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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 11.1911/​1912

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Heft 44.
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Arbeitskalender
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Redaktioneller Teil
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Rothe, Friedrich: Haftung für Eilfracht
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https://doi.org/10.11588/diglit.52948#0613

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heft

Die Werkstatt der Kunst.

603

Ter-
min
Ausstellungen
Näh. Heflj
15.
Nov.
Schluß der XI. Nationalen schweizerischen
Ausstellung in Neuenburg.
36
16.
Nov.
Eröffnung der Ausstellung der Vereinigung
Kölner Künstler in Köln a. Rh.
11
17.
Nov.
Schluß der Ausstellung von Driginalradierun-
gen des Leipziger Künstlerbundes in Leixzig.
19
23.
Nov.
Einlieferung für die Ausstellung des Gesterr.
Künstlerbundes in Wien.
36

Ter-
min
Ausstellungen
^Näb. 6rft^
1.
Dez.
Einlieferung für die Ausstellung der jungen
Künstlerschaft der Secession in Wien.
11
10.
Dez.
Eröffnung der Ausstellung des Gesterr.
Künstlerbundes in Wien.
36
23.
Dez.
Schluß der Ausstellung der Vereinigung Kölner
Künstler in Köln a. Rh.
11
Ende
Dez.
Schluß der großen Rudolf von Alt-Gedächt-
nis-Ausstellung in der wiener Secession.

4913
7.
Ian.
Schlußder Ausstellung des Gesterr. Künstler-
bundes in Wien.
36

Redaktioneller Teil.

Haftung für bilkrackt
Nachstehender Fall, der zur gerichtlichen Entschei-
dung gelangt ist, verdient zur Nachachtung und War-
nung veröffentlicht zu werden.
Lin Kunsthändler hatte mit einem Künstler ver-
einbart, dessen auf der Ausstellung in D. befindliches
großes Gemälde auch seinerseits in h. auszustellen,
und hatte sich erboten, die durch die Ausstellung ent-
stehenden Kosten zu tragen. Der Maler beauftragte
nun die mit dem versand der in D. ausgestellten
Werke betraute Speditionsfirma, das Bild als Fracht-
gut nach h. zu senden, und gab den wert des Bildes
auf 20000 Mk. an. Als das Bild in h. nicht recht-
zeitig eintraf, fragte der dortige Kunsthändler tele-
graphisch bei der Speditionsfirma an, wo das Bild
bleibe. Letztere sandte hierauf das Bild durch Lil-
fracht und mit einer Wertangabe von 20 000 Mk.
nach h. Der dortige Kunsthändler hielt sich nicht
für verpflichtet, die sehr beträchtlichen Spesen, die
durch die hohe Wertangabe und die Uebersendung
als Eilgut entstanden waren, zu tragen, und verklagte,
weil er einen unmittelbaren Anspruch gegen die Spe-
ditionsfirma nicht besaß, den Maler auf Erstattung
der Mehrspesen mit der Begründung, daß es, um die
bei einer Wertangabe von mehr als 5000 Mk. not-
wendige Versendung im besonderen Wagen und als
Lilfracht zu vermeiden, allgemein üblich sei, als Wert
höchstens 5000 Mk. anzugeben und den Mehrwert
durch Versicherung zu decken.
Das Amtsgericht folgte den Ausführungen des
Kunsthändlers und verurteilte, während das Land-
gericht als Berufungsinstanz die Klage abwies.
Ich halte das Urteil des Amtsgerichts für richtig
und das des Landgerichts für falsch. Das Land-
gericht findet ein Verschulden weder im Verhalten
des Malers, da diesem nicht zugemutet werden könne,
sein Bild mit einer geringeren Wertangabe zu ver-
senden, noch in dem Verhalten der Speditionsfirma,
da diese in dem Telegramm die Aufforderung er-

blicken konnte, die schnellste Beförderungsart, also Eil-
fracht zu wählen.
Selbstverständlich trifft den Künstler, der über die
Versendungsvorschriften der Bahn nicht Bescheid zu
wissen braucht und keine Anweisung zum Versenden
durch Lilfracht gegeben hat, selbst kein verschulden,
doch hat er für ein etwaiges verschulden der Spe-
ditionsfirma, deren er sich bedient hat, einzustehen,
unbeschadet seines Rückgriffsrechts gegen diese. Die
Speditionsfirma hat aber schuldhaft unnötige Kosten
verursacht. Ihr mußte bekannt sein, daß bei einer
Wertangabe von 20 000 Mk. nur die sehr teure Eil-
fracht zulässig ist, und daß es deshalb allgemein üb-
lich ist, bei so teuren Objekten eine niedrigere Wert-
angabe zu machen und die Transportgefahr durch
Versicherung zu decken. Damit hätte sie auch weder
dem ihr vom Künstler erteilten Auftrage noch dessen
Interessen zuwidergehandelt, da im Falle des Ver-
lustes oder der Beschädigung des Bildes von einer
guten Versicherungsgesellschaft zweifellos leichter Er-
satz zu erlangen ist als von der Bahnverwaltung
bei ihren ziemlich rigorosen Haftungsbestimmungen.
Lag also in der Wertangabe kein Anlaß zur Ver-
sendung durch Eilgut, so ebensowenig in dem Tele-
gramm. Letzteres besagte nur, daß der Kunsthändler
schleunige Uebersendung des Bildes fordere, ließ aber
die Frage offen, ob ihm die durch die Eilfracht er-
zielte Zeitersparnis und die sehr erheblichen Mehrkosten
wert war. Die Speditionsfirma hätte jedenfalls hier-
nach telephonisch oder telegraphisch anfragen sollen.
Sie hätte dann die Antwort erhallen, das gewöhn-
liche Fracht ausreiche, und es wären die lediglich
durch ihre unsachgemäße Handlungsweise entstandenen
Mehrkosten dem Kunsthändler erspart geblieben, der
doch nur die üblichen Beförderungskosten, nicht aber
ganz außergewöhnlich hohe Kosten zu übernehmen
sich verpflichtet hatte.
Or. Brieckriok Rotlre
Syndikus der
„Allgemeinen Deutschen Kunstgenossenschaft".
 
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