Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 11.1911/​1912

DOI Heft:
Heft 33.
DOI Artikel:
Redaktioneller Teil
DOI Artikel:
D.W.D.K.: Zur Opernhausfrage, 2
DOI Artikel:
Walther, Felix: Kunststiftung und Steuerfiskus
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.52948#0463

DWork-Logo
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Heft 33.

Die Werkstatt der Kunst.

453

Ferner wäre es auch erwünscht, wenn von feiten
der Königlichen Staatsregierung die Frage einer
Prüfung unterzogen würde, ob nicht, wenn das neue Ge-
bäude dadurch verbessert werden könnte, eine Einschrän-
kung der nicht den Bühnenzwecken und dem Zu-
hörerraum dienenden Rexräsentationsräume sich
ermöglichen ließe, deren jetzt vorgesehener Um-
fang ganz außergewöhnlich ist.
Eine weitere sehr wichtige Frage, die nach der Bei-
behaltung der in Aussicht genommenen, das Opernhaus
flankierenden Häuserbauten und deren Gestaltung,
ist in der Resolution nicht erwähnt worden, wie sich über-
haupt die Resolution frei hält von der Aussprache einzelner
Wünsche in bezug auf das Opernhaus. Aber es wird
auch diese Frage nach Beendigung des Wettbewerbes ihre
Erledigung finden müssen, und zwar wird die Entscheidung
wesentlich davon abhängen, welche Gestalt die neu ein-
gehenden Skizzen haben werden. Andererseits wird aber
auch, wenn der Wegfall dieser Häuser geplant sein sollte,
das Haus der Abgeordneten die Pflicht haben, genau zu
prüfen, ob diese behauptete Verbesserung im Verhältnisse
steht zu der damit unzweifelhaft verbundenen finanziellen
Mehrbelastung des Etats.
Zum Schluß möchte ich hier noch einen weiteren
Wunsch erwähnen, der die künstlerische Wirkung des neuen
Gebäudes auf dem Platze betrifft, auf dem es errichtet
werden soll. Der Herr Minister hat mit Recht hervor-
gehoben, daß wir jetzt wohl alle darüber einig sind, daß
das Gebäude auf dem Königsplatz errichtet werden soll,
wir Abgeordneten haben uns schon dadurch gewissermaßen
präjudiziert, daß wir die Gelder für den Ankauf
größerer Parzellen in der Nähe des Krollschen Etablisse-
ments bewilligt haben. Um so mehr haben wir die
Pflicht, zu prüfen, ob die jetzige Gestaltung des Königs-
platzes geeignet ist, den Vordergrund für das neue Opern-
haus zu bilden, oder ob nicht vielmehr dieser Platz zu
diesem Zwecke umgestaltet werden müßte.
Meine Herren, der Königsplatz hat eine ganz außer-
gewöhnliche Ausdehnung. Auf der einen Seite mündet er
in den etwas kleineren Alsenxlatz, auf der anderen Seite
geht er unbegrenzt in den Tiergarten über. Es ist nun
die Frage, ob nicht die Ausbuchtungen des Königsplatzes,
wie das seinerzeit der Baumeister Wallot, nachdem er das
Parlamentsgebäude erbaut hatte, schon in einem Plane
im Hinblick auf das neue Opernhaus vorgesehen hat, da-
durch beseitigt werden sollten, daß der Königsplatz dort
durch eine höhere gärtnerische Anlage abgeschlossen wird;
es würde dann ein geschlossenes Gesamtbild entstehen, das
sowohl dem Reichstagsgebäude als dem neuen Opernhaus
wesentlich zustatten käme. Aber darüber wird man auch
erst dann Betrachtungen anstellen können, wenn es ge-
lungen sein wird, ein bestimmtes Vpernhausprojekt zur
Ausführung zu bringen.
Meine politischen Freunde werden die Resolution, die
dem Hause vorliegt, einstimmig annehmen, und es ist an-
zunehmen, daß auch das ganze Haus das Gleiche tut.
Dann werden wir einen großen Schritt in dieser schwierigen
Frage weiter gekommen sein und die Hoffnung haben,
daß auch später die Einigkeit der Regierung und der
Volksvertretung in dieser wichtigen Angelegenheit aufrecht-
erhalten bleibt.
RunstsMlung uncl Kteuerkiskus
(Urteil des Reichsgerichts vom 19. Januar tdlH
Bearbeitet von Rechtsanwalt Or. Felix Walther-Leipzig
sk. Der am 2t- Juni 1905 in Frankfurt a. M. ver-
storbene Privatmann Karl Schaub hatte in seinem Testa-
ment eine Stiftung zur Erbin eingesetzt, die nach seinem
Tode ins Leben treten und den Namen „Karl Schaubsche
Stiftung" führen sollte. Am 2. August t9O6 wurde die
Stiftung landesherrlich genehmigt. Nach H 2 der Satzungen
bezweckt die Stiftung die Förderung der Sammlungen des

