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Die Werkstatt der Kunst: Organ für d. Interessen d. bildenden Künstler — 11.1911/​1912

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Heft 42.
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Arbeitskalender
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Redaktioneller Teil
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D.W.D.K.: Der fünfte Stock, 9
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Wer darf sich "Architekt" nennen?
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Das Submissionswesen
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https://doi.org/10.11588/diglit.52948#0586

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576

Die Werkstatt der Kunst.

Heft §2.

Redaktioneller Teil.
Der smiste Ktock. IX Mer clark lick „Rrckitekt" nennen?

Ter-
min
Ausstellungen
rl-tz !
Ter-
min
Ausstellungen
Näh. Hefts
17.
Nov.
Schluß der Ausstellung von Griginalradierun-
gen des Leipziger Künstlerbundes inLeipzig.
19
23.
Dez.
Schluß der Ausstellung der Vereinigung Kölner
Künstler in Köln a. Rh.
11
23.
Nov.
Einlieferung für die Ausstellung des Gesterr.
Künstlerbundes in Wien.
36
Ende
Dez.
Schluß der großen Rudolf von Alt-Gedächt-
nis-Ausstellung in der wiener Secession.

I-
Dez.
Einlieferung für die Ausstellung der jungen
Künstlerfchaft der Secession in Wien.
7.
Ian.
Schlußder Ausstellung des Gesterr. Künstler-
bundes in Wien.
36
10.
Dez.
Eröffnung der Ausstellung des Gesterr.
Künstlerbundes in Wien.
36

(vgl. die Artikel in den Heften 12, 13, 11, 16, 18, 20, 21
und 3^)
Linen vollen Lrfolg erzielte der „Verein
Berliner Künstler" mit seiner durch den s. Vor-
sitzenden Prof. schulte im Hofe betriebenen Agi-
tation wegen der Zulassung von Malerateliers
im sünsten Stock.
Der Polizeipräsident richtete aus der Ab-
teilung III folgendes Schreiben an den Verein:
Tageb.-Nr. 1122. Berlin L. 25, Älexanderstr. 3—6,
III. G. R. den 22. Juni 1912.
Ich habe nunmehr den Entwurf einer
Polizeiverordnung, der die Malerate-
liers oberhalb der bisher zum dauern-
den Aufenthalt von Menschen zugelas-
senen Geschosse — und zwar in: wesent-
lichen nach Maßgabe der in der mündlichen
Erörterung festgestellten Richtlinien — zuläßt,
dem Herrn Oberpräsidenten mit der Bitte über-
reicht, den Verb and saus schuß von Groß-
Berlin gemäß K 8 des Gesetzes vom s9-^)uli
!(9ss Zu hören und seine Zustimmung zu
erteilen.
In Vertretung,
gez.: Fried he im.
Wenn man erwägt, welche außerordentlichen
Schwierigkeiten, in Anbetracht der widerstreitenden
Interessen und der langjährigen Gewöhnung, einer
so einschneidenden Abänderung eines Gesetzes-
paragraphen entgegenzustehen pflegen, und welcher
ausdauernden Zielbewußtheit und diplomatischen Kon-
zilianz es bedarf, um ein solches Resultat in so kurzer
Zeit zu erreichen, dann darf man den Verein zu
diesem Erfolg herzlich beglückwünschen und ihn des
Dankes der gesamten Berliner Künstler-
schaft versichern. l>. O. Ll.

(Gutachten, erstattet von der Handelskammer
zu Berlin)
In einem Prozeß zwischen einer Baugewerks-
innung und einem Bauunternehmer wegen Unter-
lassung der Bezeichnung als Architekt hat die Handels-
kammer in Berlin auf Anfrage eines Gerichts, unter
welchen Voraussetzungen nach den Anschauungen des Ver-
kehrslebens die Bezeichnung Architekt für einen Bauunter-
nehmer üblich und zulässig ist, der keine akademische Bil-
dung besitzt, nachstehendes Gutachten erstattet:
„Nach den Anschauungen des Verkehrs kann sich
jeder Architekt nennen, der sich mit Entwürfen
und zeichnerischen Arbeiten beschäftigt, die in
irgendeiner weise mit dem Baugewerbe im Zu-
sammenhang stehen; im Verkehrsleben wird beispiels-
weise von Architekten für Innenausstattung, von Möbel-
architekten, Gartenarchitekten und von Architekten schlecht-
weg gesprochen, ohne daß hierbei an eine besondere
künstlerische Befähigung gedacht wird, die wohl
auch kaum, da die Ansichten über Kunst und künstlerische
Arbeiten auseinandergehen, Anhaltspunkte für die Berech-
tigung, sich Architekt zu nennen, abgeben kann. Im Ver-
kehrsleben erwartet man vielmehr von einem Architekten,
daß er Entwürfe und Skizzen selbständig anzufertigen ver-
mag, ohne daß es, wie beispielsweise bei Maurer- und
Zimmermeistern, auf den Nachweis einer besonderen
Vorbildung ankommt, wir weisen schließlich auf die
bisher ergebnislosen und teilweise auch in Architektenkreisen
auf Widerspruch stoßenden Bestrebungen des .Bundes
Deutscher Architekten' hin, eine gesetzliche Regelung
des Titels.Architekt' dahingehend herbeizuführen, daß nur
derjenige sich Architekt nennen darf, der lediglich zeichne-
rische Arbeiten für Bauten, Ausstattungen usw. gegen
Entgelt liefert, ohne die Bauarbeiten gleichzeitig selbst aus-
zuführen."
(Ls ist anzunehmen, daß dieses Gutachten, das die
veränderte Auffassung des Architektenberufes absichtlich bei-
seite schiebt, schärfsten Widerspruch in Künstler-
kreisen finden wird! Red.)
Oss Submisfions'wesen
auf dem Münchener Delegiertentage des Verbandes
Deutscher Kunstgewerbevereine
Resolution Haupt-Hannover
Der 22. Delegiertentag des Verbandes Deutscher Kunst-
gewerbevereine begrüßt mit Genugtuung die Schritte, die
Regierungen, Behörden und Vereinigungen unternommen
haben, um die Uebelstände zu beseitigen, die dem Verdin-
gungswesen bisher anhaften. Der Delegiertentag sieht
darin eine gebieterische Notwendigkeit, daß dies Ziel bald-
möglichst erreicht werde, in der Ueberzeugung, daß das zu-
 
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