehörigen oder ihren Angestellten gehören,
nicht versteigern, insbesondere ist ihnen das Aufkäufen
von Sachen zum Zwecke der Versteigerung untersagt.
A 5. Die Versteigerer haben sich aller Handlungen
oder Unterlassungen, die auf eine Täuschung des Pu-
blikums abzielen, zu enthalten. Versteigerungsaufträge,
die gegen gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften ver-
stoßen, oder von denen sie wissen oder den Umständen
nach annehmen müssen, daß eine Täuschung oder Schädi-
gung des Publikums beabsichtigt wird, haben sie abzu-
lehnen.
tz t3. Der Versteigerer hat sich bei der Versteige-
rung jedes unlauteren Geschäftsgebarens, insbesondere
des trügerischen Anpreisens der zu versteigernden Sachen,
der Verleitung zum Überbieten durch Aufstellung von
Personen, die nur zum Scheine mitbieten, zu enthalten.
tz zz. Die Bescheinigung (die der Versteigerer zur
Versteigerung neuerSachen gebraucht) kann versagt werden,
wenn es der Versteigerung an einem hinreichend be-
gründeten Anlasse fehlt, insbesondere wenn die Verstei-
gerung zum Zwecke des unlauteren Wettbewerbs vor-

genommen werden soll oder eine empfindliche Schädi-
gung der angesessenen Gewerbetreibenden herbeiführen
würde.
A 38. Die Grtspolizeibehörde kann anordnen, daß
auch bei der Versteigerung anderer als neuer Sachen die
Bescheinigung aus dem im A 33 angegebenen Grunde
versagt werden kann.
Hiernach ist die Rechtslage so, daß jeder zur Vornahme
von Versteigerungen berechtigt ist, und daß die Möglichkeit
der Staatsaufsicht — abgesehen natürlich von den allge-
meinen strafrechtlichen Vorschriften — nur dann gegeben
ist, wenn die Versteigerungen als Gewerbe ausgeübt wer-
den. Die Ansicht des Herrn Verfassers des vorstehenden
Artikels, daß nach den bestehenden Gesetzen Konzessionen
nur im Falle eines Bedürfnisses erteilt werden und daß
über die Bedürfnisfrage der Landrat nach Anhörung der
Gemeindeverwaltungen entscheidet, daß es die Drtspolizei-
behörde in der Hand habe, die Auktion ohne weiteres zu
untersagen, wenn zwingende Gründe nicht vorliegen, trifft
daher nicht völlig zu. Jedenfalls ist aber das Bestreben
des Herrn Verfassers, alle Versteigerungen der Staatsauf-
sicht dadurch zu unterstellen, daß die Vornahme von Ver-
steigerungen nur gewerbsmäßigen Auktionatoren gestattet
wird, durchaus zu begrüßen, da hierdurch in der Tat die
bestehenden Auswüchse sehr erheblich eingeschränkt werden
könnten, ohne daß berechtigte Interessen geschädigt würden.
Man wird aber noch einen Schritt weitergehen und er-
streben können, daß die Gewerbefreiheit für Versteigerungen
von Werken der bildenden Kunst überhaupt eingeschränkt
wird und solche Versteigerungen nur zuverlässigen und be-
währten Persönlichkeiten gestattet werden, die hierzu die
Genehmigung der betreffenden Zentralbehörden des Bundes-
staates erhalten haben. Line Eingabe an den Reichs-
tag, die die Abänderung der Gewerbeordnung in diesem
Sinne erbittet, bereitet der Hauptausschuß der Allge-
meinen Deutschen Kunstgenossenschast zurzeit vor.
Or. irotlle.

vermischter Nachrichtenteil.
Geplante Ausstellungen

Berlin. (Die Kunstausstellung zum Regierungs-
jubiläum desKaisers.) ur. „Der Plan einer allgemeinen
Huldigungs-Kunstausstellung zum Regierungsjubiläum des
Kaisers im Jahre t9l3, von dem wir vor einiger Zeit be-
richteten, bildet, wie dieser Tage der Kultusminister in der
Budgetkommission des preußischen Abgeordnetenhauses be-
tonte, den Gegenstand fortgesetzter Erwägungen in der
Künstlerschaft. Das Unternehmen ist jetzt so weit durch-
beraten, daß sich von seiner Leitung ein Bild gewinnen
läßt. Deshalb haben die Genossenschaft der Mitglieder
der Akademie der Künste und der Verein Berliner Künstler
schon im vergangenen Monat und nicht erst wie sonst im
Sommer die Wahlen ihrer Vertreter für die nächstjährige
Ausstellungskommission vorgenommen und eine Anzahl be-
sonders erfahrener Künstler, die auch früher schon im Landes-
ausstellungsgebäude organisatorisch tätig waren, dazu be-
stimmt — wir nennen nur die Vorsitzenden der Genossen-
schaft und des Vereins: Friedrich Kallmorgen und Rudolf
Schulte im Hofe, und von den Vorsitzenden früherer Aus-
stellungskommifsionen: Gtto H. Engel, Hans Looschen,
Earl Langhammer und Max Schlichting. Die konstituierende

Versammlung der Kommission aber, die in jedem Jahre
vom Kultusministerium aus einberufen wird, hat bisher
noch nicht stattgefunden. Gibt es doch da mannigfache
Schwierigkeiten und Bedenklichkeiten — schwerlich große
Differenzen, wie der Kultusminister sich ausdrückte — zu
überwinden; aber wenn der Schein nicht trügt, wird es
gelingen, und dazu erhofft die Künstlerschaft, die in dieser
Frage so einig ist, wie es nur sein kann, auch die Unter-
stützung der Regierung zu finden. Von vornherein stand
das Prinzip fest, in der Huldigungsausstellung einen all-
seitigen und geschlossenen Ueberblick über das bildnerische
Schaffen in den 25 Jahren der Regierung des Kaisers zu
geben, und so auch die künstlerischen Lager aus ganz
Deutschland, die sonst dem Berliner Glasxalast fernstehen,
zur Teilnahme heranzuziehen. Nun aber sind ja die beiden
Organisationen, in deren Hand die Veranstaltung der
Großen Berliner Kunstausstellung gelegt ist, an die Be-
stimmungen des hierfür gültigen königlichen Statuts ge-
bunden. Sie sind zur Stellung des Garantiefonds von je
tooooo Mk. verpflichtet; sie tragen das ganze Risiko der
Ausstellung. Daher ist es ohne Statutenänderung ausge-
schlossen, andere Künstlerverbände als Veranstalterinnen
der Huldigungsausstellung heranzuziehen. Aber es wird
möglich sein, zum Beispiel der Berliner Secession
 
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