bekannten Städelschen Kunstinstituts zu Frankfurt a. M.
Dieser Zweck soll dadurch erreicht werden, daß die Erträg-
nisse der Stiftung dazu verwendet werden, erstklassige Kunst-
gegenstände anzuschaffen und dem Städelschen Institut zu
Eigentum zu überweisen. Der Ankauf erfolgt durch die
Administration der Stiftung auf Majoritätsbeschluß, vor
dem Ankauf ist die Administration des Städelschen Instituts
zu hören. Der Ankauf hat zu unterbleiben, wenn die
Mehrheit in der Administration des Städelschen Instituts
dagegen stimmt. Die aus den Erträgnissen der Stiftung
angeschafften Kunstwerke sind in den Galerieräumen des
Städelschen Instituts dauernd auszustellen und mit der
Bezeichnung „Aus der Karl Schaubschen Stiftung" zu ver-
sehen. Ihre Veräußerung ist nur mit Zustimmung der
Administration der Karl Schaubschen Stiftung gestattet.
Die Stiftung wird, vollkommen unabhängig von städtischen
Verwaltungsbehörden, selbständig durch drei Administratoren
verwaltet. Die Steuerbehörde erforderte von der Stiftung
HH32H,5O Mk. Erbschaftssteuer. Darauf erhob die Stiftung
Klage dahingehend, daß sie zur Zahlung von Erbschafts-
steuer nicht verpflichtet sei. Zur Begründung der Klage
wurde geltend gemacht, daß die Befreiungsvorschrift 2 b
des preußischen Erbschaftssteuergesetzes vom 30. Mai 1873
Platz greife. Das Landgericht wies die Klage ab. Auch die
Berufung (VberlandesgerichtKassel) und Revision waren
erfolglos. Der 7. Zivilsenat des Reichsgerichts erklärte:
Auch wenn anzunehmen wäre, daß das Städelsche
Institut eine öffentliche Kunstsammlung darstellt, würde
darum doch nicht dasselbe von der Klägerin zu gelten
haben. Die Klägerin hat zwar satzungsgemäß die Zwecke
des Städelschen Instituts zu fördern; gleichwohl ist sie mit
ihm weder formell noch materiell identisch. Beide sind
selbständige juristische Personen; die Verwaltung der einen
ist von der der anderen unabhängig. Allein betrachtet ist
Klägerin aber auch keine Sammlung. Sie muß die Er-
trägniffe ihres Kapitalvermögens zwar zur Anschaffung
von Kunstgegenständen verwenden; sie selbst veranstaltet
aber keine Ausstellung, muß die angeschafften Gegenstände
vielmehr dem Städelschen Institut übereignen. Die ab-
gelieferten Gegenstände müssen zwar als aus der Schaub-
schen Stiftung herrührend kenntlich gemacht werden, sie
werden aber nicht als Eigentum der Klägerin, sondern als
Eigentum des Städelschen Instituts und auch nur in dessen
Räumen, nicht in Räumen der Klägerin ausgestellt. Man
kann auch nicht etwa sagen, daß die Selbständigkeit der
klagenden Stiftung nur eine scheinbare sei, weil sie ihre
sämtlichen Einkünfte im Interesse einer anderen Stiftung
verwenden müsse; denn abgesehen davon, daß sie doch
immerhin Eigentümerin des Kapitals bleibt und dazu
dient, den Namen des Stifters zu verewigen, kommt doch
auch dessen Wille fortdauernd dadurch zur Geltung, daß
die Entscheidung über die Verwendung der Einkünfte im
einzelnen nicht bei den Vorstehern des Städelschen Instituts,
sondern bei den vom Stifter berufenen Administratoren
ruht. Die Verwaltung des Städelschen Instituts kann
zwar einem beabsichtigten Ankäufe widersprechen; aber sie
ist nicht in der Lage, einen von den Administratoren nicht
gewollten Ankauf durchzusetzen. Im vorliegenden Falle
ist der Bedachte also weder selbst eine Sammlung, noch
soll er die Zuwendung oder deren Erträgnisse im Interesse
einer ihm gehörigen Sammlung, sondern er soll sie im
Interesse einer fremden Sammlung verwenden, von einem
Anfall an eine Sammlung oder an den Inhaber einer
solchen kann hier also keine Rede sein. Die Revision
wurde deshalb zurückgewiesen.
(Aktenzeichen: VII 37O/tt.)

Unsske tMige kiöüM, liie Mvlm? kunMelin. Mikk Kk. 17,
bat koIZenclen Inbalt: Neue Outaebten über ckie
römiscb-pornpejanisebe XVanürnaltecbnik IV. Mit-
^eteilt von K. L. — Oie mockerne Teerkarben-
Inüustrie. (Kortsetrmng statt Lcbluss.) — Ma-
terial Kir Oolrscbnittecbnib. — ^nlraZen unü Le-
antvvortunZen.
 
Annotationen